Eigentümer wollten eine zweite Balkontür zu ihrer Loggia haben, doch die Miteigentümer waren dagegen: Zu groß sei die Gefahr, dass der Umbau die ganze Wohnung beeinträchtige. Das AG entschied nun, dass solche Ängste auch begründet sein müssen.

Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass die Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft dem Einbau einer weiteren Balkontür zu einer Loggia zustimmen müssen (Urt. v. 27.05.2025, Az. 1293 C 26254/24).

In dem Fall hatten die Eigentümer einer Wohnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt. Sie wollen eine zweite Balkontür zur Loggia in ihrer Eigentumswohnung in dem Wohnkomplex einbauen. Dazu soll ein bereits vorhandenes Fenster zur Tür umgebaut werden.

Sie erbaten dafür die Zustimmung der restlichen Miteigentümer. Die zeigten sich aber alles andere als begeistert für das Bauvorhaben. Sie fürchteten, dass der Umbau des Fensters zu einer Tür die Stabilität des Hauses gefährden, Kälte und Wasser ins Haus gelangen und das Heizungssystem des ganzen Hauses gefährden könnten, weil unter dem Fenster, das umgebaut werden soll, der Heizkörper des Raumes installiert ist.

Diese Einwände hielten die Eigentümer, die umbauen wollten, aber nur für vorgeschoben. Sie klagten letztlich vor dem AG München, das die übrigen Miteigentümer verpflichten solle, ihre Zustimmung zu dem Umbau nach § 20 Abs. Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu geben. Dort waren sie erfolgreich, das AG ersetzte die Zustimmung zum geplanten Umbau.

Bedenken gegen Umbau müssen rechtlich relevant sein

Gem. § 20 Abs. 3 WEG kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm die Miteigentümer eine bauliche Veränderung gestatten. Unter einer baulichen Veränderung im Sinne der Norm fällt jede Maßnahme, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Der Mauerdurchbruch, um das Fenster in eine Tür zu verwandeln, war damit zustimmungspflichtig.

Die Zustimmung können die übrigen Miteigentümer in einer solchen Situation aber nur versagen, wenn ihre Bedenken rechtlich relevant sind. Bloße theoretische Befürchtungen, dass etwas passieren könnte, reichen nicht aus, um die Zustimmung verweigern zu dürfen. Genau so liegt der Fall laut dem AG hier.

Einwände der Miteigentümer rechtlich nicht relevant

So seien die Sorgen der Miteigentümer um das „Loch in der Außenmauer“ zwar nicht völlig aus der Luft gegriffen, aber für sich genommen rechtlich unerheblich, stellte das Gericht fest. Solange die Miteigentümer nicht geltend machen können, dass nicht auszuschließende Folgen für die Abgeschlossenheit der Wohnung sowie die statische Sicherheit bestehen, handle es sich um rein theoretische Bedenken. Auch dass das Heizsystem des gesamten Gebäudes durch den Umbau lahmgelegt werde, erscheine abwegig, so AG.

Was die ebenfalls geäußerte Angst vor möglichem Kälte- oder Wassereintritt betrifft, winkte das Gericht ab: Sollte es hier zu Problemen kommen, beträfe das zunächst vor allem die klagenden Eigentümer selbst. Eine Beeinträchtigung anderer Eigentümer sei nicht ersichtlich und somit ebenfalls kein rechtlich beachtlicher Grund zur Verweigerung der Zustimmung.

Das AG ersetzte im Ergebnis die Zustimmung zum geplanten Umbau und erlegte der WEG auf, die Details zum Umbau bei der nächsten Eigentümerversammlung zu klären.

Das Urteil ist rechtskräftig.

pz/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München klärt Eigentümerstreit:

. In: Legal Tribune Online,
22.09.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58196 (abgerufen am:
22.09.2025
)

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