Zwei Eheleute ersteigern ein Grundstück, bauen ein Haus und gründen eine Familie. Dann sollen sie das Gebäude abreißen und ausziehen, sie wären ruiniert. Nach einer BGH-Entscheidung sollte es vor dem OLG weitergehen, doch der Termin entfällt.

Der Rechtsstreit um ein Haus und ein Grundstück in Rangsdorf wird nun doch nicht am 15. Januar beim Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) neu aufgerollt (dort Az. 5 U 81/20). Der Termin wurde abgesagt, wie eine OLG-Sprecherin in Brandenburg an der Havel bestätigte. Die Parteien sind nach Angaben des Gerichts in Vergleichsgesprächen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer vielbeachteten Entscheidung zuletzt ein früheres Urteil des OLG insgesamt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Gericht zurückverwiesen (Urt. v. 14.03.2025, Az. V ZR 153/23). Denn zur Höhe des Kostenersatzes, den die zuletzt auf dem Grundstück lebenden Eheleute W. erhalten sollen, waren noch weitere Feststellungen zu treffen – dazu sind die Parteien nun in Vergleichsverhandlungen. Schon im Rahmen der Revision liefen parallel Gespräche der Eheleute auch mit dem Land Brandenburg zu einer möglichen Entschädigung.

Die betroffenen Eheleute W. hatten das Grundstück in Rangsdorf südlich von Berlin 2010 bei einer Zwangsversteigerung erworben. Nachdem sie darauf ein Haus gebaut und mit ihren zwei Kindern in dieses eingezogen waren, meldete sich der ursprüngliche Eigentümer des Grundstücks. Er lebte zwischenzeitlich in den USA und hatte erst nach dem Zuschlag von der Zwangsversteigerung erfahren – und forderte das Grundstück zurück. Seitdem befinden sich die Parteien in einem langjährigen Rechtsstreit.

Ärger nach der Zwangsversteigerung

2014 hob das Potsdamer Landgericht den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Luckenwalde auf – die Eheleute W. wurden diesbezüglich indes nicht angehört. Erst über neun Jahre später entschied dann das OLG Brandenburg: Die mittlerweile weiter gewachsene Familie W. muss das Haus binnen Jahresfrist abreißen, das Grundstück räumen und eine Grundschuld über 280.000 Euro plus Zinsen für die Baukosten löschen und dem Eigentümer rund 6.000 Euro für die Nutzung des Grundstücks zahlen.

Die dagegen gerichtete Revision beim BGH hatte im März 2025 schließlich Erfolg – zumindest teilweise. Insbesondere ging es darum, zu welchen finanziellen Bedingungen die Familie das Grundstück zu räumen habe, da durch den Hausbau der Wert der Immobilie erheblich gesteigert wurde. Der V. Zivilsenat änderte hierfür seine eigene seit 60 Jahren bestehende Rechtsprechung zum Verwendungsersatz gemäß § 996 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – das hatte sich in der mündlichen Verhandlung schon angedeutet: „Von einem Interessenausgleich ist im Berufungsurteil nicht viel zu sehen. Das Urteil kann für die Beklagten als ruinös bezeichnet werden“, hatte die Senatsvorsitzende Dr. Bettina Brückner damals gesagt.

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jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Oberlandesgericht sagt Termin ab:

. In: Legal Tribune Online,
07.01.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/59006 (abgerufen am:
08.01.2026
)

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