Anfang Mai 2025 stufte der Verfassungsschutz die AfD auf Bundesebene als „gesichert rechtsextremistisch“ ein. Foto: picture alliance / ZB | Sascha Steinach
Lange wurde gerichtlich um die Einstufung und Beobachtung der AfD als sog. Verdachtsfall gestritten. Vor den Instanzgerichten ist die Sache nun abgeschlossen. Der Weg könnte nun weiter in Richtung Bundesverfassungsgericht gehen.
Die Berufungsurteile des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zur Einstufung der AfD als „Verdachtsfall“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sind rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies, wie erst jetzt bekannt wurde, bereits Ende Mai die entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerden zurück (Beschl. v. 20.05.2025, Az. 6 B 21.24, 6 B 22.24 und 6 B 23.24).
Bereits im Jahr 2021 wurde bekannt, dass das BfV die AfD als sogenannten Verdachtsfall eingestuft hatte – eine Entscheidung, die eingehend gerichtlich überprüft wurde. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln und später das OVG NRW gaben dem Verfassungsschutz bzw. dem Bundesinnenministerium jeweils Recht: Es gebe zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die AfD gegen zentrale Prinzipien der Verfassung agiere.
Das OVG hatte die Revision nicht zugelassen, wogegen die AfD sodann Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG einlegte, § 133 Verwaltungsgerichtsordnung. Neben der Einstufung der Bundespartei ging es auch um die derzeit noch in Liquidation befindliche Jugendorganisation „Junge Alternative“ (JA) sowie um die ehemalige interne Sammlungsbewegung „Der Flügel“.
Die drei Nichtzulassungsbeschwerden hat das BVerwG zurückgewiesen: „Das Bundesverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Prüfung der form- und fristgerecht vorgetragenen Zulassungsgründe beschränkt und nicht zu einer vollumfänglichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung berufen. In keinem der Verfahren lagen die von den Klägerinnen geltend gemachten Zulassungsgründe vor“, heißt es dazu in einer am frühen Dienstagabend veröffentlichten knappen Pressemitteilung. Die Entscheidungsbegründung sollen nach LTO-Informationen rund 80 Seiten umfassen.
Die AfD hatte argumentiert, die Gerichtsverfahren hätten zahlreiche klärungsbedürftige Rechtsfragen aufgeworfen. Sie trugen vor, die Berufungsurteile wichen unter mehreren Aspekten von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ab. Schließlich seien dem OVG eine Vielzahl von Verfahrensfehlern unterlaufen. Insbesondere habe es den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und gegen das Beweisrecht verstoßen. Auch seien die Entscheidungen unter Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters ergangen, weil mehrere Ablehnungsanträge gegen einzelne Richter sowie den gesamten Berufungssenat wegen der Besorgnis der Befangenheit in willkürlicher Art und Weise abgelehnt worden seien. Das alles konnte das BVerwG nun nicht überzeugen.
Zwischenzeitlich nahm das BfV bereits eine Neubewertung vor und stufte die AfD auf Bundesebene als „gesichert rechtsextremistisch“ ein. Auch dagegen läuft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren inklusive einer weiteren Stillhaltezusage seitens des BfV.
In dem Verdachtsfall-Verfahren könnte die Bundes-AfD nun noch Verfassungsbeschwerde einlegen. Sie könnte dort insbesondere die Verletzung von Justizgrundrechte rügen, die ein rechtsstaatliches Verfahren garantieren sollen. Für die Einlegung einer solchen Verfassungsbeschwerde ist ein Monat Zeit.
Zitiervorschlag
BVerwG lässt keine Revision zu:
. In: Legal Tribune Online,
22.07.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/57730 (abgerufen am:
22.07.2025
)
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