Gerichtsverhandlungen sind ohnehin öffentlich und welche Informationen die Presse verwertet, kann diese immer noch selbst entscheiden. Daher darf im Buch „Rechte Richter“ der volle Name einer Richterin genannt werden, so das OLG Frankfurt.

Eine Richterin darf im Buch „Rechte Richter“ mit ihrem vollen Namen genannt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 8.5.2025, Az. 16 U 11/23). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Geklagt hatte eine Richterin, die im Buch mit dem Titel „Rechte Richter“ mit ihrem vollständigen Namen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren genannt wird, das sie als Vorsitzende der Strafkammer geleitet hat. Konkret gibt das Buch eine Äußerung aus einer mündlichen Urteilsbegründung wieder. Die Richterin verlangte daraufhin vom Buchverlag Unterlassung des Buchvertriebs mit ihrer vollen Namensnennung nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Verhandlungen sind öffentlich – und damit auch der Name

Vor dem Landgericht war sie ebenso erfolglos wie nun vor dem Pressesenat des OLG. Nach Abwägung der involvierten Interessen habe die Richterin keinen Anspruch darauf, dass das Buch ohne Nennung ihres Namens in den Verkehr gebracht wird, so das Gericht. Zwar sei die Namensnennung geeignet, sie in ihrem beruflichen und persönlichen Ansehen zu beeinträchtigen. Das Interesse des Buchverlags auf Meinungsfreiheit und der Wahrnehmung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an Berichterstattung überwiege aber.

Grundsätzlich besteht laut OLG wegen der Informations- und Kontrollfunktion der Presse ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Die Informationsfunktion der Presse erschöpfe sich dabei nicht in der Berichterstattung zu sachlichen Verfahrensinhalten. Schon der Öffentlichkeitsgrundsatz von Gerichtsverhandlungen berge die Möglichkeit, dass die Namen der mitwirkenden Personen bekannt werden. Insofern müsse das Persönlichkeitsrecht der Richterin in diesem Fall zurücktreten.

Keine „Prangerwirkung“ erkennbar

Um eine in einem Strafverfahren mitwirkende Person mit ihrem vollen Namen zu nennen, müsse auch kein zusätzliches „wissenswertes Interesse“ gegeben sein, so das OLG weiter. Die Presse dürfe allein nach publizistischen Kriterien entscheiden, „was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht“, so der Senat. Dieser Grundsatz gelte nicht nur für die tagesaktuelle Presse, sondern auch für dauerhaft als Buch verfügbare Publikationen.

Ein Vorrang des Persönlichkeitsinteresses sei allerdings dann anzunehmen, wenn die an der Rechtspflege mitwirkenden Personen erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung zu befürchten hätten. Das sei hier aber nicht der Fall. Erstens würden keine unwahren oder verfälschten Tatsachen über die Richterin verbreitet und zweitens werde auch nicht der Eindruck erweckt, die Richterin habe rechtsextremistische Einstellungen. „Eine über das Bekanntwerden ihrer Mitwirkung an dem Strafverfahren und ihre Einschätzung der Beweislage hinausgehende ‚Prangerwirkung‘ vermag der Senat nicht zu erkennen“, schließt das OLG.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt am Main verneint Unterlassungsanspruch:

. In: Legal Tribune Online,
15.05.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/57213 (abgerufen am:
15.05.2025
)

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