
Ob der Streit vor dem VGH zum Abschluss kommt, bleibt abzuwarten. Foto: picture alliance / dpa | Uwe Zucchi
Dürfen Richterinnen im Gerichtssaal Kopftuch tragen? Nein, meint die hessische Justiz. Der Fall geht nun zum Verwaltungsgerichtshof Hessen, er könnte auch noch das BVerfG erreichen.
Der Fall einer wegen ihres Kopftuchs abgelehnten Bewerberin für eine Richterstelle in Hessen geht in die nächste Instanz: Wie LTO erfuhr, hat die Frau Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Darmstadt (Az. 1 K 2792/24.DA) eingelegt, sodass nun der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel mit der Sache befasst wird.
Es ist das erste Mal, dass es um das Kopftuch von (Berufs-)Richterinnen geht. In bisherigen Fallkonstellationen waren Schöffinnen, Referendarinnen sowie Lehrerinnen betroffen. Werden Bewerberinnen wegen ihres Kopftuchs abgelehnt, geht damit ein faktisches Berufsverbot aufgrund religiöser Überzeugungen einher.
Hessische Justiz stellt Neutralitätserwägungen über Religionsfreiheit der Bewerberin
Derzeit ist die Klägerin als Rechtsanwältin tätig. Sie ist muslimischen Glaubens und trägt deshalb ein Kopftuch. Ihre Bewerbung bei der hessischen Justiz wurde abgelehnt, weil sie dieses Kopftuch nicht ablegen will im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten.
Seitens des Justizministeriums hieß es zur Begründung: Das Tragen eines religiös konnotierten Kleidungsstücks im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten widerspreche sowohl dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität als auch dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, außerdem verletze es die grundrechtlich geschützte negative Religionsfreiheit von Verfahrensbeteiligten.
An dieser Begründung hatte des VG Darmstadt nichts zu beanstanden. Wohl aber Adil Demirkol, der an der Uni Köln zu Kopftuchverboten für Justizbedienstete forscht, in seinem LTO-Gastbeitrag. Das Urteil stütze sich auf überzogene Neutralitätserwartungen und Sorgen um die negative Religionsfreiheit, so seine Kritik. Im LTO-Podcast Die Rechtslage diskutierten die Hosts, ob ein Kopftuch wirklich eine Gefahr für die Neutralität ist. Und was kann einer Gesellschaft und Rechtssuchenden im Jahr 2025 im Gerichtssaal zugetraut werden? Und ist es nicht vielleicht ohnehin transparenter, wenn eine Richterin ihren Glauben offen zeigt?
Bisher keine klare Linie der Rechtsprechung
In erster Instanz hatte sich die Rechtsanwältin noch selbst vertreten. Ob das Verfahren vor dem VGH allerdings schon ein Ende findet, bleibt abzuwarten – gut denkbar erscheint, dass das Verfahren letztlich zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt.
Beide Senate des BVerfG waren in der Vergangenheit schon mit dem Thema Kopftuch befasst. Doch eine einheitliche Rechtsprechung gibt es bis dato nicht. 2003 entschied der Zweite Senat im Fall einer Lehrerin: Vorsorgliche Kopftuchverbote sind rechtlich möglich, soweit eine gesetzliche Grundlage dafür besteht. 2015 entschied dann aber der Erste Senat: Ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen verstößt gegen Art. 4 Abs. 1, 2 Grundgesetz (GG). Es bedürfe vielmehr einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität. Wiederum billigte der Zweite Senat 2020 Kopftuchverbote jedenfalls für Rechtsreferendarinnen – das blieb nicht ohne Kritik, war zugleich aber auch der Anknüpfungspunkt für die Urteilsbegründung des VG Darmstadt.
Derzeit in Karlsruhe anhängig ist die Verfassungsbeschwerde einer muslimischen Schöffin, der ebenfalls das Kopftuchtragen untersagt wurde – die Oberlandesgerichte Hamm sowie Braunschweig hielten dies für unbedenklich.
Zitiervorschlag
Berufung zum VGH Hessen eingelegt:
. In: Legal Tribune Online,
06.01.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58990 (abgerufen am:
06.01.2026
)
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