Das OLG Saarbrücken verweist einen Rechtsstreit zurück ans LG. Aber nicht, weil es anderer Meinung ist – sondern weil es die übermittelte E-Akte für derart unvollständig hält, dass eine rechtsstaatskonforme Entscheidung unmöglich sei.

Werden Papierakten im laufenden Verfahren nicht vollständig in eine E-Akte überführt, liegt darin ein derart gravierender Verfahrensfehler, dass eine rechtsstaatliche Entscheidung auf dieser Grundlage nicht mehr möglich ist. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken entschieden. Die Akte E-Akte weiche nach ihrer Digitalisierung derart vom Gebot einer ordnungsgemäßen Aktenführung ab, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Zivilprozess nicht mehr eingehalten seien.

Der Beschluss (v. 03.09.2025, Az. 3 W 1/25) erging im Rahmen eines millionenschweren Rechtsstreits innerhalb eines chinesischen Konzerns, der in zweiter Instanz beim OLG Saarbrücken anhängig war. Dieses hatte über die sofortige Beschwerde der beim Landgericht unterlegenen, insolventen Tochtergesellschaft zu entscheiden. Neben einer Schadensersatzforderung von 20 Millionen Euro geht es auch um den Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH).

Das OLG wies die Beschwerde nun zurück, entschied dabei aber, anders als das Landgericht, nicht in der Sache. Vielmehr wies es das Verfahren an dieses zurück, weil es sich gar nicht imstande dazu sah, über den Fall zu entscheiden. „Die Akte des erstinstanzlichen Verfahrens ist in einem solchen Maße unvollständig, dass sie nicht mehr als taugliche Grundlage eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens und einer darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidung angesehen werden kann“, heißt es in dem Beschluss.

Akten müssen wahr, klar und vollständig sein

Die Aktenführung habe den in der Aktenordnung konkretisierten Geboten der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit zu genügen, führte das OLG aus. Dies folge unmittelbar aus der in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankerten Bindung der Verwaltung und der Justiz an Gesetz und Recht verankert sowie aus der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität. Akten müssten so geführt werden, dass jederzeit eine zuverlässige Rekonstruktion des Verfahrensstandes möglich und eine ordnungsgemäße richterliche Überprüfung gewährleistet sei.

Diese Anforderungen dienen aus Sicht des OLG insbesondere dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Gerade im vom Beibringungsgrundsatz geprägten Zivilprozess sei die Vollständigkeit des Akteninhalts „notwendige Voraussetzung dafür, dass der Richter im Zivilprozess seiner gesetzlichen Aufgabe nachkommen kann, sich vor einer abschließenden Entscheidung mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt, gegebenenfalls durch die Erhebung der angetretenen Beweise, möglichst vollständig aufzuklären“.

Diese Anforderungen genügte die Akte im vorliegenden Fall nach ihrer Übertragung aus den Aktenordnern ins elektronische Format nicht mehr, befand das OLG. Der Senat bemängelte, dass sich 22 elektronisch übermittelte Anlagen „an keiner Stelle der übermittelten elektronischen Akte befinden“. Anhand der E-Akte lasse sich nicht nachvollziehen, ob der beklagten Konzernmutter ausreichend rechtliches Gehör gegeben worden sei und ob der PKH-Antrag sowie Anlagen dieser wirksam zugestellt worden seien.

„Verfahren in geordnete Bahnen zurücklenken“

Ferner seien insgesamt 144 Anlagen bzw. etwa 900 Seiten für einen auf eine Klageerweiterung bezogenen weiteren PKH-Antrag nicht Teil der E-Akte als solcher gewesen. Stattdessen hätten sie aus einem elektronischen Ablageordner heraus abgerufen werden müssen. „Dass diese Dokumente noch elektronisch verfügbar sind, genügt insoweit nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen ordnungsgemäßer Aktenführung“, so das OLG.

Wegen „belegten gravierenden Unvollständigkeit“ vermochte es der Senat nicht auszuschließen, „dass noch andere Dokumente, obwohl sie zur Akte gereicht wurden, nicht zum Akteninhalt geworden sind und insoweit auch seitens des Erstrichters nicht zur Kenntnis genommen werden konnten“. Daher stelle die Akte keine Grundlage für eine rechtsstaatskonforme Entscheidung dar.

Im Ergebnis hob der Senat den angegriffenen Beschluss deshalb auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück, „um das Verfahrenskostenhilfeverfahren hiernach wieder in geordnete Bahnen zurückzulenken“.

jb/mk/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Oberlandesgericht rügt Landgericht:

. In: Legal Tribune Online,
07.01.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58997 (abgerufen am:
08.01.2026
)

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