Einzelhändler locken gern mit Preisrabatten. Dabei dürfen sie es der Kundschaft aber nicht unnötig schwer machen, zu erkennen, ob ein Angebot wirklich gut ist. Netto hatte den Referenzpreis in einer Fußnote versteckt, so jetzt auch der BGH.
Die Werbung mit einer Preisermäßigung ist unzulässig, wenn der niedrigste Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 09.10.2025, Az. I ZR 183/24).
Konkret ging es in dem Fall um Werbeprospekte des Lebensmitteldiscounters Netto, der Kaffee im Angebot hat. Dabei wurde im Prospekt mit dem aktuellen Verkaufspreis („4.44“) und einem weiteren klein gedruckten Preises („6.99“) sowie einer Preisermäßigung („-36 %“) geworben. An der Angabe „6.99“ war noch die hochgestellte Ziffer „1“ angefügt, welche auf einen am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text verweist: „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44“. Tatsächlich hatte Netto für das beworbene Kaffeeprodukt zwar in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 Euro verlangt, in der wiederum davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 Euro, der also dem aktuellen „Angebot“ in der Werbung entsprach.
Mit anderen Worten: Erst in der Fußnote zur Ziffer 1 konnte der Verbraucher nachlesen, dass das Produkt in den vergangenen 30 Tagen schon einmal 4,44 Euro gekostet hatte.
Netto verliert in allen Instanzen
Die Wettbewerbszentrale klagte hiergegen und argumentierte, dies sei irreführend und verstoße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) bzw. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie nahm Netto daher auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Vor dem Landgericht war die Klage erfolgreich gewesen und auch die Berufung von Nettos hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg weitgehend zurückgewiesen. Dieser Einschätzung schloss sich nun auch der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH an.
Bereits das OLG urteilte grundlegend: Die hinreichend klare Angabe des Referenzpreises – also des niedrigsten Gesamtpreises, der innerhalb der vergangenen 30 Tage vor der Preisermäßigung angewandt wurde – stelle für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe dar. Erst so könnten Verbraucher Preisermäßigungen für Waren besser einordnen und ihre Preiswürdigkeit einschätzen. Im Fall der Netto-Werbung könne der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher den Referenzpreis allerdings „nicht unschwer“ ermitteln. Er werde über den Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen, weshalb die Werbung als irreführend nach § 5a Abs. 1 und 2, § 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG, § 11 Abs. 1 PAngV anzusehen sei, so das OLG.
Der BGH verwarf die Revision von Netto gegen die OLG-Entscheidung nun. Das OLG-Urteil stehe im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung aus Luxemburg. Auch Rechtsfehler seien keine zu erkennen.
EuGH hat bereits zu Referenzpreis entschieden
Nach der PAngV sind Händler, die mit Preisrabatten werben wollen, verpflichtet, dabei immer auch den niedrigsten Preis zu nennen, den sie innerhalb der vergangenen 30 Tagen für das Produkt verlangt haben. Juristisch umstritten war aber bisher, wie dieser sogenannte Referenzpreis angegeben werden muss, also ob die Information dazu beispielsweise auch in einer Fußnote „versteckt“ werden darf.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem ähnlichen Fall im September 2024 entschieden, dass sich Werbeaussagen wie „Preis-Highlight“ immer auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen und Rabatt-Prozentangaben auch auf dieser Grundlage berechnet werden müssen.
jb/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
Zitiervorschlag
BGH bestätigt OLG:
. In: Legal Tribune Online,
09.10.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/57444 (abgerufen am:
09.10.2025
)
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