Ein Ehemann hat seine Frau verprügelt und soll auch die gemeinsame Tochter missbraucht haben. Das Trennungsjahr muss die Frau trotzdem abwarten: Eine Härtefallausnahme bestehe nicht, so das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Nach 16 Jahren Ehe reichte eine Frau die Scheidung ein. Die Frau ging den Schritt, nachdem ihr die gemeinsame sechsjährige Tochter berichtet haben soll, dass der Ehemann sie missbraucht habe. Das zuständige Familiengericht lehnte den Scheidungsantrag jedoch mit Hinweis auf das noch nicht abgelaufene Trennungsjahr ab. Die Frau legte Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nun als unbegründet zurückwies (Beschl. v. 26.11.2025, Az. 5 UF 151/24).

Das Scheitern der Ehe ist in § 1565 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach ist für die Scheidung grundsätzlich erforderlich, dass die Ehepartner bereits seit einem Jahr getrennt leben. Damit soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass die Ehe prinzipiell auf Lebenszeit geschlossen wird und auch Krisen überstehen soll. Den Ehepartnern soll Gelegenheit gegeben werden, in dem erforderlichen Trennungsjahr wieder zueinanderzufinden und zu überlegen, ob sie die Ehe nicht doch fortsetzen wollen. 

Ausnahmen davon sind nach § 1565 Abs. 2 BGB nur möglich, wenn die Einhaltung des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte darstellen würde. Auf diesen Ausnahmetatbestand berief sich die Frau. Dies stützte sie zum einen auf den Umstand, dass er sie vor 15 Jahren verprügelt hatte. Zum anderen behauptete sie, dass die Ehe auch danach von Gewalt und sexuellen Übergriffen geprägt sei. Im Januar 2025 soll er dann die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht haben. Angesichts dessen sei es ihr nicht zuzumuten, weiter mit ihrem Ehemann verheiratet zu bleiben. 

Laut der bisherigen Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit dieser Ausnahme entscheidend, dass konkrete Umstände, die in der Sphäre des Ehepartners liegen, einem objektiven Betrachter begreiflich machen, dass der antragstellende Ehepartner sich endgültig von der Ehe abgewandt hat und das Abwarten des Trennungsjahres damit zu sinnlosem Formalismus würde.

Das OLG Karlsruhe verschärft diesen Maßstab aber ausdrücklich, wie es in seiner Entscheidung deutlich klarmacht. Seiner Auffassung nach müssen die in der Person des Ehepartners liegenden Umstände so schwer wiegen, „dass es dem antragstellenden Ehepartner nach objektiver Betrachtung nicht zugemutet werden kann, weiter an den Ehepartner durch das rechtliche Eheband gebunden zu sein“. Der Härtefall müsse gerade über das endgültige Scheitern der Ehe hinausgehen, da der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass auch scheinbar endgültig gescheiterte Ehen wieder fortgeführt würden.

Frau kam nach regelmäßigen Gewaltvorfällen immer wieder zurück

Diese strengen Voraussetzungen sah das OLG in diesem Fall nicht als gegeben an. Die Entscheidung erging nur teilweise aus Mangel an Beweisen. Im Übrigen hielt das Gericht die Vorwürfe der Frau für nicht gewichtig genug, um einen Härtefall zu begründen.

Fest stand, dass der Mann einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Körperverletzung dafür kassiert hat, seiner Frau 2010 die Nase eingeschlagen zu haben. Danach hatte sie sich zeitweise getrennt, war aber wieder zu ihm zurückgekommen. Weil die Frau die Ehe danach fortgesetzt hatte, lasse sich damit keine Unzumutbarkeit des Trennungsjahres begründen, so das OLG.

Die Frau berichtete laut Gericht von vielen weiteren körperlichen Angriffen und sexuellen Übergriffen im Verlauf der Ehe. Hierfür habe sie jedoch keine tauglichen Beweismittel angeboten, so das Gericht. Diesen Vortrag berücksichtigte das Gericht somit nicht. 

Sogar eine in der Ehewohnung auf dem Sofa übernachtende Freundin war laut der Frau von ihrem Ehemann im Intimbereich angefasst worden. Ob und wie viel davon wahr ist, hielt das Gericht nach seinem strengen Maßstab aber schon gar nicht für relevant: Die Frau habe auch dieses Vorkommnis nicht als Grund für eine dauerhafte Trennung angesehen. Entsprechend könne sie damit nicht begründen, auf das Trennungsjahr verzichten zu wollen.

Missbrauch der gemeinsamen Tochter spielt keine Rolle mehr wegen Zeitablaufs

Auch den Vorwurf der Frau gegenüber dem Mann, die gemeinsame fünfjährige Tochter sexuell missbraucht zu haben, rechtfertigt nach den Maßstäben des OLG keinen Härtefall. Ob dieser Vorwurf zutrifft, würdigte das Gericht nicht abschließend. Aufgrund von WhatsApp-Nachrichten des Mannes an seine Frau, in denen er um Entschuldigung bittet, von seiner Frau nicht als Monster dargestellt werden will, und sie fragt, ob sie zur Polizei gehen will, hielt das OLG die Schilderung zum Missbrauch der Tochter zumindest für plausibel. Der Mann habe sich zu den Nachrichten nicht geäußert und es sei kein anderweitiges Fehlverhalten seinerseits bekannt, auf das sich die Nachrichten hätten beziehen können, weshalb laut OLG „der Schluss naheliegen dürfte“, dass der Übergriff so stattgefunden hat.

Doch selbst man diesen Vorfall als wahr unterstellte, reichte dem OLG auch das nicht, um eine Unzumutbarkeit des Trennungsjahres anzunehmen. Inzwischen seien nur noch zwei Monate des Trennungsjahres übrig, die Ehepartner lebten getrennt und hätten keinerlei Kontakt mehr. Der Mann habe zudem auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern verzichtet und aufgrund einer umfassenden Vollmacht sei auch sonst kein Kontakt zur Ausübung der elterlichen Sorge mehr erforderlich. Die Aufrechterhaltung des Ehebandes für den verbleibenden Zeitraum sei damit zumutbar. In dem Aushalten des Trennungsjahres liege auch keine Billigung des Fehlverhaltens durch die Frau.

Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung ist nach § 70 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) zugelassen. Ob die Frau den Fall noch vor den Bundesgerichtshof bringt, ist aber nicht sicher: Das Trennungsjahr läuft bereits Mitte Januar 2026 ab.

jh/LTO-Redaktion

Hinweis: In einer früheren Version des Textes hieß es unzutreffend, das OLG Karlsruhe halte den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an der Tochter für wahr. Auch wurde an mehreren Stellen der unzutreffende Eindruck erweckt, es sei unstreitig, dass die Beziehung jahrelang von Gewalt geprägt war (02.01.2026, 18:04 Uhr, mk).  

Zitiervorschlag

OLG Karlsruhe zum Scheidungsrecht:

. In: Legal Tribune Online,
02.01.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58969 (abgerufen am:
02.01.2026
)

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