Christian Ulmen zog gegen den Spiegel wegen des Berichts “Du hast mich virtuell vergewaltigt” vor Gericht. Er geht vor allem gegen Deep-Fake-Verdächtigungen und Gewaltvorwürfe vor. Jetzt hat das LG Hamburg eine Entscheidung getroffen. 

Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel hat in zulässiger Weise den Verdacht verbreitet, dass Christian Ulmen Deepfakes von Collien Fernandes verschickt hat. Auch über Gewaltvorwürfe durfte der Spiegel berichten. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden (Beschl. v. 7.5.2026, Az. 324 O 149/26).

Im Streit zwischen Christian Ulmen und dem Spiegel geht es um den Artikel “Du hast mich virtuell vergewaltigt” vom 21.3.2026. Der Spiegel hatte dort über den Vorwurf von Collien Fernandes berichtet, ihr Ex-Mann Christian Ulmen habe Fake-Accounts in ihrem Namen auf Social Media erstellt. Unter diesen soll Ulmen über hundert Männer angeschrieben haben. Mit ca. 30 Männern soll eine Kommunikation begonnen worden sein, die am Ende in der Übermittlung von pornografischem Material und Fake-Telefonsex mündete. Dies habe ihr Christian Ulmen selbst Ende Dezember 2024 gestanden. 

All diesen Vorwürfen ist Ulmen, vertreten durch Simon Bergmann (Schertz Bergmann Rechtsanwälte), im Prozess nicht entgegengetreten.

Über was wird gestritten?

Ulmen bestreitet aber, Deepfake-Pornos von Collien Fernandes, also KI-generiertes Bildmaterial mit ihrem Gesicht, hergestellt und verbreitet zu haben. Die Verdachtsberichterstattung des Spiegel sei unzulässig. Der Spiegel, vertreten durch Dr. Marc-Oliver Srocke (JBViniol) meint hingegen, einen solchen Verdacht überhaupt nicht erweckt zu haben. Im Übrigen wäre aber ein Mindestbestand an Beweistatsachen für diesen Verdacht gegeben, so dass die Berichterstattung so oder so zulässig sei. Fernandes hat kürzlich im FAZ-Interview klargestellt, dass sich das Geständnis von Ulmen nicht auf Deepfakes bezog. Dies hatte der Spiegel aber nicht berichtet, so dass sich auch die Frage der Ausgewogenheit der Berichterstattung als Voraussetzung zulässiger Verdachtsberichterstattung stellt.

Christian Ulmen wendet sich außerdem gegen den Verdacht, gegenüber Fernandes gewalttätig gewesen zu sein und sie schwer bedroht zu haben. Konkret sei auch unwahr, dass er seine Frau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt habe. Auch habe er sie nicht gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert.

Der Spiegel hatte im Bericht auch aus einer Mail von Ulmen an seinen Strafverteidiger zitiert und die entsprechenden Passagen als Beleg für die Vorwürfe gegenüber Ulmen präsentiert. Auch dagegen wandte sich Ulmen. Anwaltliche Kommunikation sei besonders geschützt, außerdem habe Fernandes den Code zu seinem iPad offenbar ausgespäht. Fernandes räumte nach LTO-Informationen im Prozess ein, die Mail auf dem iPad von Ulmen gefunden zu haben; dieses sei aber nicht gegen Zugriff gesichert gewesen.

Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht gab Ulmen nur in einem Nebenpunkt recht, in dem es um dessen Erscheinen vor einem spanischen Gericht ging. In den Hauptpunkten unterlag Ulmen:

Der Verdacht, Ulmen habe sog. „Deepfake“-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, verbreitet, werde durch den Spiegel-Bericht erweckt. Der Verdacht entstehe aus dem Kontext des Gesamtbeitrags. Der Spiegel hatte hingegen im Prozess vertreten, ein solcher Verdacht sei gar nicht aufgestellt worden. Allerdings habe der Spiegel diesen Verdacht auch aufstellen dürfen, da hierfür der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vorliege, so das LG Hamburg. Auf die Frage, ob der Spiegel “ausgewogen” berichtete, obwohl er seine Leser nicht darüber in Kenntnis setzte, dass unklar ist, ob Ulmen auch Deepfake-Pornos verschickt hat, sondern im Gegenteil das Geständnis von Ulmen so darstellt, als sei auch dies gestanden worden, geht das LG Hamburg nicht ein. 

Der Verdacht, Ulmen habe sog. „Deepfake“-Videos auch hergestellt, werde beim Durchschnittsrezipienten hingegen gar nicht erst erweckt, so dass es nicht darauf ankomme, ob hierfür Belegtatsachen existieren. 

Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien auch in Bezug auf Gewaltvorwürfe gegeben, so das LG Hamburg. Dies gelte zum einen für den Verdacht, Ulmen habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau körperliche Übergriffe begangen oder sie schwer bedroht. Zum anderen liege auch hinsichtlich des ebenfalls beanstandeten Verdachts, Ulmen habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt bzw. gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert, der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor.

Ulmen scheiterte auch mit der begehrten Untersagung der Wiedergabe teilweiser wörtlicher Zitate aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und seinem Strafverteidiger. Auch soweit er mit der Äußerung zitiert werde, er habe „leider einen sexuellen Fetisch“ entwickelt, unterfällt dies nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre, sondern der – der Abwägung zugänglichen – Geheimsphäre, meint die Pressekammer.  Dies sei bei Sexualstraftaten grundsätzlich anerkannt und gelte nach Überzeugung der Kammer auch vorliegend. 

Zwar bestehe durchaus eine erhebliche Betroffenheit Ulmens, dennoch würden im Ergebnis die für den Spiegel streitenden Rechte überwiegen. Hierbei komme insbesondere zum Tragen, dass es sich bei Ulmen und seiner Ex-Frau um prominente Personen handele und der Sachverhalt einen Vorgang betreffe, der insbesondere im Rahmen eines gemeinsamen Ehelebens als besonders verwerflich bewertet werden könne. Des Weiteren betreffe der Sachverhalt eine die Meinungsbildung der Öffentlichkeit besonders berührende Frage, auch insoweit, als es eine mögliche Strafbarkeitslücke im Hinblick auf Deepfake-Inhalte betreffe.

Ulmen kann gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einreichen. Dann entscheidet das OLG Hamburg. 

Zitiervorschlag

Christien Ulmen verliert gegen Spiegel vor LG Hamburg:

. In: Legal Tribune Online,
08.05.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/59910 (abgerufen am:
08.05.2026
)

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