Ein Tier wird in den Frachtraum eines Flugzeuges geladen.

Stand: 16.10.2025 14:39 Uhr

Eine Hündin war vor dem Verladen ins Flugzeug entlaufen und konnte nicht wieder eingefangen werden. Der Schadenersatz orientiert sich in einem solchen Fall an dem für einen verloren gegangenen Koffer.

Von Egzona Hyseni, ARD-Rechtsredaktion

Für verlorene Koffer bekommen Fluggäste eine Entschädigung. Aber was bekommen sie für verlorene Haustiere? Zu dieser Frage hat jetzt der Europäische Gerichtshof entschieden. Geklagt hatte eine Frau, die 2019 gemeinsam mit ihrer Hündin von Buenos Aires nach Barcelona fliegen wollte.

Die Hündin durfte aber – aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts – nicht in der Flugkabine mitfliegen. Deshalb übergab die Frau ihre Hündin der Fluggesellschaft. Diese sollte die Hündin mithilfe einer Transportbox in den Frachtraum des Flugzeugs bringen. Auf dem Weg ins Flugzeug schaffte es die Hündin allerdings, sich aus der Transportbox zu befreien und konnte nicht mehr eingefangen werden.

EuGH gibt Fluggesellschaft Recht

Die Hundehalterin verlangte daraufhin von der Fluggesellschaft 5.000 Euro Schadenersatz. Die Fluggesellschaft war aber der Ansicht, die Forderung der Frau sei zu hoch. Denn für verlorenes Reisegepäck gebe es nach dem hier maßgeblichen „Montrealer Übereinkommen“ umgerechnet höchstens etwa 1.600 bis 1.700 Euro Schadenersatz. Die Hündin, so die Airline, sei rechtlich gesehen, nichts anderes als ein verlorenes Gepäckstück.

Das sieht auch der Europäische Gerichtshof so. Zwar seien Tiere auch nach dem EU-Recht „fühlende Wesen“ (Artikel 13 AEUV). Das bedeute aber nur, dass bei ihrer Beförderung auf ihr Wohlergehen Rücksicht genommen werden muss. Wenn sie verloren gehen, seien sie rechtlich als verlorenes Reisegepäck zu behandeln.

Etwas anderes könne nur gelten, wenn ein Hundehalter vor dem Flug mit der Fluggesellschaft eine höhere Entschädigung vereinbart hat – gegebenenfalls gegen Zahlung eines Zuschlags. Das habe die Hundehalterin hier jedoch nicht gemacht.

Aktenzeichen: C-218/24