Wer von den Sparangeboten der Deutschen Bahn profitieren wollte, musste früher zwingend seine E-Mail-Adresse angeben. Die Tickets gab es nur digital. Damit hat der Konzern gegen die DSGVO verstoßen, stellte nun das OLG Frankfurt a.M. klar.
Der Erwerb einer Bahnfahrkarte darf nicht die Angabe der E-Mail-Adresse oder der Handynummer voraussetzen, weil die Verarbeitung dieser Daten nicht für die Vertragserfüllung erforderlich sei. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Die Deutsche Bahn darf den Kauf von „Spar“- und „Super-Sparpreistickets“ nicht von der Angabe dieser Daten abhängig machen (Urt. v. 10.07.2025, Az. 6 UKI 14/24).
Hintergrund der Entscheidung ist, dass die besonders günstigen „Spar-“ und „Super-Sparpreistickets“ bis zu einem Fahrplanwechsel am 15. Dezember 2024 reine Online-Tickets waren. Der Vertrieb erfolgte nur digital. Um das digitale Ticket zu empfangen, mussten die Fahrgäste beim Kauf ihre E-Mail oder eine Handynummer angeben – selbst wenn sie direkt am Schalter eine Fahrkarte kaufen wollten.
Seit dem Wechsel müssen die Kund:innen beim Kauf dieser Tickets am Schalter nicht mehr zwingend eine E-Mail-Adresse angeben. „Auch wenn es nur sehr wenige Menschen gibt, die keine Mailadresse haben, möchten wir diesen weiterhin die Möglichkeit geben, Sparpreistickets zu buchen“, erklärte damals eine Unternehmenssprecherin gegenüber der Deutschen Presseagentur.
Durch die Entscheidung des OLG steht nun aber fest: Die zwingende Forderung nach E-Mail-Adresse oder Handynummer war ohnehin rechtswidrig. Die Datenverarbeitung verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Geklagt hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Vertragsgegenstand ist und bleibt die Beförderung
Zum einen sei die Verarbeitung dieser Daten nicht durch die Einwilligung der Fahrgäste gerechtfertigt. Denn deren Einwilligung sei nicht freiwillig gewesen, sie hätten keine „echte oder freie Wahl“ gehabt, ob sie ihre E-Mail-Adresse oder Handynummer preisgeben, so das Gericht. Der Ticketverkauf sei vielmehr von diesen Angaben abhängig gemacht worden. Das Gericht betont in diesem Zusammenhang auch die marktbeherrschende Stellung der Deutschen Bahn: Viele Ausweichmöglichkeiten gibt es für Zugreisende in Deutschland nicht.
Zum anderen sei die Verarbeitung aber schon nicht erforderlich. „Kundinnen und Kunden möchten zu einem günstigen Preis mit der Bahn an einem bestimmten Tag von A nach B fahren“, dafür werde der Fahrpreis gezahlt, so das Gericht. Hauptgegenstand des Vertrages sei damit die Beförderung und nicht die Generierung eines validen digitalen Sparpreis-Tickets. Dieses diene lediglich dem Nachweis dafür, dass ein Vertrag mit den gegenseitigen Leistungen Beförderung und Bezahlung geschlossen wurde. Die digitale Form der Tickets erleichtert nach Ansicht des Gerichts allein der Deutschen Bahn die Vertragsabwicklung und diene vornehmlich unternehmensinternen Zwecken, wie Werbung oder Kundenbindung.
Auch andere Interessen der Deutschen Bahn machten die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht erforderlich. Bloße Nützlichkeit oder bestmögliche Effizienz genügen den Anforderungen an die Verarbeitung nach der DSGVO nicht, so das OLG. „Die Verantwortliche muss den Prozess für den Zugang zu seinen Leistungen wählen, der mit dem geringsten Maß an personenbezogenen Daten auskommt. Daran fehlt es hier“, resümierte der Senat.
vzbv: „Niemand darf beim Bahnfahren ausgegrenzt werden“
Mittlerweile hat die Deutsche Bahn durch die Option, Sparpreistickets auch ohne Angabe der Daten am Schalter zu erwerben, einen alternativen Zugang zu den günstigen Tickets ermöglicht. Wer den bequemen Weg über die Webseite oder App der Deutschen Bahn geht, muss beim Ticketkauf aber weiterhin seine E-Mail-Adresse angeben, um die Fahrkarte zu erhalten: Irgendwie muss das digitale Ticket beim Käufer ja ankommen.
Die vzbv-Vorständin Ramona Pop bezeichnet das Urteil als Erfolg für den Verbraucherschutz. Sie sagt: „Ein Zwang zur Preisgabe von Daten beim Fahrkartenkauf – das geht gar nicht. Niemand darf beim Bahnfahren ausgegrenzt werden. Die Bahn muss auch analoge einfache Ticketangebote zur Verfügung stellen.“
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
lmb/LTO-Redaktion
mit Material der dpa
Zitiervorschlag
OLG Frankfurt am Main zum Verbraucherschutz:
. In: Legal Tribune Online,
11.07.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/57648 (abgerufen am:
11.07.2025
)
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