Im Zuge der Inflation hat Milka seine Standard-Schokoladentafel von 100 auf 90 Gramm reduziert; im Übrigen blieb die Packung gleich. Das LG Bremen sieht darin eine Irreführung und gibt einer Klage der Verbraucherzentrale statt.
Die neuen Milka-Tafeln mit weniger Inhalt verstoßen nach Auffassung des Landgerichts Bremen gegen das Wettbewerbsrecht und dürfen so nicht genutzt werden. Das entschied das Gericht und gab damit einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Hamburg statt.
Hersteller Mondelez hatte das Gewicht vieler Milka-Sorten von 100 auf 90 Gramm reduziert, die Verpackung jedoch kaum geändert. Auch ein Hinweis auf die geänderte Füllmenge war nicht angebracht. Das Gericht entschied nun, dass Mondelez die Packung mit 90 Gramm nicht in Verkehr bringen dürfe, wenn in den vier Monaten zuvor die Packung mit 100 Gramm im Angebot war.
Konkrete Konsequenzen hat das Urteil nach Angaben des Gerichts aber nicht, da die vier Monate seit der Umstellung der Packungsgröße bereits um seien. Es bestehe daher keine direkte Verpflichtung, an den bereits im Handel befindlichen Tafeln noch etwas zu ändern, sagte ein Sprecher des Gerichts der dpa. „Das hat keine direkten Konsequenzen.“ Bedeutung habe das Urteil aber für künftige Fälle. Denn es bestehe Wiederholungsgefahr.
LG sieht Verbrauchertäuschung
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg auf Grundlage des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Da die neue Tafel nur einen Millimeter dünner und das Design der Verpackung fast identisch sei, falle das geringere Gewicht nicht auf. Das Unternehmen wies die Kritik zurück. Das Gewicht sei klar auf der Verpackung zu erkennen und auf Vorder- wie Rückseite angegeben.
Das Gericht erkannte eine Irreführung der Verbraucher nach §§ 3, 5 UWG. Dies zieht nach § 8 UWG einen Unterlassungsanspruch nach sich, den Verbraucherverbände geltend machen können. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mondelez kann dagegen noch Rechtsmittel einlegen.
„Wir nehmen die heutige Entscheidung des Gerichts zur Kenntnis und ernst und schauen uns die Urteilsbegründung des Gerichts jetzt im Detail an“, teilte Mondelez nach der Entscheidung auf dpa-Anfrage mit. „Unabhängig davon werden wir weiter daran arbeiten, unsere Kommunikation klar zu gestalten. Unser Anspruch war und ist es, transparent, umfassend und verantwortungsvoll mit allen zu kommunizieren, die unsere Produkte kaufen und genießen.“
Schon bei der mündlichen Verhandlung vor drei Wochen hatte das Gericht in seiner ersten Einschätzung durchblicken lassen, dass Kunden durch die neue Packung getäuscht werden könnten. „Das ist eine relative Mogelpackung“, sagte der Vorsitzende Richter damals. „Der Verbraucher erkennt keinen Unterschied.“
dpa/mk/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
LG Bremen sieht Irreführung:
. In: Legal Tribune Online,
13.05.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/59965 (abgerufen am:
13.05.2026
)
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