Ein Neunjähriger mit einer Herzerkrankung durfte nicht mit auf Klassenfahrt. Die Schule hat das auf Sicherheitsbedenken geschoben – und das war rechtswidrig, so das VG. Jedes Kind hat das Recht und auch die Pflicht, teilzunehmen.

Eine Grundschule ging davon aus, dass die Teilnahme eines Kindes wegen seines Herzleidens aus gesundheitlichen, pädagogischen und organisatorischen Gründen nicht verantwortbar sei. Die Aufsicht und Sicherheit für den Schüler könne während der Klassenfahrt nicht zuverlässig gewährleistet werden. 

Der Schüler klagte gegen den Bescheid und den nachfolgenden Widerspruchsbescheid des Wuppertaler Schulamtes. Die Schule missachtete jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage. Daraufhin verpflichtete die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf die Schule im Eilverfahren dazu, die Teilnahme des Kindes an der Klassenfahrt zu ermöglichen (Beschl. v. 02.09.2026, Az. 18 L 2138/26).

Schüler zu Teilnahme berechtigt und verpflichtet

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Schüler mit Behinderungen oder Erkrankungen sind – wie alle anderen Schüler – grundsätzlich zur Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten sowohl berechtigt als auch verpflichtet.

Dabei betonte das Gericht die Rolle von Klassenfahrten. Sie seien keine nur freiwilligen Freizeitveranstaltungen, sondern Bestandteil schulischer Bildungs- und Erziehungsarbeit. Sie förderten die soziale Integration, die Klassengemeinschaft sowie die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler und dienten damit der Teilhabe am schulischen Gemeinschaftsleben. 

Das Recht eines Schülers auf Teilnahme an einer Schulfahrt könne nur im Einzelfall beschränkt werden, etwa als Ordnungsmaßnahme bei Fehlverhalten oder wenn von dem Schüler für sich oder andere eine konkrete Gefahr für die Gesundheit ausgehe. Auf bloße schulorganisatorische Gründe dürfe die Schule einen Ausschluss von der Klassenfahrt nicht stützen.

Schule hat die Aufgabe, Teilnahme zu ermöglichen

Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Schülers von der Klassenfahrt seien nicht gegeben. Auf Grundlage der vorgelegten Einschätzungen der Fachärzte des Kindes seien keine greifbaren Anhaltspunkte für eine akute Verschlechterung seiner Gesundheit während oder infolge der bevorstehenden Klassenfahrt ersichtlich. 

Im Kern müsse nur die Einnahme von Medikamenten gewährleistet werden. Hierzu könne dem Schüler – wie von seiner Mutter angeboten – gestattet werden, dass seine medizinisch vorgebildete Großmutter oder Tante an der Klassenfahrt teilnimmt und die Aufsichtspflicht in Bezug auf die Medikamenteneinnahme wahrnimmt. Es sei Aufgabe der Schule, dem chronisch kranken Schüler die Teilnahme an der Klassenfahrt in einer Weise zu ermöglichen, dass sie für ihn möglich und zumutbar ist. Das sei nicht Aufgabe des Schülers oder seiner Eltern.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

sjm/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Düsseldorf widerspricht Grundschule:

. In: Legal Tribune Online,
03.09.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/60795 (abgerufen am:
03.09.2026
)

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