In Köln stritten Nachbarn über das Licht durch einen Bewegungsstrahler. Die Gerichte lösten den Fall pragmatisch: Die Nachbarn sollen „Verdunkelungseinrichtungen“ anbringen -also Jalousien, Gardinen oder Rollläden.
Bewegungsmelder auf dem Nachbargrundstück sind zumutbar, wenn die verursachte Helligkeit in den Räumen nur kurz und sogar einfach abzustellen ist. So hat es das Landgericht (LG) Köln entschieden (Beschl. v. 11.09.2025, Az. 6 S 24/25).
Geklagt auf Unterlassung der Lichtemissionen hatte ein Mann, der ein Haus mit seiner Mutter bewohnt. Deren Schafzimmer liegt zum Nachbargrundstück mit einem Mehrfamilienhaus, wo ein Bewegungsmelder angebracht ist. Wird der ausgelöst, bleibt das Licht für ca. 90 Sekunden an. Schon das Amtsgericht (AG) Köln hatte die Klage gegen den Nachbarn abgewiesen, nachdem sich der zuständige Richter bei einem Ortstermin ein Bild von den Umständen gemacht hatte (Urt. v. 16.01.2025, Az. 114 C 417/23).
Zwar hatte der Amtsrichter festgestellt, dass das Licht des Strahlers in das Eigentum des Klägers eingreift – also eine Beeinträchtigung im rechtlichen Sinne vorliegt. Diese sei jedoch nicht wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist. Das richte sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen – also danach, was jemandem unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Interessen zumutbar sei.
Der Strahler leuchte weder intensiv noch dauerhaft in das Schlafzimmer des Klägers oder seiner Mutter, befand der Richter. Zudem war für ihn nicht nachvollziehbar, warum keine Verdunkelungseinrichtungen wie Vorhänge oder Rollos im Schlafzimmer angebracht werden könnten.
Selbstschutz mit zumutbarem Aufwand
Das LG blieb bei: Die Vorgehensweise des Amtsrichters, sich im Rahmen einer Inaugenscheinnahme vor Ort selbst ein Bild zu machen, sei in Fällen wie diesem üblich und sachgerecht.
Ob eine Lichtimmission eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt, sei stets im Einzelfall zu entscheiden. Dabei sei eine Interessenabwägung vorzunehmen – unter anderem unter Berücksichtigung der Frage, inwieweit sich der betroffene Nachbar mit zumutbarem Aufwand selbst schützen kann.
Die Kammer befand: Der Kläger kann ohne größeren Aufwand Verdunkelungseinrichtungen anbringen. Es gebe eine Vielzahl üblicher und zumutbarer Lösungen. Auch der Einwand des Klägers, er könne bei geschlossenen Vorhängen nicht mehr richtig lüften, überzeugte das LG nicht. Ein gekipptes Fenster reiche für die notwendige Belüftung aus, ein spürbarer Verlust an Wohnqualität sei dadurch nicht erkennbar. Oder man könne die Schlafzimmertür geöffnet lassen und in
einem anderen Raum dauerhaft lüften.
Das LG wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurück.
pz/tap/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
LG Köln zu Bewegungsmelder auf Nachbargrundstück:
. In: Legal Tribune Online,
02.10.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58281 (abgerufen am:
02.10.2025
)
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