Weil eine Demonstrantin die Angriffe auf Zivilisten in Gaza mit dem Holocaust in Verbindung brachte, verurteilte sie das Amtsgericht zu einer Geldstrafe. Das Landgericht sieht das nun anders: Die Äußerung sei keine Holocaust-Relativierung.
Der Diskurs über Israel und Palästina ist seit dem terroristischen Überfall der Hamas auf Israel vor zwei Jahren noch polarisierter als zuvor. Nicht selten werden an beiden Polen NS- und Holocaust-Vergleiche bemüht oder Referenzen hergestellt. Das tat knapp einen Monat nach dem 7. Oktober 2023 auch eine 30-jährige Frau in Berlin, die schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Gaza-Krieges auf das Leid der Zivilbevölkerung in Gaza hinweisen wollte. „Haben wir aus dem Holocaust nichts gelernt?“, stand auf einem Plakat geschrieben, das sie in der Nähe des Bundestags in die Höhe hielt. Um den Hals hing ein weiteres Poster mit der Aufschrift „Nein zu der Ermordung von derzeit 8.500 Zivilisten in Gaza“.
Solche Bezüge mag man für historisch unangemessen und geschmacklos halten – aber sind sie deshalb auch strafbar? Die Berliner Staatsanwaltschaft sah das in dem Fall so, das Amtsgericht (AG) Berlin-Tiergarten ebenfalls: Es verurteilte die Deutsche im April dieses Jahres zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro (Az. 227 Cs 1077/24). Das Urteil löste einige Irritation aus, ist schließlich eine warnende Referenz keine Billigung und ein Vergleich noch kein Gleichnis.
Die Frau legte Berufung ein und hatte damit nun Erfolg: Das Landgericht (LG) Berlin I sprach sie am Mittwoch vom Vorwurf der Volksverhetzung frei (Urt. v. 08.10.2025, Az. 568 NBs 65/25), wie LTO vom Gericht erfuhr.
Meinungsfreiheit überlagert Äußerungsdelikte
Die Volksverhetzung ist in § 130 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Der zählt mittlerweile acht Absätze, zwei davon stellen die öffentliche Relativierung nationalsozialistischer Gräueltaten unter Strafe, der 2022 eingefügte Absatz 5 zudem – allgemeiner – die Billigung, Leugnung oder „gröbliche Verharmlosung“ von Völkerstraftaten. Staatsanwaltschaft und Amtsgericht hatten den 1994 eingefügten Absatz 3 als erfüllt angesehen. Danach droht dem- oder derjenigen eine bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, der bzw. die den Holocaust öffentlich oder in einer Versammlung „billigt, leugnet oder verharmlost“. Dies muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Im Gegensatz zur Vorinstanz erkannte das LG in der rhetorischen Frage keine Verharmlosung des Holocausts. Zudem sei die Äußerung nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Der Grund dafür liegt auch im Grundgesetz bzw. in dessen Artikel 5, dem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dieses sowie die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hierzu entwickelten Maßstäbe müssen die Strafgerichte bei der Auslegung von Äußerungsdelikten wie § 130 StGB stets berücksichtigen.
Das BVerfG verlangt, dass bei mehrdeutigen Äußerungen eine straflose Interpretation zugrunde zu legen ist, es sei denn, diese ist völlig fernliegend. Anders als das AG sah das LG eine solche Deutungsmöglichkeit, teilte eine Sprecherin der Berliner Strafgerichte LTO zur Begründung mit. Im Volltext wird das Urteil erst in einigen Wochen vorliegen.
Holocaust als „negative historische Referenz“
Die rhetorische Frage, ob „wir“ aus dem Holocaust nichts gelernt hätten, beinhalte „einen Appell an den allgemeinen Konsens“, dass vergleichbare Gräuel nicht mehr passieren dürften. Laut der Sprecherin stellte die Berufungskammer hierbei auch auf das zweite Plakat ab. Daraus ergebe sich, dass die Angeklagte die historischen Lehren aus dem deutschen Völker- und Massenmord an sechs Millionen Jüdinnen und Juden, einer halben Million Sinti und Roma und weiterer verfolgter Gruppen auf Gaza anwenden will. Die Frau habe den Holocaust „als negative historische Referenz“ verwendet, was eine Billigung oder Leugnung ausschließe, so das LG.
Anders als das AG sah das LG in der Äußerung nicht zwingend eine Gleichsetzung der behaupteten Tötung von 8.500 Zivilisten mit dem orchestrierten Massenmord des Holocausts. Maßgeblich war für die Kammer laut der Gerichtssprecherin, dass die Angeklagte nicht von einem neuen oder neuerlichen Holocaust gesprochen habe. Vielmehr habe sie die Tötung von palästinensischen Zivilisten im Gaza-Krieg nur warnend mit dem Holocaust in Verbindung gebracht. Die Referenz diene „der rhetorischen Zuspitzung der Aufforderung, weitere zivile Opfer in Gaza zu vermeiden“.
Weil die Äußerung erkennbar als Mahnung und politische Kritik zu verstehen sei, sei sie auch nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Denn dafür genüge es nicht, dass die Öffentlichkeit mit provokanten Meinungen in Berührung kommen und dadurch eventuell beunruhigt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann noch Revision zum Kammergericht einlegen.
Zitiervorschlag
„Haben wir aus dem Holocaust nichts gelernt?“:
. In: Legal Tribune Online,
08.10.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58339 (abgerufen am:
11.10.2025
)
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