Weil ein Kunde nicht zahlte, wollte sein Gasversorger ihm den Hahn abdrehen. Das darf er allerdings erst mal nicht, so das OLG Frankfurt. Der Grund: Der Versorger habe nicht verständlich kommuniziert, dass der Kunde Gegenargumente nennen kann.

Ein Verbraucher zahlte seine Gasrechnungen nicht und bekam böse Post. Darin drohte ihm der Energieversorger an, dass seine Gasversorgung abgestellt werde. Die Mitarbeiter des Unternehmens, die ihm das Gas im Rahmen eines Hausbesuchs abstellen wollten, ließ der Kunde aber nicht in seine Wohnung. Daraufhin stellte das Unternehmen einen Antrag im Wege einstweiligen Rechtsschutzes: Wegen Zahlungsrückständen sei den Mitarbeitern zu erlauben, die Wohnung zu betreten, um die Gasversorgung unterbrechen zu können.

Die Gerichte aber entschieden, dass der Kunde den Mitarbeiter vorerst nicht in seine Wohnung lassen müsse, damit dieser die Versorgung unterbrechen könne, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Beschl. v. 17.08.2026, Az. 5 W 18/26). Der Beschluss ist unanfechtbar. Auch das Landgericht (LG) Wiesbaden hatte den Eilantrag des Energieversorgers zuvor abgewiesen.

Grundsätzlich gilt, dass Energieversorger bei der Drohung, den Hahn abzudrehen, einige Informationspflichten beachten müssen. Unter anderem müssen sie den Haushaltskunden mit der Androhung einfach und verständlich darüber informieren, dass dieser mitteilen kann, warum eine Unterbrechung unverhältnismäßig wäre. Das geht aus § 41f Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hervor. Diese Pflicht habe der Energieversorger in diesem Fall nicht ausreichend erfüllt, entschied nun das OLG. Auf Basis einer erheblich unzureichenden Information könne keine Versorgungsunterbrechung erfolgen, so der 5. Senat.

Information „in erheblicher Weise“ verkürzt

Der Energieversorger habe in seiner Androhung lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, „Gründe mitzuteilen, die einer Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde.“ Dabei werde unzutreffend der Eindruck erweckt, dass nur eine Gefahr für Leib und Leben der Sperre entgegenstehe. 

Tatsächlich sei aber die Unverhältnismäßigkeit der Sperre maßgeblich, um sich gegen die Versorgungsunterbrechung zu wehren. Diese könne sich nach dem Gesetz insbesondere aus der besonderen Schutzbedürftigkeit von Haushaltsmitgliedern ergeben, beschränke sich aber nicht darauf. Neben gesundheitlichen und altersbedingten Gegebenheiten – die in der Information nicht genannt wurden – kämen auch andere Gründe in Betracht, die zur Unverhältnismäßigkeit führen könnten. 

Unzureichend sei auch die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse als Kontaktadresse. Auch Papierform oder Fax müssten möglich sein, um Gründe gegen die Unterbrechung mitzuteilen.

Unterbrechung bei gewichtigen Informationsfehlern unzulässig

Diese unzureichende Information habe zur Folge, dass die Versorgungsunterbrechung unzulässig sei, entschied das OLG. Auch wenn nach dem Gesetzestext die ordnungsgemäße Information des Kunden nicht Voraussetzung der Unterbrechung sei: Nach dem Sinn und Zweck der Information sei eine Unterbrechung jedenfalls bei gewichtigen Informationsfehlern nicht zulässig. 

Die Mitteilung an den Kunden solle den Versorger in die Lage versetzen, die Verhältnismäßigkeit der angedachten Unterbrechung zu prüfen. Der Schutz vor unberechtigten Versorgungsunterbrechungen könne nur gewährleistet werden, wenn der Kunde vor der Unterbrechung entsprechend ordnungsgemäß informiert wurde. 

Den deutschen Regelungen liegt eine EU-Richtlinie zugrunde. Diese verdeutliche, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau angestrebt werde, so das OLG abschließend.

sjm/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zum Verbraucherschutz:

. In: Legal Tribune Online,
28.08.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/60742 (abgerufen am:
28.08.2026
)

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