Bei der Anreise zu einem Interkontinentalflug müssen Passagiere genug Zeitpuffer einplanen, sonst muss die Reiserücktrittsversicherung nicht zahlen, hat das OLG Frankfurt entschieden. Wer mit dem Auto kommt, müsse vor allem mit Stau rechnen.

Urlauber, die mit dem Auto zum Flughafen fahren, sollten bei einer geplanten Reise nach Hawaii mehr als nur etwa zwei Stunden als Zeitpuffer einplanen. Ansonsten bestehen keine Ansprüche auf Zahlungen aus einer Reiserücktrittsversicherung. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main durchblicken lassen (Hinweisbeschl. v. 09.09.2025, Az. 3 U 81/24).

Die klagende Frau wollte im Sommer 2023 von Hamburg nach Hawaii reisen. Dazu fuhr sie um 4 Uhr morgens mit einem Mietwagen aus Kiel los, der Flug startete planmäßig um 06.45 Uhr. Auf dem Weg zum Flughafen kam es wegen eines Unfalls zu einer Vollsperrung, die über zwei Stunden dauerte. Deshalb traf die Frau erst um 06.30 Uhr am Flughafen ein und verpasste ihren Flug.

Ihre bei Buchung der Reise abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung umfasste unter anderem den Ersatz von Reise- und Unterkunftskosten. Voraussetzung aber war, dass es „notwendig und unvermeidbar ist, dass der Versicherungsnehmer die Reise aus bestimmten Gründen stornieren und verschieben muss“. Dann sollte die Reiserücktrittsversicherung in Höhe von bis zu 6.500 Euro pro Reisendem greifen.

Nach dem verpassten Flug verlangte die Frau die Erstattung von der Versicherung, insgesamt rund 9.000 Euro. Sie habe die Reise erst verspätet antreten können, wodurch ihr noch einige Mehrkosten entstanden seien. Das Landgericht wies ihre Klage jedoch ab und so zog sie vor das OLG.

Verkehrsunfälle mit Stau sind „generelles Risiko“

Doch das OLG Frankfurt sah die Sache nicht anders als die Vorinstanz, der 3. Zivilsenat hielt die Berufung für unbegründet. Der Grund: Die Verschiebung des Reiseantritts sei gerade nicht „unvermeidbar“ im Sinne des Versicherungsvertrages gewesen. „Unvermeidbar“ seien nur Umstände, die „nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären“.

Hier liegt laut OLG der Knackpunkt: Die Frau habe es nämlich selbst in der Hand gehabt, durch Einplanung eines größeren Zeitpuffers früher am Flughafen zu sein. Es sei grundsätzlich Sache jedes Flugpassagiers, genug Zeitpuffer einzuplanen, so das OLG. Auf Verzögerungen etwa bei den Kontrollen müsse sich jeder Fluggast einstellen und Wartezeiten einkalkulieren genauso wie bei Problemen während der Anreise. Entsprechend laute die allgemeine Empfehlung, stets zwei bis drei Stunden vor dem Abflug am Flughafen zu erscheinen – bei Interkontinentalflügen bekanntlich lieber noch ein etwas früher.

Zwar hatte die Frau in diesem Fall etwa zwei Stunden als Puffer eingeplant. Das reichte aber nicht, denn sie hätte, so das OLG Frankfurt, bedenken müssen, dass schwere Unfälle im Straßenverkehr mit nachfolgendem Stau ein „generelles Risiko“ seien, das viel mehr Zeit fressen könne. Es wäre der Frau in diesem konkreten Fall zumutbar gewesen, mehr Zeit als Puffer einzuplanen. Dies gelte umso mehr, da sie ja auch noch ihren Mietwagen abgeben musste. Insgesamt seien die zwei Stunden Puffer hier schlicht zu knapp bemessen gewesen.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt am Main zu verpasstem Flug:

. In: Legal Tribune Online,
01.10.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58284 (abgerufen am:
01.10.2025
)

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