Eine vierköpfige Bande hat Teile der französischen Kronjuwelen aus dem Louvre erbeutet. Zunächst war von Raub die Rede, jetzt soll es doch bloß noch Diebstahl sein. Yves Georg zeigt, wie der Fall nach deutschem Strafrecht zu bewerten wäre.
„It’s a complicated plan – but no one’s gonna get hurt.“ Mit diesen Worten beruhigt in einem frühen Drehbuchentwurf zum Heist-Movie-Klassiker „Ocean’s Eleven“ wahlweise Danny Ocean (George Clooney) oder Rusty (Brad Pitt) den stets etwas nervösen Linus (Matt Damon). Ähnlich dürfte sich das auch die vierköpfige Bande vorgestellt haben, die in einem nicht minder spektakulären Coup am Morgen des 19. Oktober 2025 in das Pariser Louvre-Museum eindrang, um Teile der französischen Kronjuwelen im Materialwert von rund 88 Millionen Euro zu entwenden.
Nun sind einige Tage seit der Tat vergangen und mittlerweile zwei Verdächtige gefasst. Für Juristen besonders spannend: Unter einer Meldung des Spiegel über die Tat heißt es „Anmerkung: Zunächst hatten die Behörden von einem Raubüberfall gesprochen. Es handelte sich aber um einen Einbruchdiebstahl.“ Da stellt sich die spannende Frage, wie der Fall nach deutschem Strafrecht zu bewerten wäre.
Wie die Tat abgelaufen sein soll
Zum Ablauf der Tat wird verlautbart, zwei der Täter hätten sich, ausgestattet mit Trennschleifern, per hydraulischem Lastenkorb über ein Fenster Zugang zur „Galerie d’Apollonan“ im ersten Stock des Museums verschafft. Mal heißt es, sie hätten das Fenster eingeschlagen, ein anderes Mal, sie hätten es mit den Schleifern aufgetrennt.
In der Galerie seien sie dann auf Museumswärter getroffen, die sie – so die Meldungen der Pariser Staatsanwaltschaft – mit den Trennschleifern bedrohten.
Ebenfalls mit den Schleifern brachen sie sodann zwei Vitrinen auf und entwendeten insgesamt neun Juwelen von höchstem kulturellem und historischem Wert. Nach nur sieben Minuten war alles vorüber und die Täter flohen auf Motorrollern über das Seine-Ufer in Richtung Autobahn. Verletzt wurde niemand.
Wäre die Tat nach deutschem Strafrecht zu ahnden, stellte sich die Frage nach Diebstahl oder Raub. Genau genommen kommen einfacher Diebstahl (§ 242 Strafgesetzbuch (StGB)), Diebstahl in besonders schwerem Fall (§ 243 StGB), Diebstahl mit Waffen und Bandendiebstahl (§ 244 StGB), schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB), Raub (§ 249 StGB), schwerer Raub (§ 250 Abs. 1 StGB) und besonders schwerer Raub (§ 249 Abs. 2 StGB) in Betracht.
Die Diebstahlsvarianten
Spätestens durch das Verlassen des Louvre mit den Kronjuwelen, die im Eigentum der Französischen Republik stehen, hätten die Täter fremde bewegliche Sachen in Zueignungsabsicht weggenommen und damit den Tatbestand des (einfachen) Diebstahls erfüllt (§ 242 Abs. 1 StGB). Zudem hätten sie gleich mehrere Regelbeispiele des Diebstahls in besonders schwerem Fall (§ 243 Abs. 1 StGB) verwirklicht:
Sie wären in ein Gebäude eingebrochen (Nr. 1) und hätten eine Sache gestohlen, die durch ein verschlossenes Behältnis (die Vitrine) gegen Wegnahme besonders gesichert ist (Nr. 2) und die außerdem von Bedeutung für die Geschichte ist und sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet (Nr. 3). Ferner hätten die Täter sich durch das Mitführen der Trennschleifer als gefährliche Werkzeuge des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) strafbar gemacht.
Sollten sich die vier zur fortgesetzten Begehung von Raub- oder Diebstahlstaten verbunden haben, wofür das professionelle Vorgehen spricht (sieht man davon ab, dass sie die Krone der Kaiserin Eugénie bei der Flucht verloren haben), so wäre zudem der Tatbestand des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 i. V. m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) erfüllt.
Damit wäre man bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren, wobei eine Strafe noch im bewährungsfähigen Bereich ausgeschlossen erscheint: Die Täter haben gleich mehrere Regelbeispiele und Qualifikationen verwirklicht und – vor allem – einen immensen Schaden im zwei-, beinahe dreistelligen Millionenbereich angerichtet. Selbst eine Rückgabe der Beute – wie beim Fall um das „Grüne Gewölbe“, der deutschlandweit Schlagzeilen machte – dürfte da nicht mehr helfen.
Die Raubvarianten
Über ganz andere Zahlen sprechen wir allerdings, sollten die Täter nicht den Diebstahls-, sondern den Raubtatbestand verwirklicht haben: Der Raubtatbestand setzt sich aus einer Diebstahls- und einer Nötigungskomponente zusammen. Wer es einfach mag, für den gilt also: „Raub = Diebstahl + Nötigung“.
Über den festgestellten Diebstahl hinaus wäre also die Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder von Drohungen mit einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich. Hier wird es strafrechtlich besonders spannend.
Gab es eine konkludente Drohung?
In Betracht kommt hier vor allem die Drohung. Sie muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten (also konkludent) erfolgen.
Sofern die zwei Täter, die über den Lastenkorb in den Louvre gelangten, die Trennschleifer nicht bloß zum Aufschleifen der Vitrine eingesetzt haben, sondern darüber hinaus auch zur Bedrohung der Museumswächter (wie es die Pariser Staatsanwaltschaft mitteilt), liegt eine Drohung vor.
Doch die Angaben der französischen Strafverfolger sind recht oberflächlich und der Teufel liegt im Detail: Mit einer Drohung hat man es etwa zu tun, wenn die Täter die Trennschleifer in einer Weise vor die Wachleute gehalten haben, die ihre Bereitschaft zu deren gewalttätigem Einsatz „deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht“ (Bundesgerichtshof (BGH), Urt. v. 11.4.2013, Az. 5 StR 261/12). Dagegen genügt es nicht, wenn die Wächter den gewalttätigen Einsatz nur erwartet haben, während die Täter hierzu keinen Anlass gegeben, sondern die Trennschleifer bloß zum späteren Aufschleifen der Vitrinen mit sich geführt haben.
Fortwirken der „Gewalt gegen Sachen“ als Drohung?
Sofern die Täter das Fenster zur Galerie mit den Trennschleifern aufgeschliffen haben – das ist gegenwärtig noch unklar – und schon dabei von den Wärtern beobachtet wurden, kommt außerdem in Betracht, dass die abgeschlossene „Gewalt gegen Sachen“ (das Aufschleifen des Fensters) als konkludente Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben der Wärter fortwirkt.
Hierzu müssten die Täter den Wärtern allerdings zu verstehen gegeben haben, ihre „Gewalt gegen Sachen“, die die Wärter beobachtet haben, nunmehr als Gewalt gegen die Wärter selbst fortzusetzen, um so die Wegnahme der Kronjuwelen zu ermöglichen. Nicht ausreichend wäre es dagegen, wenn die Wärter bloß von dem Aufschleifen des Fensters eingeschüchtert und verängstigt gewesen wären und die Täter dies erkannt und ausgenutzt hätten (BGH, Urt. v. 23.4.2025, Az. 5 StR 63/25).
Schwerer und besonders schwerer Raub
Sofern danach ein Raub vorläge, wäre nicht nur der Tatbestand des einfachen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) erfüllt. Weil sie die Trennschleifer mit sich führten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) und die Tat bandenmäßig begingen (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB), läge zudem auch ein schwerer Raub vor.
Mit dem Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs in Gestalt der Trennschleifer wäre außerdem der Tatbestand des besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB) verwirklicht. Die Mindestfreiheitsstrafe betrüge fünf Jahre, während sich die konkrete Strafe durchaus dem zweistelligen Bereich annähern könnte.
Täter müssen in Frankreich mit harten Strafen rechnen
Die Ermittlungen werden wohl klären, wie genau der Coup ablief.
Dass dem Vernehmen nach gemäß dem französischen Strafrecht – anders als nach deutschem – eher ein Diebstahl als ein Raub vorliegen dürfte, wird für die Täter, sollten sie gefasst werden, kein Grund zur Hoffnung auf eine mildere Strafe sein: Frankreich ist nicht bloß für seine im Vergleich zu Deutschland höheren Strafen und härteren Haftbedingungen bekannt, sondern obendrein dafür, Angriffe auf seine Kunst und Kultur besonders gering zu schätzen.
Immerhin bei einem blieb es: „No one’s gonna get hurt.“
Dr. Yves Georg ist Strafverteidiger und Partner der Kanzlei Schwenn Kruse Georg Rechtsanwälte in Hamburg.
Zitiervorschlag
Spektakulärer Louvre-Coup in Frankreich:
. In: Legal Tribune Online,
27.10.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58470 (abgerufen am:
27.10.2025
)
Kopieren
Infos zum Zitiervorschlag
