Was müssen Portalbetreiber tun, wenn betroffene Unternehmen eine negative Bewertung entfernen lassen wollen? Damit musste sich das OLG Frankfurt befassen.
Die Betreiberin eines Online-Bewertungsportals muss nach behaupteter Rechtsverletzung dem Betroffenen entsprechende Unterlagen zugänglich machen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Beschl. v. 31.08.2026, Az. 16 W 40/26).
Geklagt hatte ein Unternehmen, welches auf dem Bewertungsportal folgenden Eintrag erhielt: „keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet“.
Die Bewertung war dabei unter einem Pseudonym erfolgt. Zunächst hatte das klagende Unternehmen abgestritten, überhaupt einen Geschäftskontakt mit der unter Pseudonym auftretenden Person gehabt zu haben. Der Portalbetreiberin gelang es aber, dies im Rahmen des Prozesses nachzuweisen.
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt, sodass nur noch die Frage blieb: Wer trägt die Kosten?
Wie schon das Landgericht entschied nun das OLG Frankfurt, dass die Klage unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei ihrer Einreichung Erfolg gehabt hätte und deshalb die Portalbetreiberin die Kosten zu tragen hat.
Unternehmenspersönlichkeitsrecht durch negative Bewertung verletzt
Denn dem klagenden Unternehmen stand ein Unterlassungsanspruch zu, so das OLG. Konkret habe die Portalbetreiberin Prüf- und Verhaltenspflichten verletzt. Zwar sei sie nicht verpflichtet gewesen, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Als mittelbare Störerin sei sie indes verantwortlich, sobald sie konkrete Kenntnis von einer leicht auffindbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung erlange.
Das klagende Unternehmen hatte beim Portal einen Hinweis eingereicht, keinen geschäftlichen Kontakt zum Verfasser der negativen Bewertung gehabt zu haben. Weitergehende Recherchen zur Identität des Verfassers seien aufgrund des Pseudonyms unmöglich gewesen, so das OLG. In der negativen Bewertung liege daher eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Zwar hatte die Portalbetreiberin den Verfasser der Bewertung daraufhin angehört und von diesem im Zuge dessen Unterlagen über das Bestehen eines geschäftlichen Kontakts erhalten. Diese Unterlagen hätten aber an das von der Bewertung betroffene Unternehmen weitergeleitet werden müssen, sodass dieses wiederum zur Frage des geschäftlichen Kontakts hätte Stellung beziehen können. Dazu der Senat: „Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht.“
In der fehlenden Übermittlung der Unterlagen sieht der Senat eine Pflichtverletzung der Portalbetreiberin. Sie hätte die Bewertung – jedenfalls unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands bei Einreichung der Klage – löschen müssen, so der Senat abschließend.
jb/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
OLG Frankfurt am Main:
. In: Legal Tribune Online,
08.09.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/60830 (abgerufen am:
08.09.2026
)
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