Das Opfer wurde blutend zurückgelassen und wies schwere Verletzungen auf. Doch das Landgericht Hannover verneinte einen bedingten Tötungsvorsatz, weil Unklarheit über Tathandlungen bestand. Damit hat es sich zu einfach gemacht, entschied nun der BGH.

Bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes im Rahmen von brutalen Raubüberfällen kann sich das Tatgericht nicht darauf zurückziehen, dass keine näheren Feststellungen zu Art und Intensität der Tathandlungen getroffen werden könnten. Insbesondere muss das Verletzungsbild des Tatopfers und das Nachtatverhalten in den Blick genommen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 10.06.2026, Az. 6 StR 86/25).

Anfang Januar 2020 passten die vier Angeklagten ihr Tatopfer in den frühen Morgenstunden ab, fügten diesem massive Faustschläge zu und drosselten ihn. Das Tatopfer wurde mit Kabelbindern an Händen und Füßen gefesselt, sein Wohnungsschlüssel wurde ihm abgenommen. In der daraufhin durchsuchten Wohnung fanden die Angeklagten allerdings keine für sie passende Beute, wobei sie insbesondere das in einer Glasvitrine verwahrte Bargeld in Höhe von 400 Euro dort beließen. Das schwer verletzte Tatopfer ließen sie – immer noch gefesselt – zurück und behielten auch sämtliche Wohnungsschlüssel für sich.

Das Landgericht (LG) Hannover verurteilte die Angeklagten deshalb wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3a, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 Strafgesetzbuch, StGB) jeweils zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Das war der Staatsanwaltschaft nicht genug: Sie rügte mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts, weil aus ihrer Sicht rechtsfehlerhaft keine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts erfolgt war.

„Maßgebliche Umstände außer Acht gelassen“

Aus Sicht des 6. Strafsenats hält die Beweiswürdigung des Landgerichts der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit die Ablehnung eines im Zuge der ausgeführten Gewalthandlungen jedenfalls konkludent gefassten bedingten Tötungsvorsatzes „nur lückenhaft und widersprüchlich begründet“ wurde.

Zutreffend sei die Kammer davon ausgegangen, dass der bedingte Tötungsvorsatz aus einem Wissens- und einem Wollenselement besteht: Der Täter muss den Tod des Opfers als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennen und diese mögliche Folge seiner Handlung billigen oder sich um des erstrebten Zieles willen mit dem Eintritt des Todes abfinden, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein. 

Wenngleich es nicht das im Einzelfall allein bestimmende Kriterium ist, so ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung doch für beide Vorsatzelemente ein wesentlicher Indikator. „Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und er einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt“, so der Senat.

Das Landgericht hatte argumentiert, die Verletzungshandlungen bzw. die sich dadurch ergebenden Kopfverletzungen seien lediglich „potenziell lebensgefährdend“, nicht aber „akut lebensbedrohlich“ gewesen. Notwendige nähere Feststellungen zur Anzahl und Zielrichtung der Schläge seien nicht möglich. Daran änderten auch aufgefundene erhebliche Mengen Blut nichts, da auch bei üblicherweise nicht lebensbedrohlichen Platzwunden im Kopfbereich ein erheblicher Blutverlust vor der Wundversorgung üblich sei.

Damit ließ die Kammer „maßgebliche Umstände außer Acht“, so der BGH. Angezeigt gewesen wäre eine Auseinandersetzung mit den konkreten Feststellungen des Sachverständigen: Drei unterschiedliche Kopfverletzungen sowie eine „Blow-Out“-Fraktur als typische Folge eines „massiven“ Faustschlags. Außerdem hätte die Kammer sich dazu verhalten müssen, dass die Steuerung von Ausmaß und Wirkungen von massiven Gewalthandlungen gegen den Kopf für den Täter besonders schwierig ist. 

Auch unerörtert blieb, ob das konkrete Verletzungsbild den Schluss auf eine hochgefährliche Gewalthandlung zulässt. Dies drängt sich jedenfalls aus Sicht des Senats auf. Ebenso hätte das Landgericht das Nachtatverhalten der Angeklagten enger in den Blick nehmen müssen. Denn sie ließen das „wimmernde“, „stöhnende“ und – nach Aussagen der ersten eintreffenden Zeugen – „entstellte“ Tatopfer in seinem Blut am Tatort zurück. Darin könnte eine den Tötungsvorsatz begründende Gleichgültigkeit der Angeklagten zum Ausdruck gekommen sein.

Landgericht muss nochmal ran – mit deutlichen Hinweisen des BGH

Die Revision der Staatsanwaltschaft zuungunsten der Angeklagten war also erfolgreich, sodass der Fall an eine andere Kammer beim LG Hannover zurückgeht. Die von den Angeklagten eingelegte Revision blieb hingegen ohne Erfolg.

Für den zweiten Durchgang gab der Senat noch eine Segelanweisung für die Prüfung des hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Denn das LG Hannover hielt den festgestellten plötzlichen Angriff von hinten und das Ausnutzen des Überraschungsmoments nicht für ausreichend. Doch laut BGH kann es schon tatbestandsmäßig sein, „wenn der Täter seinem Opfer auflauert, um unter Ausnutzung nicht nur des Überraschungsmoments, sondern auch der örtlichen Verhältnisse, der Nachtzeit und vor allem der Heimlichkeit seines planmäßigen Herangehens an das Opfer zum Ziel zu kommen“.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Brutaler Überfall in Garbsen:

. In: Legal Tribune Online,
08.09.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/60826 (abgerufen am:
08.09.2026
)

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