Auf Maduros Entführung folgt keine zweite Angriffswelle, dafür festgesetzte Öltanker. Die Begründung für das Vorgehen auf der See zeigt: Es ist fest verankert in Trumps hybrider Beinahe-Kriegsführung, in der US-Recht Völkerrecht schlägt.
Im Konflikt mit Venezuela verzichten die USA vorerst auf einen weiteren militärischen Angriff, während die US-Regierung die Ölverkäufe des Landes fortan managen will. Weil die nun von Vizepräsidentin Delcy Rodríguez geführte Regierung mit Washington kooperiere, gebe es keine „second Wave of Attacks“, postete Donald Trump am Freitag auf seinem Netzwerk „Truth Social“.
Formulierung und Schreibweise sind bemerkenswert: einerseits von Deutlichkeit geprägt – es geht um (Luft-)Angriffe. Andererseits erweckt die Großschreibung den Eindruck, bei der „Wave of Attacks“ handele es sich um einen juristischen Fachbegriff. Einen Fachbegriff des Trump’schen Rechts des Stärkeren, das sich aus echtem Völkerrecht, nationalem Strafrecht und – soweit es um Venezuelas Öl geht – vermeintlichen Eigentumsansprüchen zusammensetzt.
Zu dieser eigentümlichen Rechtsmelange kommt das Seerecht hinzu, nachdem das US-Militär am Mittwoch und Freitag drei weitere Öltanker beschlagnahmte, die vor den Küsten Venezuelas aufgetaucht waren. Ob das Seerecht die Maßnahmen in allen Fällen trägt, ist fraglich. Da es hier nicht zu einer „Wave of Attacks“ kam, hält sich der Aufschrei in Grenzen – der Konflikt eskaliert eben so vor sich hin. Bei alldem gibt es Wichtigeres als die Beschlagnahme dreier Schiffe, zumal diese mutmaßlich zur Schattenflotte gehören, mit der Russland, Iran und Venezuela versuchen, trotz Sanktionen weiter mit Öl zu handeln.
Juristisch sind die Vorfälle interessant: Zum einen offenbart die Begründung der Maßnahmen die Hybridität der amerikanischen Argumentation. Zum anderen könnten die – im Vergleich zur ersten „Angriffswelle“ eher harmlosen – Vorfälle auf hoher See eine kriegsrechtliche Dimension haben. Eine Kriegserklärung gegenüber Caracas will Trump vermeiden. Stattdessen wird versucht, die verschiedenen Maßnahmen unter den Kampf gegen „Drogenterrorismus“ zu subsumieren – garniert mit allerhand Beiwerk, über Putins Schattenflotte bis zu Eigentumsansprüchen an venezolanischem Öl.
Seerecht erlaubt Kontrolle unbeflaggter Schiffe
Bei der Suche nach einer Rechtfertigung für die Verfolgung, das Betreten und die Beschlagnahme eines Schiffes auf hoher See führt kein Weg am Seerecht vorbei. Ein in seinen Ursprüngen jahrhundertealtes Teilrechtsgebiet des Völkerrechts, das verschiedene Interessen auszubalancieren versucht: die Freiheit des Schiffsverkehrs einerseits, die Prävention von Piraterie, Sklavenhandel und anderen illegalen oder kriegerischen Handlungen andererseits.
Ein zentraler Grundsatz ist, dass jedes Schiff eine Staatszugehörigkeit besitzt und unter der Flagge und mit den Papieren dieses Staates unterwegs ist. Der Staat ist verpflichtet, ein Schiffsregister zu führen, das eine Prüfung der Staatszugehörigkeit ermöglicht. Es geht um Zuordnung – darum, einen Ansprechpartner für das Schiff zu haben.
Begegnet ein Kriegsschiff einem unbeflaggten Schiff, darf es dieses Schiff nach Art. 110 Abs. 1 Buchstabe d UN-Seerechtsübereinkommens (SRÜ) anhalten, weil dann der Verdacht besteht, dass das Schiff keine Staatszugehörigkeit besitzt. Diese Befugnis besteht auch beim Verdacht der Seeräuberei oder des Sklavenhandels. Um den Verdacht auszuräumen, darf das Schiff nach Abs. 2 betreten und die Papiere dürfen überprüft werden. Bleibt der Verdacht bestehen, ist auch eine Durchsuchung erlaubt, „die so rücksichtsvoll wie möglich durchzuführen ist“.
Sind diese Anforderungen bei der US-Beschlagnahme der Öltanker erfüllt?
Nur die „Sophia“ war ohne Flagge unterwegs
„Keine Probleme sehe ich im Fall der ‚Sophia'“, sagt Simon Gauseweg, Völkerrechtler und akademischer Mitarbeiter an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), zu LTO. Den Tanker „Sophia“ hielt die US-Küstenwache am Mittwoch in der Karibik an und ordnete zur Klärung des Falls die Verbringung in die USA an. Das Schiff hatte seit Juli 2025 keine Positionsdaten mehr übermittelt und war ohne Flagge unterwegs. „Kein Signal zu senden, kommt eher einem Verkehrsverstoß gleich, das rechtfertigt ein Betreten nicht. Beim Verstoß gegen die Pflicht zur Beflaggung ist das anders, das ist genau der Fall des Art. 110 SRÜ.“ Auch dass die US-Küstenwache die „Sophia“ in die USA verbringt, hält Gauseweg für rechtmäßig. „Das wird man noch als rücksichtsvolle Durchsuchung verstehen können.“
Dass die USA das SRÜ nicht ratifiziert haben, sei kein Hindernis, so Gauseweg, denn die Regeln zur Bekämpfung von Piraterie seien so alt und allgemein anerkannt, dass sie Völkergewohnheitsrecht geworden seien.
Anders liegt der Fall nach Einschätzung des Völkerrechtlers im Fall der „Marinera“ bzw. „Bella 1“, die das US-Militär am Mittwoch beschlagnahmt hatte, und der am Freitag festgesetzten „Olina“. Beide Tanker waren – als russische Schiffe – ebenfalls vor der Küste Venezuelas aufgetaucht, wo das US-Militär im Rahmen einer von Trump Mitte Dezember erklärten „vollständigen Blockade aller sanktionierten Öltanker auf dem Weg von und nach Venezuela“ präsent ist. Sie hatten zuvor während der Fahrt die Beflaggung gewechselt.
Während die „Olina“ in der Karibik aufgegriffen wurde, entzog sich die „Marinera“, die ihre Reise im November als „Bella 1“ im Iran begonnen hatte, der Kontrolle. Die US-Küstenwache verfolgte das Schiff bis in den Nordatlantik. Zwischen Island und Großbritannien brachte das Militär das zuletzt unter russischer Flagge fahrende Schiff unter seine Kontrolle. Gestartet war es unter guyanischer Flagge. Seit Ende Dezember hat es einen russischen Betreiber, die russische Flagge wurde nachträglich an die Bordwand gemalt.
Kontext 1: Der Kampf gegen die Schattenflotte
Ein dubioser Vorgang, der die Behauptung der US-Regierung, das Schiff gehöre zu Putins Schattenflotte, plausibel macht. Aber reicht das für eine Kontrolle auf hoher See? Nein, sagt Gauseweg. „Das Schiff ist nicht unbeflaggt, allein aufgrund des Flaggenwechsels besteht nicht der Verdacht der Staatenlosigkeit. Ohne einen solchen Verdacht ist ein Betreten von beflaggten Schiffen auf hoher See seerechtlich nicht zulässig – auch wenn ich den Willen verstehe, gegen die Schattenflotte vorzugehen.“
Die Zuordnung zur Schattenflotte eröffnet weitere juristische Diskussionsfelder. Denn die Schiffe dienen nicht nur der Umgehung von Sanktionen gegen Russland, Iran und Venezuela. Sie sind auch oft veraltet, erfüllen aktuelle Sicherheitsstandards nicht mehr und sind damit ein hohes Risiko für die Umwelt. Es kommt deshalb immer wieder dazu, dass Küstenstaaten die Schiffe stoppen und in eigene Häfen verbringen, um sie dort zu kontrollieren oder gar festzuhalten. Im Dezember 2024 setzten finnische Behörden die „Eagle S“ fest, im Mai 2025 schickte Putin Kampfjets, nachdem das estnische Militär den flaggenlosen Tanker „Jaguar“ gestoppt hatte. Auch im Fall der „Bella 1″https://www.lto.de/“Marinera“ soll Russland ein U-Boot zur Eskorte des Schiffes entsendet haben.
Ein Zugriff auf diese Schiffe auf dem Meer ist seerechtlich nur sehr begrenzt möglich. Selbst innerhalb der ersten zwölf Seemeilen ab dem Festland, im sogenannten Küstenmeer, sei ungeklärt, ob eine abstrakte Umweltgefahr durch die maroden Schiffe oder der Verdacht der Umgehung des Ölembargos Kontrollen und weitere Maßnahmen rechtfertigen, sagt Sabine Schlacke, Direktorin des Instituts für Energie-, Umwelt- und Seerecht der Universität Greifswald. „Jenseits des Küstenmeers bestehen kaum Möglichkeiten. Küstenstaaten können bis zu 200 Seemeilen als Ausschließliche Wirtschaftszone proklamieren. Das gibt ihnen aber keine Befugnisse, Polizei zu spielen und die Einhaltung von Umwelt-, Sicherheits- oder Embargo-Vorschriften zu prüfen“, so Schlacke zu LTO. Details zu den Rechten der Küstenstaaten hat die Professorin im vergangenen Jahr in einem Gastbeitrag für LTO erläutert.
Kontext 2: Blockade, Öl und Terrorismusfinanzierung
Aus der US-Regierung war es Pentagon-Chef Pete Hegseth, der im Kontext der Beschlagnahme die Schattenflotte ins Spiel brachte. „Die Vereinigten Staaten setzt die Blockade gegen alle Schiffe der Schattenflotte fort, welche unerlaubterweise venezolanisches Öl transportieren, um illegale Aktivitäten zu finanzieren und dabei das venezolanische Volk zu bestehlen“, schrieb Hegseth auf X.
Der Post offenbart neben der Zuordnung zur Schattenflotte die ganze Palette an hybriden rechtlichen Argumenten, mit denen Washington das Vorgehen gegen die Schiffe begründet: die Umgehung der US-Seeblockade, die angebliche Finanzierung illegaler Aktivitäten und die Unterschlagung angeblich fremder Ölverkaufserlöse. Justizministerin Pamela Bondi betonte ebenfalls, dass die „Bella 1“ sich der Kontrolle des US-Militärs und damit dem Sanktionsregime entzogen habe. Weil die Besatzung Anordnungen der US-Küstenwache missachtet habe, werde sie nun strafrechtlich verfolgt, tweetete Bondi am Mittwoch. Für die Beschlagnahme habe ein richterlicher Beschluss vorgelegen. Man habe derzeit weitere Schiffe für ähnliche „Durchsetzungsmaßnahmen“ auf dem Radar – am Freitag traf es nun die „Olina“.
Auch dieser Post sagt viel über die Haltung der Trump-Administration aus: Um Wasserschutzpolizei auf den Weltmeeren zu spielen, reicht ein nationaler richterlicher Beschluss. US-Strafrecht gilt demnach überall und verdrängt im Konfliktfall das Völkerrecht.
Auch Bondi stellte klar, dass die Maßnahmen gegen die „Bella 1“ Teil des Kampfs gegen „Netzwerke zur Unterstützung ausländischer Terrororganisationen“ seien. Dabei geht es um „Drogenterrorismus“ – den Vorwurf, weswegen die US-Justiz den venezolanischen Staatschef Nicolás Maduro nach seiner Entführung angeklagt hat. Das wird deutlich an einem Tweet der Ministerin für Heimatschutz Kristi Noem. „Wir werden niemals nachgeben in unserer Mission, das amerikanische Volk zu schützen und die Finanzierung von Narcoterrorismus zu stoppen“, schrieb sie auf X.
Narcoterrorismus: der Kleister, der alles zusammenhält
„Das ist ein wiederkehrendes Muster in der US-Argumentation zu Venezuela: Es geht stets um den Kampf gegen die Drogen und den Terrorismus. In der Anklageschrift gegen Maduro ist das ganz deutlich“, sagt der Erlanger Professor für Völkerstrafrecht Christoph Safferling zu LTO. Bei den – mittlerweile gestoppten – tödlichen Luftangriffen auf Motorboote in der Karibik, die rechtlich nichts anderes sind als Morde, lag diese Begründung auf der Hand, auch wenn sie rechtlich nicht tragfähig ist.
Im Kontext Schattenflotte und Ölembargo hingegen muss die Washingtoner Argumentationskette um einige Glieder verlängert werden: Die Beschlagnahme der Schiffe dient der Durchsetzung der Seeblockade. Diese dient der Durchsetzung der Sanktionen, die die USA gegen Venezuela verhängt haben. Die sollen verhindern, dass Venezuela mit Öl handelt, weil diese Verkäufe der Finanzierung von „Drogenterrorismus“ dienen.
Ob an dem Vorwurf überhaupt etwas dran ist, wird nun ein New Yorker Bundesgericht im Fall Maduro klären. Eine tragfähige Grundlage für dessen Entführung und die Luftschläge auf Venezuela sind sie in keinem Fall. „Was wir am Wochenende gesehen haben, ist ein klarer Verstoß gegen das Gewaltverbot und eine Entführung“, resümiert Safferling wie fast alle seiner Kollegen. Und die Blockade?
„Eine echte Seeblockade lässt sich allenfalls kriegsrechtlich rechtfertigen“, sagt Simon Gauseweg. Stehen die USA und Venezuela also schon seit Mitte Dezember im Krieg, genauer: seit Trump die Blockade ausgerufen hat?
Seeblockade als Kriegserklärung?
„Es gibt einen bewaffneten Konflikt zwischen den beiden Staaten, spätestens mit dem Angriff vom vergangenen Wochenende“, meint Gauseweg. Ob Trumps Ausruf der „Blockade“ der Startpunkt ist, sieht er aber mit Skepsis. „Ausländische Häfen zu blockieren, ist ein Mittel der Kriegsführung. Allerdings gilt eine solche Blockade gegenüber allen feindlichen Schiffen und nicht nur solchen, die eine bestimmte Ladung an Bord haben oder zu irgendeiner speziellen Flotte gehören.“ Daher sei schon zweifelhaft, ob es sich um eine Blockade im Rechtssinne handele.
Safferling sieht darin keine kriegerische Handlung. „Eine Blockade kann man einsetzen in einem bewaffneten Konflikt – mit dem Ziel, die Versorgungslage oder den Nachschub zu behindern und den Feind zu schwächen. Aber das ist hier nicht gegeben, was man schon daran erkennt, dass andere Schiffsladungen, etwa mit Lebensmitteln, weiterhin in den Häfen ankommen.“ Hier gehe es um die Durchsetzung eines Ölembargos zur Prävention von Terrorismusfinanzierung. „Diese Konstruktion mag zwar an den Haaren herbeigezogen sein – aber das ist keine Kriegserklärung.“
Safferling sieht auch in der ersten Angriffswelle vom Wochenende nicht den Beginn eines bewaffneten Konflikts. Es habe sich um eine zeitlich und funktional begrenzte Militäroperation gehandelt, die nun vorüber sei.
Wie lange diese Einschätzung noch hält, hängt auch vom weiteren Verlauf der Ereignisse ab. Eine zweite oder dritte „Wave of Attacks“ würde womöglich doch die Kontinuität herstellen, um von einem bewaffneten Konflikt zu sprechen. Dann könnten die Attacken auch schwer und nachhaltig genug sein, um von einem Angriffskrieg zu sprechen. Lässt sich die Regierung in Caracas von den USA erpressen, bleibt es beim Beinahe-Krieg.
Zitiervorschlag
Terrorismus durch Tanker?:
. In: Legal Tribune Online,
10.01.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/59030 (abgerufen am:
10.01.2026
)
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