27. April 2026

| von DVZ Redaktion

Die Bundesregierung hat bei der Verlängerung der Kontrollen an der EU-Binnengrenze zwischen dem Saarland und Luxemburg für den Zeitraum vom 16. März bis zum 15. September 2025 gegen EU-Recht verstoßen. Zu diesem Schluss kommt das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Montag verkündeten Urteil. Die Richter gaben einem Mann Recht, der im Juni 2025 bei einer Fahrt mit einem Linienbus von Luxemburg nach Saarbrücken auf einem Rastplatz an der Bundesautobahn 8 unmittelbar hinter dem Grenzübergang Perl-Schengen kontrolliert worden war.

Artikel 25 des Schengener Grenzkodexes erlaube einem Mitgliedsstaat die Wiedereinführung oder Verlängerung von Binnengrenzkontrollen nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in diesem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht sei, teilte das Gericht mit. Die Bundesregierung begründet die seit September 2024 auf alle Landgrenzen ausgeweiteten Kontrollen mit der hohen Zahl von Migranten und dem Druck auf das Asylsystem.

Begründung der Bundesregierung überzeugt das Gericht nicht

In ihrem für die gerichtliche Kontrolle maßgeblichen Notifizierungsschreiben habe die Regierung die Angaben über Migrationsbewegungen aber nicht in Relation zu den vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden gesetzt, hält das Gericht fest. So lasse sich nicht beurteilen, ob die Behörden durch die angegebenen Migrationszahlen voraussichtlich erheblich unter Druck geraten und ob die Verlängerung der Binnengrenzkontrollen verhältnismäßig sei. Aus einzelnen schweren, von ausländischen Staatsangehörigen verübten Gewaltstraftaten lasse sich nicht auf eine generelle Überforderung der nationalen Behörden schließen. 

Um eine Bedrohung von Sicherheit und staatlicher Ordnung zu begründen, müsse es zudem eine „aktuelle, nicht absehbare Entwicklung“ geben. Diese sieht das Gericht nicht belegt, weil die Zahl der Migranten über längere Zeit auf gleichem Niveau geblieben sei, beziehungsweise abgenommen habe, bevor die Grenzkontrollen im März 2025 verlängert wurden. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Systematische Kontrollen sind nur vorübergehend erlaubt

Nach EU-Recht dürfen systematische Kontrollen an Grenzen zwischen Ländern des Schengenraums nur aus wichtigen Gründen und für wenige Monate stattfinden. In der Praxis wird allerdings seit Jahren an unterschiedlichen Grenzen kontrolliert. Die Mitgliedsstaaten wechseln immer wieder die Begründungen dafür, um einen Einspruch der EU-Kommission zu vermeiden.

Derzeit haben laut Register der Kommission neun Mitgliedstaaten und Norwegen temporäre Kontrollen an Binnengrenzen des Schengenraums angemeldet. Deutschland hat seine Kontrollen an Grenzen zu Frankreich, Luxemburg, Belgien, den Niederlanden, Dänemark, Österreich, der Schweiz, Tschechien und Polen für weitere sechs Monate verlängert, vom 16. März bis zum 15. September 2026. Begründet wird das mit der hohen Zahl an Migranten und der globalen Sicherheitslage.

Kritik an den dauerhaften Kontrollen kommt häufig von Grenzpendlern, aber auch in der Wirtschaft und Transportbranche gibt Skepsis. Die Union europäischer Handelskammern für Verkehr (UECC) verabschiedete im Oktober 2024 eine Resolution, in der es heißt, „ausnahmsweise notwendige Grenzkontrollen“ im Schengenraum müssten auf ein Minimum reduziert bleiben, damit sie Güter- und Pendlerverkehr in den Grenzregionen nicht beeinträchtigten. (fh)