Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Binnengrenzkontrollen an der luxemburgisch-deutschen Grenze zwischen März und September 2025 für rechtswidrig erklärt. Die Bundesrepublik Deutschland habe unter anderem nicht dargelegt, »dass
es sich bei der von ihr angenommenen Bedrohungslage durch eine hohe
Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen um eine plötzliche Entwicklung
handele«, teilte das Gericht mit.

Eine gleichbleibende Migrationsbewegung über einen längeren Zeitraum reiche nicht als Begründung aus – für solche Kontrollen sei eine »aktuelle, nicht absehbare Entwicklung« nötig. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist möglich.

Damit gab das Verwaltungsgericht einem privaten Kläger recht, der im Juni 2025 an der Grenze zwischen Luxemburg und dem Saarland in eine verdachtsunabhängige Identitätskontrolle durch Bedienstete der Bundespolizei geraten war. Wie der Saarländische Rundfunk (SR) berichtete, handelt es sich bei dem Kläger um einen Juraprofessor, der nach einem Festakt zu 40 Jahren Schengener Abkommen auf dem Rückweg ins Saarland kontrolliert wurde.

Bedrohung nicht auf »tragfähiger Tatsachengrundlage«

Wenige Tage später reichte er laut Gericht die Klage ein. Seiner Einschätzung nach verstießen die Grenzkontrollen gegen den Schengener Grenzkodex, weil die Bundesrepublik deren Wiedereinführung und Verlängerung nicht hinreichend begründet habe. Er sei bereits mehrfach kontrolliert worden und rechne auch in Zukunft damit, weil er aus beruflichen Gründen häufig nach Luxemburg reise.

Konkret ging es in der Klage daher um die Kontrolle an der Grenze zwischen Luxemburg und dem Saarland. Die Klage richtete sich dem SR zufolge gegen die Bundespolizei Koblenz, in deren Zuständigkeitsbereich auch das Saarland liegt.

© Lea Dohle

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Das Gericht argumentiert, Artikel 25 des Schengener Grenzkodexes erlaube einem Mitgliedsstaat zwar die Wiedereinführung oder Verlängerung von Binnengrenzkontrollen. Dafür müsse aber die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in diesem Mitgliedsstaat ernsthaft bedroht sein. Das könne etwa der Fall sein, wenn Behörden durch eine plötzliche und große Migrationsbewegung überfordert würden. Die Bundesrepublik habe ihre Bewertung einer Bedrohung aber »nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage vorgenommen«, befand das Gericht.

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