{"id":9191,"date":"2026-06-04T15:34:12","date_gmt":"2026-06-04T15:34:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/lu-de\/9191\/"},"modified":"2026-06-04T15:34:12","modified_gmt":"2026-06-04T15:34:12","slug":"eugh-kuerzung-von-asylleistungen-auf-bett-brot-seife-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/lu-de\/9191\/","title":{"rendered":"EuGH: K\u00fcrzung von Asylleistungen auf &#8218;Bett, Brot, Seife&#8216; rechtswidrig"},"content":{"rendered":"<p>Auch ausreisepflichtigen Asylbewerbern steht nach EU-Recht ein &#8222;angemessener Lebensstandard&#8220; zu. Regelungen im deutschen Asylrecht, wonach in Dublin-F\u00e4llen keine Geldleistungen gew\u00e4hrt werden, sind deshalb unionsrechtswidrig, so der EuGH.<\/p>\n<p>Paukenschlag aus Luxemburg: Leistungsk\u00fcrzungen in Deutschland f\u00fcr abgelehnte Asylbewerber versto\u00dfen nach einem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht (Urt. v. 04.06.2026, Az. C-621\/24). Die Entscheidung vom Donnerstag resultiert auf einer Vorlage des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2024 (Az. B 8 AY 6\/23 RBSG).\u00a0<\/p>\n<p>Konkret befassen musste sich der EuGH mit einer Regelung im deutschen Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese \u2013 inzwischen sogar versch\u00e4rfte Regelung \u2013 sah vor, dass Leistungen f\u00fcr Personen, deren Asylantrag wegen der Zust\u00e4ndigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzul\u00e4ssig abgelehnt wurde (sog. Dublin-F\u00e4lle) beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen: auf Sachleistungen f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Unterkunft einschlie\u00dflich Heizung sowie K\u00f6rper- und Gesundheitspflege. Einen Anspruch auf Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des pers\u00f6nlichen Lebensbedarfs haben sie danach nicht mehr.<\/p>\n<p>Eine solche Einschr\u00e4nkung widerspricht nach Auffassung des EuGH dem Unionsrecht, und zwar konkret Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst.\u00a0g der EU-Aufnahmerichtlinie (2013\/33\/EU). Danach m\u00fcssen die Mitgliedstaaten daf\u00fcr sorgen, dass die im Rahmen der Aufnahme gew\u00e4hrten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Vorlage des Bundessozialgerichts<\/p>\n<p>Der EuGH entschied nun, dass diese Pflicht in vollem Umfang auch gegen\u00fcber Asylbewerbern gilt, die gem\u00e4\u00df der Dublin-III-Verordnung deshalb ausreisepflichtig sind, weil sie zuvor in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt hatten.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall hatten die deutschen Beh\u00f6rden im bayerischen Landkreis Schweinfurt im Jahr 2022 den Asylantrag eines Afghanen gem\u00e4\u00df der Dublin-III-Verordnung als unzul\u00e4ssig abgelehnt. Zudem hatten sie die Abschiebung nach Rum\u00e4nien angeordnet, wo er bereits einen Asylantrag gestellt hatte.<\/p>\n<p>Auf Grundlage des AsylbLG bekam der Mann nur noch in beschr\u00e4nkterem Umfang Sachleistungen. So wurde er zwar mit Essen, einer beheizten Unterkunft sowie im Hinblick auf Hygiene und Gesundheit versorgt (&#8222;Bett, Brot, Seife&#8220;). Geldleistungen f\u00fcr Kleidung und Haushaltsprodukte bekam er jedoch nicht mehr.<\/p>\n<p>Daraufhin klagte er vor den deutschen Sozialgerichten und verlangte insbesondere Geldleistungen zur Deckung seines pers\u00f6nlichen Bedarfs. Weil am Ende das Bundessozialgericht (BSG) Zweifel bekam, ob die im deutschen Recht vorgesehenen Leistungsbeschr\u00e4nkungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, legte es dem EuGH den Fall vor.<\/p>\n<p>EuGH: Kleidung und Geldleistungen &#8222;unverzichtbar&#8220;<\/p>\n<p>Das Luxemburger Gericht entschied nun zugunsten des Afghanen: Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass sowohl Kleidung als auch Geld zu einem angemessenen Lebensstandard im Sinne der Richtlinie dazugeh\u00f6rten. Ohne Kleidung und Geldleistungen lie\u00dfe sich der t\u00e4gliche Bedarf nicht decken, so das Gericht. Kleidung z\u00e4hle ebenso wie Unterkunft, Verpflegung und K\u00f6rperpflege zu den elementarsten Bed\u00fcrfnissen.\u00a0<\/p>\n<p>Weiterhin seien auch Geldleistungen zur Deckung des t\u00e4glichen Bedarfs unverzichtbar, um den betreffenden Menschen zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen. Sie erm\u00f6glichten es, sich \u00fcber Unterkunft, Verpflegung und Kleidung hinaus G\u00fcter des t\u00e4glichen Bedarfs und Verbrauchsg\u00fcter des Haushalts zu beschaffen. Au\u00dferdem werde damit ein Mindestma\u00df an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gew\u00e4hrleistet. Geldleistungen tr\u00fcgen somit dazu bei, den Lebensunterhalt des Antragstellers und den Schutz seiner physischen und psychischen Gesundheit zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stellte der EuGH klar, dass Deutschland die Verweigerung derartiger Leistungen auch nicht damit begr\u00fcnden k\u00f6nne, dass der Asylbewerber ausreisepflichtig sei und eine vollziehbare \u00dcberstellung nach Rum\u00e4nien vorgelegen habe. &#8222;Die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller wohnt, endeten erst mit der tats\u00e4chlichen \u00dcberstellung in den ersuchten Mitgliedstaat&#8220;, so das Gericht.<\/p>\n<p>Die deutsche K\u00fcrzungsregelung, um die es konkret vor dem Gerichtshof ging, wurde 2024 sogar noch versch\u00e4rft: Nach \u00a7\u00a01 Abs.4 Nr.\u00a02 AsylbLG (vormals \u00a7\u00a01a Abs. 7) k\u00f6nnen Leistungen inzwischen auch komplett ausgeschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedstaat f\u00fcr einen Asylbewerber zust\u00e4ndig ist und er ausreisen muss. Mit den Vorgaben aus Luxemburg d\u00fcrfte dies nun erst recht nicht vereinbar sein. &#8222;Wenn ich schon nicht k\u00fcrzen darf, darf ich nat\u00fcrlich erst recht nicht entziehen&#8220;, erkl\u00e4rte der Sozialrechtler Constantin Hruschka gegen\u00fcber der dpa.<\/p>\n<p>Auch nach GEAS-Reform: &#8222;Angemessener Lebensstandard&#8220; verpflichtend<\/p>\n<p>Allerdings bezieht sich die Entscheidung des EuGH auf eine Fassung der Aufnahmerichtlinie aus dem Jahr 2013, die bald der Vergangenheit angeh\u00f6rt. Denn ab dem 12. Juni greift die Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS). Es gilt dann die neue Aufnahmerichtlinie 2024\/1346, wie der Migrationsrechtler Prof. Dr. Winfried Kluth gegen\u00fcber LTO erl\u00e4utert.\u00a0<\/p>\n<p>In dieser regelt dann Artikel 23 die Voraussetzungen f\u00fcr die K\u00fcrzung von Leistungen. Dessen Absatz 4 normiere die Leistungsuntergrenze im Falle von Leistungsk\u00fcrzungen, so Kluth. Art.\u00a023 Abs.\u00a04 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Zugang zur medizinischen Versorgung und f\u00fcr alle Antragsteller einen Lebensstandard gew\u00e4hrleisten, &#8222;der mit dem Unionsrecht, einschlie\u00dflich der Charta, und internationalen Verpflichtungen in Einklang steht&#8220;.\u00a0<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung des EuGH, so Kluth, werde man wohl mit einem geringen Geldbetrag zur freien Verf\u00fcgung rechnen m\u00fcssen. \u00c4hnlich beurteilt es Asylexperte Hruschka: &#8222;Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gew\u00e4hrleistet sein muss&#8220;. Dazu geh\u00f6re etwa die EU-Grundrechtecharta.\u00a0<\/p>\n<p>Kommentiert wurde die EuGH-Entscheidung am Donnerstag auch von der Linken-Rechtspolitikerin Clara B\u00fcnger: &#8222;Nach der GEAS-Reform wird es k\u00fcnftig zwar eine Regelung zu Leistungseinschr\u00e4nkungen in Dublin-F\u00e4llen geben. Ein angemessener Lebensstandard muss aber auch nach den neuen Vorschriften immer gew\u00e4hrleistet werden&#8220;, betonte die Abgeordnete. Die Bundesregierung k\u00f6nne sich deshalb nicht damit herausreden, dass das Urteil eine alte Rechtslage betreffe.<\/p>\n<p>Mit Material von dpa<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tEuGH zu Leistungen f\u00fcr Asylbewerber in &#8222;Dublin-F\u00e4llen&#8220;:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t04.06.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/60134 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t04.06.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Auch ausreisepflichtigen Asylbewerbern steht nach EU-Recht ein &#8222;angemessener Lebensstandard&#8220; zu. 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