Wie selbstständig im arbeitsrechtlichen Sinn ist ein deutscher Betriebsteil einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland? Darüber hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann auch ein selbstständiger Betriebsteil eines Unternehmens mit Sitz im Ausland einen Betriebsrat wählen. Verhandelt wurde in Erfurt ein Streitfall bei der Fluggesellschaft Malta Air, einer Tochter von Ryanair. Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils könne auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt, entschied der Siebte Senat (Urt. v. 13.05.2026, Az. 7 ABR 7/25)

Es ging dabei um den Versuch einer Betriebsratswahl für eine sogenannte Base von Malta Air am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) mit etwa 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Das Unternehmen vertrat die Ansicht, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei. Ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb im Sinn der Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland liege. Wie bereits die Vorinstanzen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2024, Az. 11 TaBV 295/24) teilte das BAG diese Auffassung der Ryanair-Tochter nicht.

Keine Vermeidung der Mitbestimmung

“Die Hoffnung von Mitbestimmungsgegnern, durch die Verlagerung der organisatorischen Leitungsmacht ins Ausland könne für Organisationseinheiten in Deutschland die betriebliche Mitbestimmung vermieden werden, hat das BAG damit eine klare Absage erteilt“, so Marc-André Gimmy von Taylor Wessing. Der Annahme eines betriebsratsfähigen Teilbetriebes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BetrVG stehe in diesem Fall nichts entgegen: Weder das Territorialitätsprinzip (Geltung des BetrVG nur im Inland) noch die räumlich weit entfernte Einheit im Inland vom Hauptbetrieb von Ryanair im Ausland noch der Umstand, dass die Personalabteilung im Ausland die wesentlichen Entscheidungen einschließlich disziplinarischer Art trifft. Dies gelte jedoch nur, soweit es in einem solchen Betrieb Personen gibt, denen eine Befugnis zur Erteilung von Weisungen übertragen wurde und die solche Weisungen tatsächlich auch ausüben, so Gimmy.

“Da aber Ryanair die Station im BER – angeblich wegen der hohen Standortkosten am BER – ohnehin schließt, hat die Gewerkschaft verdi im konkreten Fall Steine statt Brot gewonnen”, so der Anwalt. Für die Gestaltung internationaler, grenzübergreifender Betriebsstrukturen habe die Entscheidung des BAG jedoch wichtige Gestaltungshinweise gegeben.

Das BAG konkretisiert mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung zu betriebsratsfähigen Organisationseinheiten. Kürzlich hatte das BAG über die Anforderung an die organisatorische Selbstständigkeit von Strukturen in der Plattformarbeit entschieden (Urt. v. 28.01.2026, Az. 7ABR 23/24). 

dpa/tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zu Mitbestimmung bei Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland:

. In: Legal Tribune Online,
13.05.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/59972 (abgerufen am:
13.05.2026
)

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