Eine Justizpanne am Landgericht Wuppertal hat sich wiederholt: Noch ein Mann kommt aus der U-Haft frei, weil das Protokoll über die Hauptverhandlung nicht rechtzeitig fertig wurde.Der Angeklagte war zu 13 Jahren Haft verurteilt worden.

Nachdem ein Mann, der zu zehn Jahren Haft verurteilt worden war, wegen eines fehlenden Protokolls aus der Untersuchungshaft (U-Haft) entlassen werden musste, kam es jetzt ein zweites Mal zu der gleichen Panne am Landgericht (LG) Wuppertal. Diesmal kommt ein Angeklagter aus der U-Haft frei, der zu 13 Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Der Grund: Erneut gab es Probleme bei der Erstellung eines verfahrensrechtlich wichtigen Protokolls.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ordnete deshalb am Donnerstag die Freilassung eines weiteren, noch nicht rechtskräftig verurteilten Drogendealers an, der in U-Haft saß. Der Mann war vom LG Wuppertal zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, doch das Urteil konnte bis heute nicht wirksam zugestellt werden. Der Grund: Es fehlt das endgültige, unterzeichnete Protokoll der Hauptverhandlung. Bereits Anfang Juni war für einen anderen, ebenfalls in Wuppertal verurteilten Mann aus demselben Grund die U-Haft aufgehoben worden.

Warten auf ein wichtiges Papier

Auch in diesem Fall lag das schriftliche Urteil rechtzeitig vor. Der Entwurf des Hauptverhandlungsprotokolls war bereits von den Schreibkräften erstellt worden, alles schien auf Kurs. Doch dann geschah wieder: nichts. Das Protokoll wurde nicht gegengezeichnet, nicht förmlich fertiggestellt, nicht verschickt.

Die Konsequenz: Die Verteidiger konnten keine Revision einlegen. Denn für die Einlegung und Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)) braucht es nicht nur das Urteil, sondern zwingend auch das vollständige Protokoll der Hauptverhandlung (§ 273 Abs. 4 StPO). Fehlt dieses, kann das Urteil nicht wirksam zugestellt werden – und ohne Zustellung läuft die Frist für die Revision nicht.

Damit kam das Verfahren zum Erliegen, was jetzt Folgen hatte. Denn U-Haft ist kein Ersatz für Strafhaft, sondern ein vorläufiges Mittel zur Sicherung des Strafverfahrens. Sie darf laut § 112 Abs. 1 StPO nur angeordnet werden, wenn ein „dringender Tatverdacht“ besteht und ein sogenannter Haftgrund – etwa Fluchtgefahr – vorliegt. Doch selbst wenn beides zutrifft, ist eine U-Haft zeitlich begrenzt: Nach § 121 Abs. 1 StPO darf sie über sechs Monate hinaus nur dann andauern, wenn besondere Umstände das rechtfertigen.

Das ergibt sich aus dem Beschleunigungsgebot, das ein Grundprinzip des rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist. Dieses Beschleunigungsgebot ist nicht nur einfachgesetzlich in § 121 Abs. 1 StPO geregelt, sondern auch verfassungsrechtlich verankert: Es ergibt sich aus dem Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG)) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Landgerichtspräsidentin prüft die Doppel-Panne

Im Fall von Anfang Juni hatte das LG Wuppertal das Nichtvorliegen des Hauptverhandlungsprotokolls noch mit sehr hoher Arbeitsbelastung begründet. In diesem zweiten Fall war das kein Argument: Laut NRW-Justizministerium bestand weder Personalmangel noch eine angezeigte Überlastung der Kammer am LG Wuppertal. Die Belastungsquote sei sogar „leicht unterdurchschnittlich“ gewesen. 

Für das OLG Düsseldorf, das über die Beschwerde des in U-Haft Inhaftierten entscheiden musste, war damit glasklar: Die Verzögerung sei nicht mehr hinnehmbar, der Haftbefehl müsse aufgehoben werden. 

Die Präsidentin des Landgerichts Wuppertal, Stefanie Rüntz, prüft nun dienstaufsichtsrechtlich, wie es zu dem doppelten Versäumnis kommen konnte.

xp/LTO-Redaktion

Mit Material von dpa

Zitiervorschlag

Wieder ein fehlendes Protokoll am LG Wuppertal:

. In: Legal Tribune Online,
04.07.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/57577 (abgerufen am:
04.07.2025
)

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