Wegen steiler Wege hat eine Seniorin Probleme, die Urne ihres verstorbenen Mannes zu besuchen. Eine Umbettung kann sie deswegen aber nicht verlangen, so das VG Aachen. Solche Probleme seien im Vorfeld zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat entschieden, dass eine Seniorin von der Stadt Münstereifel nicht verlangen kann, dass die Urne ihres verstorbenen Mannes umgebettet wird, weil sie diese wegen steiler Wege nicht gut erreichen kann (Urt. v. 25.04.2025, Az. 9 K 407/23).

Die klagende Frau hatte sich für einen sogenannten Basisplatz in einem Friedwald entschieden, an dem die Urne ihres Mannes bestattet wurde. Basisplatz bedeutet, dass kein konkreter Baum vorab bestimmt und die Urne dort untergebracht wird, wo Platz ist. Weil die klagende Frau gesundheitlich beeinträchtigt ist, wollte sie die Urne nachträglich an einem leichter zugänglichen Platz umbetten lassen. Das versagte ihr die Stadt jedoch, sodass die Witwe letztlich klagte.

Totenruhe hat Verfassungsrang

Ihre Entscheidung für einen Basisplatz kann die Frau aber nicht rückgängig machen, so das VG Aachen nun. Dies wäre laut dem Gericht nur möglich, wenn der Verstorbene noch zu Lebzeiten einer möglichen Umbettung zugestimmt hätte, so das Gericht.

So aber, wie der Fall jetzt liegt, verletze die Umbettung einer Urne die sogenannte Totenruhe. Diese ist nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als Teil des postmortalen Achtungsanspruchs geschützt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits 2016 entschieden hatte. Die Totenruhe hat somit als Gut von Verfassungsrang eine besondere Bedeutung.

Gesundheitliche Einschränkungen der Seniorin spielen keine Rolle

Da sich immer mehr Menschen für Urnenbestattungen in einem Friedwald entscheiden, welche naturgemäß weniger barrierefrei sind als klassische Friedhöfe, dürfte es älteren und körperlich beeinträchtigen Personen regelmäßig Schwierigkeiten bereiten, die Bestattungsorte zu erreichen.

Laut dem VG ist aber auch der Gesundheitszustand von Angehörigen nicht per se berücksichtigungsfähig, wenn eine Urne nachträglich umgebettet werden soll. Denn „angesichts der demografischen Struktur der älter werdenden Gesellschaft würde sonst der Schutz der Totenruhe weitgehend leerlaufen“, so das Gericht.

Die 9. Kammer des Gerichts stellte auch darauf ab, dass die Seniorin sich bewusst für einen Basisplatz entschieden habe, bei dem der konkrete Ort der Beisetzung zunächst offengelassen werde. Dabei hätte der Frau klar sein müssen, dass der finale Bestattungsort womöglich nicht altersgerecht oder barrierefrei erreichbar sein würde.

Im Ergebnis ist die Stadt Münstereifel damit nicht zur Erteilung der Zustimmung zur Umbettung verpflichtet. Die Seniorin kann noch die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht gegen die Entscheidung gemäß § 124a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragen.

dpa/lm/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Aachen zur Umbettung einer Urne:

. In: Legal Tribune Online,
12.05.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/57175 (abgerufen am:
12.05.2025
)

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