Das Berliner Landgericht hat die Einziehung von neun Objekten im Wert von fast 500.000 Euro angeordnet. Die Eigentümerin sei lediglich Strohfrau ihres Lebensgefährten gewesen. Auch auf den Namen ihres Babys soll ein Objekt erworben worden sein.

Das Landgericht (LG) Berlin I hat die Einziehung von neun Objekten im Wert von fast 453.000 Euro und von einem Motorrad im Wert von 16.000 Euro angeordnet. Die als Eigentümerin eingetragene Frau sei nach Überzeugung der Kammer lediglich als Strohfrau aufgetreten, tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter und Manager der Geschäfte sei ihr Lebensgefährte gewesen, sagte der Vorsitzende Richter. Der Mann wiederum habe Sozialleistungen bezogen. „Wir haben keinen Hinweis auf einen legalen Erwerb“, so der Richter.

Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen dem Einkommen der 36-Jährigen und den Werten, sie habe nur ihren Namen nach außen gegeben und im Verfahren nicht nachweisen können, mit welchem Geld sie die Immobilien erworben haben wolle. Die Kammer müsse davon ausgehen, dass die Gelder zur Beschaffung der Objekte aus irgendwelchen Straftaten herrührten.

Rechtlicher Hintergrund: Einziehung ohne Strafurteil

Das Verfahren wurde als sogenanntes selbstständiges Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit §§ 435 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geführt. Dieses seit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Juli 2017 bestehende Instrument ermöglicht es, Vermögensgegenstände auch ohne Verurteilung des Betroffenen einzuziehen, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass sie aus rechtswidrigen Taten herrühren. Erforderlich ist danach nicht, dass die Herkunft aus einer konkreten rechtswidrigen Tat nachgewiesen ist, sondern ausreichend ist die Überzeugung, dass der Einziehungsgegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt.

Nach § 437 StPO kann das Gericht seine Überzeugung insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen – genau darauf hat sich die Kammer hier berufen. Faktisch kommt es dann zu einer Darlegungslast des Betroffenen: Kann er den legalen Erwerb nicht plausibel machen, darf das Gericht auf die deliktische Herkunft schließen.

Das umstrittene Instrument gilt als wichtiges Mittel im Kampf gegen Organisierte Kriminalität. 

Behörden setzen verstärkt auf Vermögensabschöpfung

Die neun Objekte liegen in den Berliner Stadtteilen Lichtenrade und Spandau sowie im Landkreis Elbe-Elster in Brandenburg und im Landkreis Greiz in Thüringen. Der Sohn der 36-jährigen Kinderfrau war sechs Monate alt, als die Mutter 2013 auf seinen Namen ein Objekt erworben habe – finanziert aus Sicht der Staatsanwaltschaft mit Geld aus rechtswidrigen Taten.

Die Verteidiger hatten beantragt, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung zurückzuweisen. Die 36-Jährige sei keine Strohfrau gewesen, ihr Lebensgefährte und Vater ihres Kindes habe Verantwortung übernommen und die Frau finanziell unterstützt. Sie arbeite zudem seit 2011 in Vollzeit und habe Darlehen aufnehmen können.

Im Kampf gegen Organisierte Kriminalität setzen Politik und Ermittler seit einigen Jahren verstärkt darauf, an das Vermögen der Kriminellen zu kommen. Mit einer spektakulären Aktion hat die Berliner Staatsanwaltschaft im Sommer 2018 insgesamt 77 Objekte im Millionenwert sichergestellt. Ihr damaliger Wert wurde auf rund neun Millionen Euro beziffert. Ermittler gehen davon aus, dass die Häuser und Grundstücke nicht mit legalem Geld erworben wurden. Nach einer Umfrage der vom DRB herausgegebenen Deutsche Richterzeitung hat die Strafjustiz in den Jahren 2022 bis 2024 kriminell erlangtes Vermögen im Wert von etwa 1,5 Milliarden Euro eingezogen

Die aktuelle Entscheidung des LG Berlin I ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist damit möglich. Der BGH hatte erst im Juli 2025 in einem vergleichbaren Berliner Einziehungsverfahren Maßstäbe zum Begriff des „Herrührens“ aus rechtswidrigen Taten konkretisiert und die Einziehung auch bei Mischvermögen für zulässig eingestuft.

Neue Reformbestrebungen sollen die Einziehung in Zukunft noch leichter machen und schon bei Zweifeln über die legale Herkunft eine Einziehung durch eine Beweislastumkehr ermöglichen. Die Pläne sorgen aber auch für Kritik von Rechtswissenschaftlern, wie etwa von Prof. Dr. Satzer auf LTO. 

dpa/fz-LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Kampf gegen organisierte Kriminalität:

. In: Legal Tribune Online,
15.05.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/59976 (abgerufen am:
16.05.2026
)

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