Eine Mitarbeiterin der Karlsruher Ausländerbehörde wird nach einem Urteil des VG Karlsruhe nicht verbeamtet – wegen Zweifeln an ihrer Verfassungstreue. Der Verfassungsschutz sah bei ihr eine ideologische Nähe zur Muslimbruderschaft.
Eine Frau, die in einer Moschee unterrichtet, die in die Strukturen der Muslimbruderschaft eingegliedert ist, kann keine Beamtin werden. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe (Urt. v. 30.07.2026, Az. 12 K 8295/25) und wies die Klage einer Behördenmitarbeiterin ab, die eine Verbeamtung anstrebt. Die Annahme der Stadt Karlsruhe, dass Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestünden, sei nicht zu beanstanden.
Die Klägerin befindet sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt Karlsruhe und arbeitet als Sachbearbeiterin bei deren Ausländerbehörde. Sie wollte in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Dies lehnte die Stadt Karlsruhe aber wegen Zweifeln an der Verfassungstreue ab. Der Verfassungsschutz Baden-Württemberg habe der Stadt mitgeteilt, dass die Frau aufgrund ihrer Tätigkeiten, insbesondere als ehrenamtliche Lehrerin im Verein für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe und dessen Annur-Moschee, eine Nähe zur Muslimbruderschaft aufweise.
Die Frau klagte dagegen und machte geltend, der Verfassungsschutzbericht gehe von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus. Doch das VG Karlsruhe gab nun der Stadt recht und wies die Klage ab.
Keine glaubhafte Distanzierung
Streitentscheidend ist § 7 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Danach darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Bestehen ernsthafte Zweifel daran, steht dies einer Übernahme ins Beamtenverhältnis bereits entgegen. Dass die Stadt bei der Bewerberin derartige Zweifel hatte, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Stadt sei zwar nicht an die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes gebunden. Jedoch seien die Erkenntnisse geeignet gewesen, Zweifel an der Verfassungstreue der Sachbearbeiterin zu begründen.
Die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin in der Annur-Moschee war unter den Beteiligten unstreitig. Die Annur-Moschee ist nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes in die Strukturen der Muslimbruderschaft eingebunden. Diese wiederum vertrete Werte und Ansichten und verfolge Bestrebungen, die unzweifelhaft nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Einklang zu bringen seien, so das Gericht. Die berechtigten Zweifel habe die Klägerin nicht zerstreuen können. Sie habe sich nicht ausdrücklich, ernsthaft und glaubhaft von den Vorstellungen und Bestrebungen der Muslimbruderschaft distanziert.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entscheiden würde.
sim/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
Wegen Nähe zur Muslimbruderschaft:
. In: Legal Tribune Online,
07.08.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/60613 (abgerufen am:
08.08.2026
)
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