Kein Mindestmaß an Verfassungstreue: Das sächsische OVG hat bestätigt, dass eine Frau, die Veranstaltungen des rechtsextremen „Instituts für Staatspolitik“ besuchte, im Referendariat vorerst nicht zur Lehrerin ausgebildet werden muss.
Die Zusage für das Lehramtsreferendariat hatte sie eigentlich schon in der Tasche, doch dann wurde bekannt, dass eine Frau Veranstaltungen des rechtsextremen „Instituts für Staatspolitik“ (IfS) regelmäßig Besuche abstattete. Daraufhin nahm die Schulbehörde die Zulassung der Frau zum Lehramtsreferendariat zurück.
Dass das so richtig war, hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) jetzt bestätigt, nachdem die angehende Lehrerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen diese Entscheidung vorgegangen war. Weil begründete Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestünden, bleibe ihr der Zugang zum Vorbereitungsdienst bis zur Entscheidung in der Hauptsache erst einmal verwehrt (Beschl. v. 21.09.2026, Az. 2 B 264/26).
Erst die Zusage, dann die Überprüfung
Eigentlich war die Frau zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zum Einstellungstermin am 10. August 2026 zugelassen worden. Nachdem allerdings Hinweise auf einen potenziellen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue bekannt geworden waren, informierte das Landesamt für Schule und Bildung die Antragstellerin über den Verdacht. Zugleich kündigte es an, auch den Verfassungsschutz um eine Überprüfung zu bitten.
Grundlage dafür war § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz (SächsVSG). Danach wirkt das Landesamt für Verfassungsschutz bei der Überprüfung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst mit, wenn ein auf Tatsachen beruhender Verdacht besteht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen.
Daraufhin teilte der Verfassungsschutz in mehreren Schreiben mit, dass die Frau unter anderem in den Jahren 2022 bis 2025 regelmäßig an Veranstaltungen des IfS teilgenommen habe. Damit unterstütze sie einen Zusammenschluss, der verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Dazu übermittelte die Behörde verschiedene Unterlagen.
Das Landesamt für Schule und Bildung nahm die Zulassung deshalb zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Dresden ab. Mit ihrer Beschwerde wandte sich die Bewerberin daraufhin an das OVG.
Verfassungstreue auch ohne Beamtenstatus
Der 2. Senat prüfte beide Möglichkeiten, den Vorbereitungsdienst zu absolvieren: im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne Beamtenstatus. Nach seiner Einschätzung erfüllte die Bewerberin die Voraussetzungen allerdings für keine der beiden Formen.
Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis verlangt § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), dass Bewerber die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Aber nur weil man nicht verbeamtet werden möchte, ist man davon nicht komplett ausgenommen: Auch eine Ausbildung ohne Beamtenstatus setze ein Mindestmaß an Verfassungstreue voraus.
Dazu verwies das OVG auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum juristischen Vorbereitungsdienst. Danach gelten für Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zwar nicht die strengen beamtenrechtlichen Anforderungen. Weil sie aber an der staatlichen Rechtspflege mitwirken, dürfen auch sie sich nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung betätigen.
Besuche angeblich aus familiären Gründen
Ein solches Mindestmaß an Verfassungstreue ist nach Auffassung des OVG auch bei angehenden Lehrkräften der Maßstab. Der Senat begründete das mit ihrer besonderen Rolle gegenüber schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen. Diese seien dem Einfluss der Referendare im Unterricht ausgeliefert.
Die Bewerberin hatte erklärt, ihre Besuche bei den IfS-Veranstaltungen seien rein familiär veranlasst gewesen. Das räumte die Bedenken aber nicht aus. Das OVG hielt die Zweifel der Schulbehörde wegen ihrer mehrfachen Anwesenheit bei Veranstaltungen des als rechtsextrem und verfassungsfeindlich eingestuften Instituts für berechtigt. Ihre Beschwerde blieb deshalb ohne Erfolg.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
xp/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
Sächsisches OVG zweifelt an Verfassungstreue:
. In: Legal Tribune Online,
21.09.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/60930 (abgerufen am:
23.09.2026
)
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