Gartenliebhaber gegen Karnevalswütige: Wie hoch ist der Schaden, wenn eine Konfettikanone eine penibel gepflegte Grünanlage versaut? Welch ein Glück, dass diesen Fall das mit der jecken Zeit vertraute OLG Köln zu entscheiden hatte.

Als Oberlandesgericht (OLG) mit Sitz in der Karnevalshauptstadt Köln kennt man sich mit Umzügen und Konfetti aus. Schon in wenigen Wochen heißt es auch 2026 wieder: Kölle Alaaf!

Passend dazu hatte das OLG über einen Streit um die Ladung einer Konfettikanone zu entscheiden, die bei einem Karnevalsumzug in der Region Aachen 2025 von einem der teilnehmenden Wagen auf ein Privatgrundstück abgefeuert worden war. Der Grundstückseigentümer war überhaupt nicht angetan davon, dass die vielen Papierschnipsel seine gut gepflegte Außenanlage (laut Sachverständigengutachten ein „topgeflegtes“ Grundstück) verunstalteten, und verlangte Erstattung der Reinigungskosten.

Das OLG bestätigte nun: Die Verschmutzung mit Papierschnipseln und die dadurch entstandenen Verfärbungen stellten eine Eigentumsverletzung an dem Grundstück dar, für die der Betreiber des Karnevalswagens verantwortlich ist und für die er Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leisten muss (Urt. v. 17.11.2025, Az. 30 U 13/24). Das war juristisch noch recht klar.

Vor dem OLG stritten sich die Parteien aber vor allem darum, wie hoch dieser Schadensersatz ausfallen sollte. Denn der klagende Grundstückseigentümer war in Berufung gegangen, nachdem ihm das Landgericht (LG) seiner Meinung nach zu wenig Schadensersatz zugesprochen hatte.

LG spricht 450 Euro, OLG 1.430 Euro zu

Die Vorinstanz hatte dem klagenden Mann 450 Euro Ersatz für die Reinigungsarbeiten zugesprochen, die er selbst vorgenommen hatte. Es ging davon aus, dass der Gartenliebhaber etwa 30 Stunden zum Saubermachen benötigt hatte und dafür als Laie jeweils 15 Euro habe abrechnen dürfen. Das war dem Mann zu wenig, denn der hatte vor Gericht angegeben, zwischen 60 und 70 Stunden fürs Saubermachen seiner Grünanlage gebraucht zu haben. Auch den Stundensatz von 15 Euro hielt er für viel zu niedrig.

Das OLG kam ihm nun entgegen und hielt es für realistisch, dass der Mann wirklich 60 bis 70 Stunden seiner Lebenszeit für die Reinigung aufgebracht hatte. Es rechnete mit 65 Stunden als Mittelwert. Auch den vom LG angenommenen Arbeitswert von 15 Euro je Stunde hielt es für zu niedrig. Ein von dem klagenden Mann eingeholtes Angebot einer professionellen Reinigungsfirma berechnete 37 Euro die Stunde (ohne Umsatzsteuer). Die hatte der Mann dem Karnevalswagenbetreiber für die selbst durchgeführte Reinigung des Gartens in Rechnung gestellt – doch an dieser Stelle folgte das OLG dem klagenden Mann nicht mehr.

Nicht nachvollziehbar fand das OLG nämlich, dass der Mann dem beklagten Wagenbetreiber den Stundenlohn einer professionellen Reinigungsfirma in Rechnung stellte. Von den 37 Euro (ohne Umsatzsteuer) seien 60 Prozent für eine laienhafte Reinigung durch einen Privaten zu veranschlagen, also etwa 22 Euro die Stunde. Bei 65 Stunden angenommener Reinigungszeit macht das einen Schadensersatzbetrag von insgesamt 1.430 Euro.

Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere gegen den Veranstalter des Karnevalszuges, verneinte das OLG. Es fehle an einer Verletzungshandlung oder einem pflichtwidrigen Unterlassen. Insbesondere hatte der Veranstalter den Zugteilnehmern schriftlich ein ausdrückliches Konfettiverbot ausgesprochen und den unter einem Kilometer langen Karnevalsumzug durch den Einsatz von sieben Ordnern gesichert.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen.

jh/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln zum Malheur beim Karneval:

. In: Legal Tribune Online,
12.01.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/59028 (abgerufen am:
13.01.2026
)

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