Jürgen Linnemann arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Für 24 Wochenstunden bekommt er 200 Euro monatlich, er möchte aber den Mindestlohn haben. Vor dem Arbeitsgericht Münster klagt er auf Nachzahlung der Differenz.

Seit etwa 40 Jahren arbeitet Jürgen Linnemann in verschiedenen Werkstätten für behinderte Menschen, zurzeit 24,3 Stunden wöchentlich. An drei Tagen pro Woche bereitet er Papiere so auf, dass sie gescannt und digitalisiert werden können, ähnlich einer Bürohilfskraft. Als Mensch mit Behinderung bekommt er für diese Tätigkeit monatlich 200 Euro – im Schnitt also etwa zwei Euro Stundenlohn. Für seinen jahrelangen Einsatz im Werkstattrat, einer Art Betriebsrat, erhielt er das Bundesverdienstkreuz.

Von der Freckenhorster Werkstatt im Kreis Warendorf fordert er die Differenz zwischen dem bisher gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestlohn. Beim Arbeitsgericht (ArbG) Münster hat er dafür eine Zahlungsklage erhoben (Az. 3 Ca 809/26). Es geht um insgesamt etwa 20.000 Euro, monatlich rund 1.300 Euro netto seit November 2024.

Unterstützt wird er von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die bei der Klage mit dem Verein „Sozialhelden“ zusammenarbeitet. Das Verfahren wird gefördert durch das Mercator-Projekt „Recht effektiv„. Die Produktionsfirma des ZDF‑Magazin Royale mit Jan Böhmermann hatte das Thema aufgegriffen und die Klage durch Spenden unterstützt. Vertreten wird Lünnemann von Paula Sauerwein und Anna Gilsbach von dka Rechtsanwälte in Berlin. Die beklagte Werkstatt vertritt Anwalt Roman Deppenkemper von Berghoff Deppenkemper in Hamm. 

Er habe nichts zu verlieren, sagt Linnemann an diesem Tag in Münster: „Ich kann nur gewinnen“. Aufgeregt sei er daher nicht. Sein Ziel sei ein selbstbestimmtes Leben, in dem er von seiner Tätigkeit leben kann. „Ich möchte für mein eigenes Leben in allen Belangen verantwortlich sein“, sagt er, der einen Grad der Behinderung von 100 hat.

Arbeit oder Rehabilitationsmaßnahme?

Arbeitsrechtlich geht es um eine Klage auf Zahlung des Mindestlohns, §§ 1, 3, 22 Mindestlohngesetz (MiLOG). Der Anspruch erfordert die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers.

Die Rechtsstellung von Menschen mit Behinderung ist in § 221 Sozialgesetzbuch (SGB) IX normiert: Diejenigen, die in anerkannten Werkstätten arbeiten, stehen, „wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt“. 

Sie könnten danach also als arbeitnehmerähnliche Beschäftigte behandelt werden, für die das MiLoG nicht gilt, oder als Arbeitnehmer mit Anspruch auf den Mindestlohn. 

Aus Sicht der Anwältinnen und der GFF, in diesem Verfahren repräsentiert von Soraia Da Costa Batista, müssten für die Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs die Maßstäbe des Europa- und Völkerrechts sowie des deutschen Verfassungsrechts zugrunde gelegt werden. Nach dem Verständnis der GFF wäre als Arbeitnehmer einzustufen, wer weisungsgebunden eine Arbeitsleistung nach Vergütung erbringt, die wirtschaftlich verwertbar ist, und bei dem diese Arbeitsleistung im Vordergrund steht, und nicht die Rehabilitierungsaspekte. Die Voraussetzungen seien im Einzelfall zu prüfen. Die geringe Entlohnung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Grundgesetz, die europäische Mindestlohnrichtlinie (EU 2022/2041) und das Recht der Menschen mit Behinderung auf Arbeit und gerechte Arbeitsbedingungen aus Art. 27 Abs. 1 Satz 2 lit. b) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention.

Die Beklagte hält an diesem Donnerstag dagegen, dass das Werkstattrecht aus dem SGB IX eine Spezialregelung gegenüber dem Arbeitsrecht sei und die Regelungen aus dem SGB IX zeitlich nach dem MiLoG geschaffen worden seien. Der Gesetzgeber habe also gewollt, dass dieses Recht dem Arbeitsrecht vorgeht. Menschen mit Behinderung könnten in Werkstätten nur ausnahmsweise als Arbeitnehmer beschäftigt werden, trägt Anwalt Deppenkemper vor. Konkret gehe es beim Kläger im Wesentlichen um eine Rehabilitationsmaßnahme.

Wie muss die Arbeit von Menschen mit Behinderung entlohnt werden?

Aus Sicht der Vorsitzenden Richterin Julia Kastner geht es juristisch um zwei Aspekte: zum einen um das Maß der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsleistung, zum zweiten um die Frage der Weisungsgebundenheit, die ein wesentliches Kriterium eines Arbeitsverhältnisses ist. 

Die Situation des Klägers ist insoweit unstreitig: Es gibt Regelungen zur Arbeitszeit, zum Urlaub, zu Krankmeldungen und zur Verfristung von Ansprüchen. In der Werkstatt sind jederzeit Pausen möglich, die Menschen können bei Bedarf schlafen oder Gespräche zu psychosozialen Belangen führen. Während der Anwesenheitszeiten können die Menschen Angebote wahrnehmen, etwa Kochen und Backen oder Wäschewaschen. Der Kläger nutzt diese Zeiten und Angebote über die Mindestpausen hinaus nicht. Er könnte es aber und kann darüber jederzeit eigenständig entscheiden. 

Während Kläger Linnemann über seine Möglichkeiten und über seine Arbeit erzählt, nickt Martin Weißenberg, Leiter der Werkstatt und selbst Sozialpädagoge, der ihm im Saal gegenübersitzt, zustimmend. In diesem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist es kein Gegeneinander, kein Streit miteinander, sondern Einigkeit darüber, dass Menschen mit Behinderung wertvolle Arbeit leisten, die entlohnt werden muss. 

Nur über das „Wie“ besteht Uneinigkeit. 

„Wir wünschen uns für die Menschen ein auskömmliches Grundeinkommen aus den Sozialsystemen“, sagt Dr. Ansgar Seidel, selbst Volljurist, Vorstandssprecher des Caritasverbandes im Kreisdekanat Warendorf und zugleich Geschäftsführer der Freckenhorster Werkstätten. „Wir verkennen nicht, dass die Arbeitsleistung Anerkennung verdient.“ Die Werkstätten hätten einen Rahmen geschaffen, wo dies möglich sei, „gerade ohne Leistungs- und Verwertungsdruck – das ist das Wesen dieser Tätigkeit“. Die Atmosphäre sei mit dem ersten Arbeitsmarkt jedoch nicht vergleichbar. 

Arbeitnehmer, weil der Kläger die Zusatzangebote in der Werkstatt nicht annimmt?

Richterin Kastner kommt zu ihren juristischen Fragen zurück. Mit Blick auf die Weisungsgebundenheit: „Spielt es eine Rolle, dass der Kläger die Angebote wie Kochen oder Backen nicht in Anspruch nimmt?“, fragt sie die Parteien und möchte deren Argumente hören. Könnte er selbst durch sein Verhalten die Arbeitnehmereigenschaft herstellen, indem er die Angebote in der Werkstatt nicht annimmt? „Dann kann der Kläger ganz alleine beeinflussen, ob er ein Arbeitsverhältnis hat“, so die Richterin. Sie stelle sich diese Frage selbst, sagt sie offen.

Die eine Seite sagt nein, die andere ja. 

Als Zweites bleibt die Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Von vier bis fünf Stunden Tätigkeit könne eine gegenüber Kunden abgerechnet werden, hatte die Beklagte vorgetragen. 

Das würde ausreichen, um einen wirtschaftlichen Vorteil anzunehmen, meinen die Klägervertreterinnen. 

Die Beklagtenseite sieht das anders: Es ist für die Menschen mit Behinderung eine Grundvoraussetzung, um in einer Werkstatt tätig sein zu können, dass sie einen wirtschaftlichen Wert schaffen können. Ein doch eher geringer geschaffener Wert könne jedoch nicht ausreichen, um einem Arbeitnehmer im ersten Arbeitsmarkt gleichzustehen. Dies auch mit Blick auf die Zahlen: In den Freckenhorster Werkstätten seien 1.300 Menschen beschäftigt. Bekämen die den Mindestlohn, entstünden Mehrkosten von rund 30 Millionen Euro. 

Seit 2019 fordert er gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für Menschen mit Behinderung eine Veränderung des Werkstattentgeltes. „Auch wir würden uns darüber freuen, wenn Menschen in den Werkstätten nicht mehr von der Grundsicherung abhängig wären“, so der Vorstandssprecher. Bei den Werkstätten stünde aber die berufliche Teilhabe im Vordergrund – die Reform könne also nicht aus ihnen selbst herauskommen, sondern der Gesetzgeber sei gefragt. Er hoffe, die Klage würde als Handlungsauftrag verstanden. 

„Würde Systemwechsel auslösen“

Die Vorsitzende bringt es auf den Punkt: „Dass das Ganze einen Systemwechsel auslösen würde, ist glaube ich unstreitig“.

Es geht um viel, das ist hier allen bewusst. Um so viel, dass die Vorsitzende noch eine Schriftsatzfrist einräumt, weil die Klägeranwältinnen zu einem späten Vortrag noch erwidern sollen. „Das hat so generelle Bedeutung, dass wir hier kein rechtliches Gehör abschneiden werden“, so die Vorsitzende. Am 15. Oktober wird es weitergehen. Vielleicht mit einer Verkündung, vielleicht mit der mündlichen Verhandlung. Das „werden wir sehen“, sagt Kastner. 

Kläger Linnemann ist gespannt, was im Oktober passieren wird. Ein Obsiegen würde ihm „viel bedeuten“. Er führe das Verfahren nicht nur für sich, sondern auch für die rund 270.000 Menschen, die in Werkstätten beschäftigt sind. Er ist bereit, bis zum Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Er sagt: „Ich bin der Meinung, dass ich den Mindestlohn verdient habe“.

Zitiervorschlag

ArbG Münster zu Mindestlohn in Werkstätten:

. In: Legal Tribune Online,
03.09.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/60791 (abgerufen am:
06.09.2026
)

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