Die DAV-Präsidentenstelle ist kein ehrenamtliches Wahlamt, sondern eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, entschied das LSG Berlin-Brandenburg. Anlass war die Klage von Ulrich Schellenberg gegen die Deutsche Rentenversicherung.
Die ehrenamtliche Tätigkeit als Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unterfällt der Sozialversicherungspflicht. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urt. v. 09.10.2025, Az. L 14 BA 39/24).Geklagt hatte Ulrich Schellenberg, der als selbstständiger Rechtsanwalt und Notar tätig ist. Ab 2015 war er DAV-Präsident, 2019 trat er nach internen Differenzen zurück.
Für seine Tätigkeit als Präsident zahlte der DAV eine monatliche „Aufwandsentschädigung“ an Schellenberg. Satzungsmäßiger Zweck des DAV, in dem rund 65.000 Rechtsanwälte organisiert sind, ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats.
Bereits 2018 kam beim DAV die Frage auf, ob die Präsidententätigkeit wohl der Sozialversicherungspflicht unterfällt. Dies ließ man von der hierfür gemäß § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zuständigen Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) prüfen. Ergebnis: Der Präsident übe ein Beschäftigungsverhältnis aus, sodass die Sozialversicherungspflicht anzunehmen sei.
Schon die Vorinstanz bejahte die Sozialversicherungspflicht
Schellenberg hingegen meinte, ein ehrenamtliches Wahlamt auszuüben. Deshalb klagte er vor dem Sozialgericht Berlin. Das blieb ohne Erfolg. Der 14. Senat des LSG bestätigte die Vorinstanz nun.
Als Präsident sei Schellenberg in den Betrieb des DAV arbeitsteilig eingegliedert und in die satzungsgemäße Ordnung eingebunden gewesen, so das LSG. Ihm habe die Gesamtverantwortung für die laufenden Geschäfte oblegen. Doch Beschlüsse, die ihm unter Umständen nicht passten, konnte er nicht verhindern, da er bei der Erfüllung seiner Aufgaben den Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums unterworfen gewesen sei.
Insbesondere habe auch gerade kein die Versicherungspflicht ausschließendes Ehrenamt vorgelegen. Denn Schellenberg habe „nicht unentgeltlich bzw. nur gegen einen Aufwendungsersatz ideelle Zwecke verfolgt“. Der Erwerbszweck stand aus Sicht des Senats hier im Vordergrund, weil die „Aufwandsentschädigung“ oberhalb der Beitragsgrenze für Gutverdiener in der Sozialversicherung gelegen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass Schellenberg das Präsidentenamt auch aus selbstlosen Motiven ausgeübt und die Tätigkeit im Interesse der Vereinsmitglieder gelegen habe.
jb/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
Ulrich Schellenberg unterliegt beim LSG Berlin-Brandenburg:
. In: Legal Tribune Online,
29.10.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58492 (abgerufen am:
29.10.2025
)
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