Eine Polizeianwärterin trug Teile ihrer Uniform auf einer Mottoparty und ließ sich darin filmen. Das Polizeipräsidium hatte daher Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung. Das VG  Düsseldorf bestätigte nun die Entlassung der Frau aus dem Dienst.

Eine Kommissaranwärterin, die auf einer privaten Feier ihre Polizei-Uniform trägt, darf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf, Beschl. v. 02.09.2025, Az. 2 L 2837/25). Ein solches Verhalten könne Zweifel an der charakterlichen Eignung der jungen Frau begründen. 

Die Anwärterin hatte gemeinsam mit einer weiteren Kollegin eine private Feier – eine sog. Mottoparty – besucht und dabei getreu dem Motto der Party Teile ihrer Uniform getragen. ihr Pullover und ihre Weste waren jeweils mit der Aufschrift „Polizei“ versehen. Andere Gäste der Party haben die Anwärterin in ihrer „Verkleidung“ gefilmt. Dabei ist es aber nicht geblieben: Die Frau beteiligte sich auch an einem Videogästebuch. Darin ist sie auf einem Video in ihrer Polizei-Uniform zu sehen, wie sie die Ergreifung eines als Drogendealer verkleideten Gastes nachspielt. 

Vertrauen in die Polizei stehe auf dem Spiel

Was den Feiernden als kreativ erschienen sein mag, kostet die Anwärterin nun ihre Karriere: Das Polizeipräsidium sah in diesem Verhalten berechtigte Zweifel an der charakterlichen beziehungsweise persönlichen Eignung für den Polizeidienst. 

Diese Einschätzung hat das VG Düsseldorf nun bestätigt und den Eilantrag der Anwärterin gegen ihre Entlassung durch das Polizeipräsidium abgelehnt. Denn gemäß § 23 Abs. 4 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es reicht in der Regel jeder sachliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher oder persönlicher Eignung. 

Deshalb reiche es hier auch aus, dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädigt, so das VG. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass Videoaufnahmen angefertigt wurden. Eine Verbreitung in den sozialen Medien würde dazu führen, dass dieser Vorfall über den Kreis der Gäste hinaus bekannt werden kann. Daher sei eine Entlassung der Anwärterin angemessen gewesen. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster eingelegt werden. 

mka/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Düsseldorf zur Bekleidung auf Mottofeier:

. In: Legal Tribune Online,
02.09.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58056 (abgerufen am:
02.09.2025
)

Kopieren
Infos zum Zitiervorschlag