Zwölf Kilometer Marsch, 15 Kilogramm Gepäck und anschließend Schmerzen im Fuß: Die stellen nach dem VG Aachen keinen Dienstunfall dar. Das Gericht sah die Ursache in einer bestehenden Vorschädigung.

Schmerzen, die bei der Gelegenheit der Dienstausübung auftreten, stellen keinen Dienstunfall dar. Fußschmerzen nach einem Zwölf-Kilometer-Marsch erkannte das Verwaltungsgericht (VG) Aachen daher im Fall eines Bediensteten der Bundeswehr nicht als solchen an (Urt. v. 31.08.2026, Az. 1 K 2337/25).

Der 1974 geborene Beamte leidet an verschiedenen ärztlich diagnostizierten Erkrankungen seiner Füße. Dennoch nahm er im Juli 2024 im Rahmen der Ausbildung zum Geoinformationstechniker an einem Marsch über zwölf Kilometer mit 15 Kilogramm Gepäck teil. Das Konzept war an einen Pflichtmarsch der Bundeswehr angelehnt. Gegen Ende des Marsches verspürte der damals 50-Jährige Schmerzen im Bereich des rechten Fußes. Ein Orthopäde diagnostizierte eine Metatarsalgie, also Schmerzen im Mittelfuß. Der Kläger beantragte die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall. 

Das lehnte der Dienstherr ab. Die Schmerzen unterlägen nicht der Dienstunfallfürsorge. Zudem sei die diagnostizierte Metatarsalgie durch die bereits bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht worden.

Vorschädigung ist die wesentliche Ursache

Dieser Argumentation folgte das VG und wies die Klage auf Anerkennung als Dienstunfall ab. Gem. § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz ist ein Dienstunfall „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist“. Voraussetzung ist damit unter anderem ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Körperschaden.

An dieser Kausalität habe es jedoch gefehlt, so der Vorsitzende Richter in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts seien nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Schaden an dessen Eintritt mitgewirkt hätten. Keine Ursache sei dagegen eine rein zufällige Beziehung zwischen Dienst und Schaden. Zufällig sei die Beziehung dann, wenn eine krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar sei, dass zur Auslösung akuter Erscheinungen auch ein anderes alltägliches Ereignis genügt hätte. 

Im vorliegenden Fall sei die Metatarsalgie durch die bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht worden und lediglich „bei Gelegenheit des Marsches“ aufgetreten. Die Schmerzen hätten ebenso bei einer anderen alltäglichen körperlichen Betätigung auftreten können, so das Gericht. 

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

sim/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Aachen auf Klage eines Bundeswehr-Bediensteten:

. In: Legal Tribune Online,
31.08.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/60762 (abgerufen am:
31.08.2026
)

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