Knapp 200 Speichermedien sichergestellt, doch dabei keine Erkenntnisse gewonnen: Zum Jahreswechsel entschied das LG Karlsruhe, dass die Durchsuchungen bei fünf mutmaßlichen Betreibern der linksradikalen Plattform rechtswidrig waren.

Die Plattform „linksunten.indymedia“ beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Im Jahr 2017 hatte Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) die Vereinigung wegen Aufrufs zu linksextremen Straftaten verboten. Dieses Vereinsverbot ist seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2023 (Beschl. v. 01.02.2023, Az. 1 BvR 1336/20) unanfechtbar. 

Trotzdem ließen es sich unbekannte Personen nicht nehmen, im April 2020 unter der ursprünglichen URL der Plattform ein statisches Archiv zu veröffentlichen, das alle Beiträge der Plattform bis zu ihrem Verbot enthielt.

Online-Archiv löste neue Ermittlungen aus

Die Ermittlungsbehörden nahmen dies zum Anlass, zwei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinigungsverbot (§ 85 Strafgesetzbuch (StGB)) einzuleiten. Betroffen waren zum einen fünf mutmaßliche frühere Betreiber der Plattform. Zum anderen geriet ein Journalist ins Visier der Ermittlungsbehörden, der in einem Online-Beitrag seines Senders auf das Archiv verlinkt hatte.

Der Journalist wurde letztendlich im Strafverfahren freigesprochen und erhob erfolgreich Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG wegen der Durchsuchung seiner Privatwohnung. Das BVerfG stellte eine Verletzung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) fest.

Über das Verfahren, das die übrigen fünf Beschuldigten betrifft, ist nun auch entschieden. Die Wohnungen der fünf Personen durchsuchten die Ermittler im August 2023. Dabei wurden bei sämtlichen Beschuldigten elektronische Speichermedien (Laptops, Smartphones, Festplatten, etc.) – insgesamt rund 200 Datenträger – sichergestellt. Erst knapp zwei Jahre später erhielten die Betroffenen ihre Gegenstände zurück. Sie legten Beschwerde ein. Mit Erfolg: Das Landgericht (LG) Karlsruhe gab ihnen mit Beschluss vom 30. Dezember 2025 Recht (Az. 5 Qs 6/23), wie nun bekannt wurde.

Anfangsverdacht fragwürdig

Nach Auffassung des LG waren die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts rechtswidrig. Es sei bereits zweifelhaft, ob im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchungen ein tragfähiger Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bestanden hat.

Das LG stellt bereits infrage, ob die Veröffentlichung eines statischen Archivs überhaupt auf eine Fortexistenz der verbotenen Vereinigung schließen lasse. Ein Archiv unterscheide sich wesentlich von der früheren dynamischen Plattform mit offenen Veröffentlichungs- und Interaktionsmöglichkeiten.

Außerdem sieht das Gericht Probleme bei dem Nachweis der Täterschaft der fünf Beschuldigten. Der Umstand, dass diese rechtlich gegen das Vereinsverbot vorgingen, dürfe nicht zu ihren Lasten gewertet werden. Eine solche Betrachtung verstoße gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Zudem rechtfertige eine mutmaßliche Mitwirkung der Betroffenen am Betrieb der ursprünglichen Plattform nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine Beteiligung an dem Archiv.

Auf jeden Fall unverhältnismäßig

Jedenfalls aber seien die Durchsuchungsbeschlüsse unverhältnismäßig. Zu der „wenn überhaupt schwachen Verdachtslage“ komme die geringe Schwere der im Raum stehenden Straftat hinzu, so das LG. Dies rechtfertige nicht den gravierenden Eingriff in das Eigentumsrecht, sowohl in qualitativer als auch zeitlicher Hinsicht, und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der mit der Beschlagnahme von höchstpersönlichen Gegenständen wie Smartphone oder Laptop verbunden sei.

Gebracht haben die Durchsuchungen den Behörden übrigens wenig: Sie mussten bei der Durchsicht feststellen, dass der überwiegende Teil der Asservate verschlüsselt war. Verfahrensrelevante Inhalte konnten laut LKA Baden-Württemberg deshalb gar nicht festgestellt werden. Im Mai 2025 musste das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt werden.

Die Entscheidung des LG ist rechtskräftig. Sie markiert einen weiteren Schlusspunkt im juristischen Streit um linksunten.indymedia.

ep/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Karlsruhe linksradikaler Online-Plattform:

. In: Legal Tribune Online,
15.01.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/59069 (abgerufen am:
15.01.2026
)

Kopieren
Infos zum Zitiervorschlag