Bevorstehende Gerichtsanhörungen: Kann der IGH entscheiden, ob Deutschland Beihilfe zu einem möglichen Völkermord in Gaza geleistet hat? Die Bundesregierung hält die Klage für unzulässig, solange Israel nicht an dem Verfahren beteiligt ist.
Mehr als zwei Jahre sind seit der Eilentscheidung des Internationalen Gerichtshofes (IGH) vergangen. Ab Montag muss Deutschland sich erneut als beklagte Partei in Den Haag einfinden. Diesmal geht es um das Hauptsacheverfahren. Nicaragua wirft der Bundesrepublik Beihilfe zu einem möglichen Völkermord Israels an den Palästinensern im Gazastreifen vor.
Nicaragua hatte zunächst versucht, per Eilverfahren einen sofortigen Stopp der deutschen Waffenlieferungen an Israel zu erreichen. Der IGH hatte den Antrag jedoch abgelehnt: Zum einen stützte er dies auf die tatsächlich genehmigten Waffenexporte nach Israel – nur zwei Prozent davon seien Kriegswaffen. Zum anderen verwies er auf die deutschen Regelungen zur Genehmigung von Waffenexporten, die insbesondere bei Kriegswaffen strengen Beschränkungen unterliegen.
Schon damals hatte Deutschland sich unter anderem darauf berufen, der IGH sei „offensichtlich unzuständig“. Denn Nicaraguas Argumentation sei „in vollem Umfang abhängig“ davon, dass der IGH zuvor einen israelischen Völkerrechtsverstoß feststelle. Das gehe aber nicht ohne Israels Beteiligung am Verfahren.
Im Eilverfahren hielt der IGH diese Argumentation noch nicht für relevant und erwähnte sie in seinem Beschluss mit keinem Wort. In der Hauptsache wird es aber unter anderem darauf ankommen. Denn Deutschland hat sogenannte preliminary objections, also vorläufige Einwände, gegen die Zuständigkeit des IGH und die Zulässigkeit der Klage erhoben. Nur darum geht es in den Anhörungen vom 7. bis 10. September 2026.
„Strategische Prozessführung unter Stellvertretern“?
Im Eilverfahren waren unter anderem die renommierten Völkerrechtsprofessoren Anne Peters und Christian Tams für Deutschland aufgetreten. Auch der britische Anwalt Samuel Wordsworth sprach für die Bundesrepublik.
Peters bezeichnete das Verfahren als „strategische Prozessführung zwischen Stellvertretern“. Es geht um Beihilfe zu einem möglichen Völkermord Israels im Gazastreifen. Ob Israel tatsächlich einen Völkermord begeht, klärt der IGH gerade in einem eigenen Verfahren, das Südafrika Ende 2023 angestrengt hatte. In einer Eilentscheidung von Anfang 2024 hielt er das Vorliegen eines Völkermordes jedenfalls für plausibel. Das Urteil in der Hauptsache steht aber noch aus.
Was ist ein Völkermord?
Der Tatbestand setzt nach Art. II der Völkermordkonvention u.a. die Tötung von Mitgliedern einer Gruppe oder die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, voraus, welche geeignet sind, die körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.
Hinzukommen muss – und das ist für Völkermord entscheidend – die Absicht, „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“.
Für diese Zerstörungsabsicht gelten strenge Maßstäbe: Sie muss die „einzige vernünftige Schlussfolgerung“ (only reasonable inference) aus den im konkreten Fall vorliegenden Beweisen sein.
Die Zerstörungsabsicht kann entweder durch einen abgestimmten genozidalen Gesamtplan, einen Vernichtungsbefehl, oder durch ein bestimmtes Verhaltensmuster („pattern of conduct“) nachgewiesen werden, das sich nur als Vernichtungsplan lesen lässt.
Wieso sollte der IGH über Israel entscheiden?
Staaten können sich entweder abstrakt für sämtliche Streitigkeiten oder für ein konkretes Verfahren der Gerichtsbarkeit des IGH unterwerfen. Beides hat Israel nicht getan.
Daneben gibt es noch den „Umweg“ über Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 des IGH-Statuts in Verbindung mit einer sogenannten kompromissarischen Klausel, also einer Klausel in einem anderen völkerrechtlichen Vertrag, die die Zuständigkeit des IGH begründet. Dies ist in diesem Fall Art. IX der Völkermordkonvention, die auch Israel unterzeichnet hat.
Was hat der IGH im Verfahren gegen Israel bislang entschieden?
Bislang gab es drei Eilentscheidungen des IGH. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine „reale und unmittelbare Gefahr“ bestehe, dass Israels Handlungen und Unterlassungen die Rechte der Palästinenser aus der Völkermordkonvention verletzen.
In der ersten Eilentscheidung vom 26. Januar 2024 forderte der IGH Israel deshalb auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Völkermord an den Palästinensern im Gazastreifen zu verhindern. Israel müsse sicherstellen, dass die militärischen Handlungen nicht gegen Art. II der Völkermordkonvention verstoßen. Israel wurde auch dazu angehalten, die Versorgungslage in Gaza zu verbessern.
Im Februar 2024 wollte Südafrika im Eilverfahren die Militäroffensive in Rafah verhindern. Diesen Eilantrag lehnte der IGH jedoch ab und erinnerte Israel daran, die einstweilige Anordnung aus dem Januar umzusetzen. Weitergehende Schutzmaßnahmen als die aus der ersten Anordnung seien nicht erforderlich.
Nachdem sich die humanitäre Lage erheblich verschlechtert hatte, verhängte der IGH am 28. März neue Sofortmaßnahmen gegen Israel. Der Gerichtshof forderte Israel insbesondere auf, mehr Grenzübergänge für längere Zeiträume zu öffnen, um die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern sicherzustellen.
In der letzten Eilentscheidung vom 24. Mai 2024 gab der IGH Israel insbesondere auf, seine Bodenoffensive in Rafah sofort einzustellen. Außerdem sollte Israel den Grenzübergang in Rafah für die Lieferung von Hilfsgütern offenhalten.
Seit Herbst 2025 gilt eine Waffenruhe, die aber nicht immer eingehalten wird.
Was sagen internationale Völkerrechtler?
Angesichts der vielen Toten und des Leids der Zivilbevölkerung wurde Israels Kriegsführung in Gaza bereits früh heftig kritisiert. Bei der Frage, ob sie den Tatbestand eines Völkermordes erfüllt, waren insbesondere deutsche Völkerrechtler anfangs noch zurückhaltend. Spätestens im Laufe des Jahres 2025 änderte sich dies aber etwas.
„Mit zunehmender Dauer und Brutalisierung der israelischen Kriegsführung verdichten sich die Indizien für das Vorliegen eines Genozids“, schrieben die Völkerstrafrechtler Stefanie Bock und Kai Ambos Ende Mai 2025 im Verfassungsblog.
Der Bonner Völkerrechtsprofessor Stefan Talmon dagegen sah im Spiegel-Interview vom 10.07.2025 den „Only reasonable inference“-Maßstab als nicht erfüllt an: Israel könne mit der Zerstörung auch weitere Kriegsziele verfolgen, Vergeltung und Vertreibung.
Im August 2025 befragte LTO elf internationale Völkerrechtler. Sie kamen überwiegend zum Ergebnis, dass zumindest ein erhebliches Risiko eines Völkermordes besteht, einige sahen den Tatbestand auch bereits als erfüllt an.
Eine vom UN-Menschenrechtsrat eingesetzte Untersuchungskommission kam im September 2025 ebenfalls zum Ergebnis, dass Israel einen Völkermord an den Palästinensern im Gazastreifen begeht.
Die Vorwürfe Nicaraguas beruhten also auf der Idee, dass Deutschland die Völkerrechtsverletzungen Israels zulässt und unterstützt, argumentierte Anwalt Wordsworth. Kann der IGH über eine mögliche Beihilfehandlung entscheiden, ohne dass Israel Verfahrensbeteiligter ist und ohne, dass er das Vorliegen eines Völkermordes bereits festgestellt hat?
Entscheidung über Israel – ohne Israel?
Israel könnte im Verfahren Nicaraguas gegen Deutschland eine „unverzichtbare dritte Partei“ sein. Nach der sogenannten Monetary-Gold-Doktrin darf der IGH nicht über Klagen entscheiden, die als zentralen Gegenstand die Rechte eines dritten Staates betreffen, der am Verfahren nicht beteiligt ist. Das würde nämlich gegen das Konsensprinzip verstoßen: Der Gerichtshof darf seine Zuständigkeit gegenüber einem Staat nur mit dessen Zustimmung ausüben.
Der Umfang der Monetary-Gold-Doktrin ist aber im Einzelnen umstritten. „Im Nauru-Fall differenzierte der IGH zwischen einer Entscheidung über die Rechte von Drittstaaten und einer Entscheidung, die nur die rechtlichen Interessen von Drittstaaten berührt“, erklärt der Völkerrechtler Matthias Goldmann von der EBS-Universität gegenüber LTO. Die Klage wäre also nur unzulässig, wenn der IGH dabei denknotwendig auch über die Rechte und Pflichten Israels entscheiden müsste, sagt Goldmann. „Das ist nicht der Fall“, so seine Einschätzung.
Denn Nicaragua bezieht sich nicht nur auf mögliche Beihilfehandlungen, sondern macht auch eigene Völkerrechtsverstöße Deutschlands geltend. „Deutschland ist zwar nicht verantwortlich für das ‚Inferno‘ in Gaza, es hat aber gegen die Völkermordkonvention verstoßen und das Humanitäre Völkerrecht verletzt“, so der renommierte Völkerrechtsprofessor Alain Pellet in seinem Vortrag für Nicaragua.
Was wird der IGH zur Monetary-Gold-Doktrin sagen?
Nach der Völkermordkonvention sind alle Staaten dazu verpflichtet, Völkermord zu verhindern und zu bestrafen. „Diese Pflicht kann bereits dann verletzt werden, wenn ein Genozid droht; dazu muss er nicht rechtsverbindlich festgestellt worden sein“, erklärt Goldmann.
Das gilt auch, wenn Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht drohen, also gegen die Regeln während bewaffneter Konflikte. Sie sind insbesondere in den Genfer Konventionen und ihren Zusatzprotokollen festgehalten. In Betracht kommen Verstöße gegen das Gebot der Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kombattanten, sowie gegen das Verbot des Aushungerns als Mittel der Kriegsführung nach Art. 54 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen.
Wie der IGH dies beurteilt und ob er die Monetary-Gold-Doktrin im Hauptsacheverfahren für einschlägig hält, bleibt abzuwarten. Eine einheitliche Linie schien sich jedenfalls im Eilverfahren noch nicht herausgebildet zu haben. Die ablehnende Entscheidung des IGH erging mit 15 zu einer Stimme, nur der von Nicaragua benannte Ad-hoc-Richter Awn Shawkat Al-Khasawneh stimmte für den Eilantrag.
Einige Richter gaben jedoch abweichende Stellungnahmen ab, darunter die Vizepräsidentin Julia Sebutinde. Sie hält Israel wegen der Monetary-Gold-Doktrin für eine unverzichtbare dritte Partei, deshalb dürfe der IGH hier seine Gerichtsbarkeit nicht ausüben. Al-Khasawneh sieht das in seiner Stellungnahme erwartungsgemäß anders.
Vorangegangener Rechtsstreit zwischen Deutschland und Nicaragua?
Um die Zuständigkeit des IGH zu begründen, beruft sich Nicaragua zum einen auf Deutschlands sogenannte fakultative Unterwerfungserklärung nach Art. 36 Abs. 2 des IGH-Statuts, mit der die Bundesrepublik also die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH anerkannt hat. Zum anderen nennt es Art. IX der Völkermordkonvention, der die Zuständigkeit des IGH u.a. für Streitfälle zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Konvention statuiert. Beide Normen setzen jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Rechtsstreit zwischen den zwei Staaten besteht. Das bestreitet Deutschland.
Im Februar 2024 hatte das nicaraguanische Regime eine Verbalnote an das Auswärtige Amt geschickt, die Mitte des Monats ankam. Nur siebzehn Tage danach habe es „ohne vorherige Warnung“ Klage erhoben. Deutschland habe deshalb gar nicht die Möglichkeit gehabt, auf die Vorwürfe und Aufforderungen aus der Verbalnote zu reagieren und seinen Standpunkt klarzumachen. Es habe keine substanzielle Auseinandersetzung zwischen den beiden Staaten gegeben, sodass man nicht von einem „Rechtsstreit“ sprechen könnte, sagte Wordsworth bei der Anhörung im April 2024.
Wohl auch vor dem Hintergrund dieses Verfahrens hat Deutschland Ende 2025 seine Unterwerfungserklärung nach Art. 36 Abs. 2 des IGH-Statuts geändert und um eine Verhandlungsklausel ergänzt: Demnach sollen Staaten künftig „in einen substanziellen Austausch“ mit Deutschland treten müssen, bevor sie Klage zum IGH erheben.
Verfahren gegen Israel wird noch dauern
Für das laufende Verfahren gegen Nicaragua gilt diese Klausel noch nicht.
Zwischen dem 7. und dem 10. September 2026 werden die Vertreter der beiden Staaten nun die Möglichkeit haben, ihre Argumente zu erörtern. In den zwei Runden ist zunächst Deutschland, dann Nicaragua an der Reihe.
Im Verfahren Südafrika gegen Israel wurde in der Hauptsache noch nicht verhandelt. Eine Schriftsatzrunde mit Klage und Klageerwiderung gab es bereits, eine zweite wird noch folgen. Das ist nicht vorgeschrieben. Der IGH kann dies jedoch nach Artikel 45 Nr. 2 seiner Verfahrensordnung anordnen, wenn die Parteien dies vereinbaren oder – wie hier – er es für erforderlich hält. Südafrika hat bis zum 22. November 2027 Zeit für die Replik, Israel danach wiederum bis zum 22. Mai 2029 für die Duplik.
Entgegen der Ankündigung der damaligen Ampelregierung wird Deutschland in diesem Verfahren nicht als sogenannte Drittpartei intervenieren, wie Ende März bekannt wurde. Ohnehin muss die Bundesrepublik sich nun erstmal selbst vor dem IGH verteidigen.
Zitiervorschlag
Deutschland wehrt sich gegen Vorwurf der Beihilfe zum Völkermord in Gaza:
. In: Legal Tribune Online,
04.09.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/60798 (abgerufen am:
04.09.2026
)
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