Massive Einschüchterung und Drohungen – auch gegenüber Familienangehörigen im Heimatland: Eine Zeugenaussage birgt in Völkerstrafverfahren oft Risiken, gegen die das Interesse der Wahrheitsfindung nicht aufwiegt, meint Sigrid Mehring-Zier.
Im Juni 2025 hat die deutsche Justiz erneut gezeigt, dass sie Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch auch dann aktiv verfolgt, wenn weder Opfer noch Täter deutsche Staatsbürger sind und auch die Tat oder Taten sich im Ausland ereigneten: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main verurteilte einen syrischen Militärarzt, der in Militärkrankenhäusern Gefangene misshandelt und getötet haben soll, zu lebenslanger Haft.
Das wichtigste Beweismittel in diesem auf dem sogenannten Weltrechtsprinzip basierenden Verfahren war, wie in ähnlichen Verfahren, der Zeugenbeweis. Dabei handelt es sich bei den Zeugen oftmals um Menschen, die nach Europa geflohen sind. Grundsätzlich wird ihre Aussage in solchen Verfahren als erforderlich und überaus wertvoll erachtet. Sie birgt aber auch erhebliche tatsächliche Risiken.
Gerade in Verfahren wegen internationaler Verbrechen kommen viele Zeugen aus vulnerablen politischen Systemen und tragen oft sensible Information vor, welche sie und ihre Angehörigen in Gefahr bringen können. Die Erfahrung der Verfahren gegen syrische Staatsfolter vor dem OLG Koblenz und des bereits erwähnten Verfahrens vor dem OLG Frankfurt hat gelehrt, dass eine Aussage für die Zeugen, sowie für ihre Angehörigen im Ausland weitreichende Konsequenzen haben kann. So kam es – wie diverse Medien, u.a. der Spiegel, berichteten – zu konkreten Einschüchterungsversuchen von Zeugen in Deutschland und vor allem ihren Familien in Syrien, meist bevor die Zeugen aussagten. Darüber hinaus war es für die Zeugen nach der Aussage praktisch unmöglich, wieder in ihr Heimatland zu reisen, da sie sich mit ihren Aussagen oft gegen das Regime im Heimatland gerichtet hatten.
Zeugniszwang in Deutschland
Die umfassende Wahrheitserforschung ist eine der rechtlich in § 244 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) normierten Aufgaben und „Hauptpflicht“ der Gerichte. Gemäß § 48 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen, sofern keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. Diese Pflicht ist eine Staatsbürgerpflicht. Sie trifft deswegen grundsätzlich deutsche Staatsbürger und Menschen, die ihren festen Aufenthalt in Deutschland haben. Davon sind somit auch ausländische Zeugen mit festem Wohnsitz in Deutschland betroffen.
Ausgenommen von der Aussagepflicht sind Zeugen dann, wenn ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige der Angeklagten im Sinne des § 52 StPO oder als Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 53 StPO zusteht.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits in einem Beschluss vom 19. Juli 1972 (Az. 2 BvL 7/71) festgestellt, dass „im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen“ könne. Dabei habe das zuständige Gericht „Art und Schwere der in Rede stehenden Straftat, die Höhe der Straferwartung, das Vorhandensein anderer Aufklärungsmöglichkeiten, die Bedeutung des Beweisthemas für die Beurteilung der Tat-, Schuld- oder Strafmaßfrage und die Intensität des durch die Zeugenvernehmung bewirkten Eingriffs“ einzubeziehen.
Ausnahme bei schweren internationalen Verbrechen?
Wie ist das in den hier gemeinten Verfahren? Bei internationalen Verbrechen, wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen, handelt es sich keineswegs um Bagatelldelikte, sondern um die schwerwiegendsten Verbrechen, die im deutschen materiellen Strafrecht normiert und je nach „Taterfolg“ mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht sind. So wurden die Angeklagten in den den syrischen Geheimdienst betreffenden Verfahren zu lebenslanger Haft verurteilt.
Die Aufklärung und Ahndung ebendieser Verfahren ist ein besonderes Anliegen des deutschen Staates. Andere Aufklärungsmittel als der Zeugenbeweis sind in solchen, nach dem Weltrechtsprinzip initiierten Verfahren oft nicht gegeben, da materielle Beweismittel aus dem (meist außereuropäischen) Ausland schwierig zu beschaffen sind. Die Taten ereigneten sich zumeist in Krisengebieten, die teilweise – wie Syrien bis zum Dezember 2024 – unter der Herrschaft von autoritären Regimen standen.
Der Zeugenbeweis kann dann weitere Beweismittel wie die Fotos aus dem „Caesar“-Datensatz, Satellitenbilder oder ähnliche Quellen stützen. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass viele der Zeugen sich nicht freiwillig gemeldet haben, sondern von der deutschen Polizei zur Aussage aufgefordert wurden.
Im Zweifel auf andere Beweismittel zurückgreifen
In der Vergangenheit war die versuchte Einschüchterung der Zeugen konkret und ließ eine akute Gefährdung befürchten. So wurden Zeugen vor ihrer Aussage telefonisch vom syrischen Geheimdienst gewarnt, eine Aussage vor Gericht habe Konsequenzen für Familienangehörige in Syrien. Dass die Zeugen aussagen würden, schien extern bekannt zu sein. Quasi zeitgleich wurden die Familienangehörigen in Syrien vom Geheimdienst „besucht“ und sogar aufgegriffen. Mit dem Aufgreifen des Familienangehörigen hat sich die Bedrohung verwirklicht und ist gegenüber dem Zeugen als (versuchte) Nötigung einzustufen. Dies bedeutet einen Eingriff in das Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Familienangehörigen, als auch ein Eingriff in den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz und des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention.
Die Gerichte müssen sich in solchen Fällen, in denen Zeugen oder ihre Angehörigen vor Tätigung der Aussage glaubhaft und ernsthaft bedroht wurden, eingehend damit auseinandersetzen, ob die Rechte des Zeugen, der nicht aussagen möchte, schwerer wiegen als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung der Verbrechen. Vor allem dürfte dies anzunehmen sein, sollten noch andere Beweismittel zu dem Beweisthema zur Verfügung stehen.
Zeugenschutz hilft Familien nicht
Die Aufnahme des Zeugen selbst oder dessen Angehörigen in ein Zeugenschutzprogramm setzt voraus, dass der Zeuge an einem „quasi Neustart“ in Deutschland auch Interesse hat. Mildere Mittel, die konkreten und wirksamen Schutz gegen Bedrohungen für ausländische Zeugen und insbesondere ihre Familien bieten, gibt es nicht. Alle Maßnahmen der deutschen Strafprozessordnung setzen voraus, dass der Zeuge aussagen muss und zumindest der Angeklagte und sein Rechtsbeistand die Aussage kennen werden.
Das Problem ist allgemein auch vor internationalen Gerichten und unter allen Verfahrensbeteiligten bekannt. Es dürfte nicht nur im Interesse der Wahrheitsfindung liegen, dass deutsche Gerichte alles ihnen Mögliche tun, um Zeugen zu schützen. Für die Justiz wäre es ein Rückschlag bei der Bekämpfung von internationalen Verbrechen, wenn in Deutschland lebende Zeugen vor einer Aussage zurückschrecken würden, aus Angst vor Einwirkungen auf ihre Sicherheit und die ihrer Familie im Heimatland.
Grundsätzlich dürften die gesetzlichen Ausnahmen zur Aussagepflicht und die Maßnahmen, die ergriffen werden können, den Zeugen die Aussage erleichtern. In seltenen und schwerwiegenden Fällen wäre jedoch eine Abwägung angebracht, ob die Aussage im Interesse der Wahrheitsfindung so wichtig ist, dass auf sie – und somit den Zeugniszwang – nicht verzichtet werden kann.
Autorin Dr. Sigrid Mehring-Zier, LL.M., ist Rechtsanwältin in der Kanzlei schilling tute in Frankfurt am Main. Im Rahmen ihrer Promotion und Tätigkeit am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht sowie der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ GmbH) befasste sie sich vor allem mit dem Völker(straf)recht.
Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literatur- und Rechtsprechungsbelegen, der in der Zeitschrift „StV – Strafverteidiger“, Heft 7, 2025, erschienen ist. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.
Zitiervorschlag
Zeugniszwang in Völkerstrafverfahren:
. In: Legal Tribune Online,
23.09.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58203 (abgerufen am:
23.09.2025
)
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