Gegenüber dem RBB beschrieb Klara Schedlich die Kommunikation mit Stefan Gelbhaar als einseitig von diesem ausgehend, urteilte das LG Hamburg. Es untersagte ihr diese unzutreffende Darstellung ebenso wie Aussagen zu angeblichen Berührungen.

Im Rechtsstreit zwischen dem Ex-Bundestagsabgeordneten der Grünen, Stefan Gelbhaar, und der Berliner Grünen-Politikerin Klara Schedlich hat das Landgericht (LG) Hamburg der 25-Jährigen die Wiederholung bestimmter Aussagen einstweilig untersagt. Die Pressekammer bestätigte damit im Eilverfahren ihre im März gegen Schedlich erlassene einstweilige Verfügung (Urt. v. 16.05.2025, Az. 324 O 53/25). 

In dem Prozess ging es um Äußerungen aus einer eidesstattlichen Versicherung Schedlichs gegenüber dem RBB, aus der dieser in seiner Berichterstattung zitiert hatte. Der Sender hatte von Belästigungsvorwürfen berichtet, die Gelbhaar als Lüge zurückgewiesen hat und gegen die er sich juristisch wehrt.

Im Januar zog der ARD-Sender Teile seiner Berichterstattung zurück, nachdem Zweifel an der Identität einer der Frauen aufgekommen waren, die gegenüber dem Sender Vorwürfe gegen Gelbhaar erhoben hatten. Für den RBB steht fest, dass eine Grünen-Bezirkspolitikerin aus Berlin-Mitte sich als die betroffene Person ausgegeben und unter falschem Namen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Der RBB räumte inzwischen Fehler in der Berichterstattung ein.

Pressekammer entscheidet über Widerspruch

In dem aktuellen Hamburger Prozess ging es aber nur um die Aussagen von Schedlich. „Ich fand, dass er mir grenzüberschreitende Nachrichten geschickt hat“, sagte Schedlich, die Mitglied im Berliner Abgeordnetenhaus ist, vor Gericht. Am Rande des Prozesses wies Gelbhaars Anwalt die Vorwürfe erneut zurück. Gelbhaar war nicht erschienen.

Der RBB hatte aus einer eidesstattlichen Versicherung von Schedlich zitiert. Gelbhaar war juristisch mit einem Unterlassungsantrag gegen ihre Äußerungen vorgegangen. Die Pressekammer des LG untersagte der Grünen-Politikerin mit Beschluss vom 10. März mehrere Aussagen. Schedlich legte daraufhin Widerspruch gegen die Unterlassungsverfügung ein und erwirkte damit eine mündliche Verhandlung.

Diese änderte im Ergebnis nichts an der Rechtsauffassung der Pressekammer. Mit ihrer Entscheidung vom Freitag bestätigte sie nun die einstweilige Verfügung. Schedlichs Anwältin Rebecca Richter (Dunkel Richter Rechtsanwältinnen) ließ auf Nachfrage offen, ob es weitere juristische Schritte gegen das Urteil geben wird. Möglich wäre eine Berufung zum Oberlandesgericht.

Gericht beanstandet Eindruck der einseitigen Kommunikation

Mit der nun bestätigten Unterlassungsverfügung werden Schedlich im Wesentlichen zwei Aussagenkomplexe untersagt. 

Zum einen beanstandete die Kammer, dass Schedlich die Kommunikation zwischen den beiden Grünen-Politikern unvollständig dargestellt habe. Die Aussage, Gelbhaar habe sie regelmäßig, auch in der Nacht, kontaktiert, Kommentare zu ihrem Aussehen gemacht und sie zum Kaffee treffen wollen, erwecke für den Durchschnittsleser einen falschen Eindruck. Nämlich dass die Kontaktaufnahme stets einseitig von Gelbhaar ausgegangen sei. Dabei sei sie tatsächlich im Zuge einer länger andauernden, wechselseitigen Kommunikation erfolgt. Dieser unzutreffende Eindruck mache die Äußerung insgesamt unwahr.

Die Kammer betonte jedoch zugleich, dass mit der Entscheidung keine inhaltliche Bewertung verbunden sei, ob die von Schedlich geschilderten Verhaltensweisen Gelbhaars tatsächlich stattgefunden haben. Die Aussagen zu Gelbhaars Verhalten werden Schedlich damit nur so untersagt, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung getätigt wurden, also nur insofern, als sie den Eindruck der einseitigen Kommunikation erwecken. Schedlich dürfte die Aussagen also ggf. wiederholen, wenn sie zugleich klarstellt, dass sie Gelbhaars Nachrichten jedenfalls zum Teil erwidert hat, zwischen beiden grundsätzlich ein Gespräch bestanden hat.

Aussagen über Berührungen nicht nachweisbar

Zum anderen untersagte das Gericht Schedlich Aussagen über Schmeicheleien, unangemessene körperliche Berührungen und eine Einladung, mit ihm zusammen in eine Wohnung zu gehen. Diesen Aussagen hatte Gelbhaar im Januar ebenfalls per eidesstattlicher Versicherung widersprochen.

Das Gericht räumt keiner der beiden Darstellungen ein höheres Maß an Glaubhaftigkeit ein, sodass insofern Aussage gegen Aussage steht. Diese sogenannte non-liquet-Situation geht nach der Wertung des § 186 Strafgesetzbuch zulasten von Schedlich. Nach § 186 StGB macht sich wegen übler Nachrede strafbar, wer eine herabwürdigende Tatsache über jemanden behauptet, deren Wahrheitsgehalt er nicht nachweisen kann.

Der Berliner Grünen-Politiker ist seit der Bundestagswahl im Februar nicht mehr Mitglied des Parlaments. Er war im Januar als Direktkandidat des Wahlkreises Berlin-Pankow ausgewechselt worden und stand auch nicht auf der Landesliste seiner Partei. Mitte Dezember hatte er seine Kandidatur um einen Listenplatz überraschend mit Hinweis auf Vorwürfe gegen ihn zurückgezogen. Damals wurden zunächst keine Details dazu bekannt.

dpa/pdi/mk/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Hamburg bestätigt einstweilige Verfügung:

. In: Legal Tribune Online,
16.05.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/57224 (abgerufen am:
17.05.2025
)

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