AfD-Politiker Julian Adrat muss es unterlassen, eine homophobe Äußerung über Bill Kaulitz zu verbreiten. Das hat das LG Hamburg entschieden, doch Adrat hat nun Widerspruch eingelegt.

Ein Rechtsstreit zwischen Tokio-Hotel-Sänger und Moderator Bill Kaulitz und dem AfD-Politiker Julian Adrat geht weiter. Nachdem das Landgericht (LG) Hamburg Adrat untersagte, eine homophobe Äußerung zu verbreiten, legte dieser nun Widerspruch gegen die Eilentscheidung ein (Beschl. v. 28.04.2026, Az. 324 O 157/26). Der Spiegel berichtete ohne Nennung der konkret untersagten Äußerung zuerst über die einstweilige Verfügung.

Es geht um die Äußerung „Es ist schon eine besondere Form des Widerwärtigen. Welche Frau kauft Shampoo, weil ein Popo-selfie-süchtiger, gepiercter Schwuler dafür wirbt? Ernsthaft – wie weit müsste die Gehirnwäsche fortgeschritten sein, dass sich ein Mann Rasierzeug kaufen würde, weil eine Undercut-geschorene Lesbe dafür wirbt?“. Das postete Adrat nämlich auf Instagram und Facebook und setzte ein Foto von einem Werbeplakat mit Bill Kaulitz für die Haarpflegeprodukte der Marke Syoss darunter.

„Massive Abwertung“

Bill Kaulitz steht laut Beschluss, der LTO vorliegt, ein Unterlassungsanspruch gegen Adrat aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu. Die Beiträge Adrats auf Facebook und Instagram verletzten Kaulitz in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Äußerung „beinhaltet eine massive Abwertung des Antragstellers, die sich an dessen sexueller Orientierung ausrichtet und den Antragsteller gezielt diffamiert“, heißt es im Beschluss. Laut LG beziehen die Leser der Postings die Einleitung mit „widerwärtig“ nicht allein auf die im Bild dargestellte Werbung, sondern auch auf die im weiteren Verlauf geschilderte Sexualität von Kaulitz. 

Dieser Eingriff sei auch rechtswidrig. Die Meinungsfreiheit Adrats aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei betroffen, diese müsse aber hinter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kaulitz zurückstehen. Zwar sei die angegriffene Äußerung keine „Schmähkritik“, Kaulitz gehe offen mit seiner Sexualität um, habe mehrere Fotos von seinem „entblößten Gesäß“ geteilt  und auch pointierte, polemische und überspitzte Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. 

Gericht: Posting bezieht sich “hauptsächlich” auf sexuelle Orientierung 

Das setzt laut Beschluss aber voraus, dass mit der Äußerung auch wirklich eine Kritik vorgebracht wird. „Je weiter sich der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert“, desto geringer wiege die Meinungsfreiheit im Vergleich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Genau das sieht das LG hier so. Eine Kritik sei nur untergeordnet zu erkennen, hauptsächlich beziehe sich die Stoßrichtung der Postings auf die als „widerwärtig“ bezeichnete sexuelle Orientierung von Kaulitz.

Auch das zu den Postings geteilte Foto stehe in diesem Kontext und die Verbreitung sei entsprechend zu unterlassen.

Bill Kaulitz wurde im Verfahren durch Lichte Rechtsanwälte aus Hamburg vertreten, Julian Adrat von der Kanzlei Schmitz aus Iserlohn.

pdi/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Widerspruch bereits eingelegt:

. In: Legal Tribune Online,
08.05.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/59925 (abgerufen am:
08.05.2026
)

Kopieren
Infos zum Zitiervorschlag