Mit einer Leitsatzentscheidung äußert sich der BGH erstmals ausführlich zum Angriff auf die Pipelines. Der 3. Strafsenat geht davon aus, dass die Explosionen von der Ukraine veranlasst wurden. Und: Auch im Krieg mit Russland bleibt der Anschlag strafbar.
Der ukrainische Soldat Serhij K. sitzt seit seiner Auslieferung durch Italien Ende November 2025 in Deutschland in Untersuchungshaft. Die Bundesanwaltschaft wirft ihm vor, als führendes Besatzungsmitglied der Segeljacht „Andromeda“ an der Sprengung der Nord-Stream-Pipelines am 26. September 2022 beteiligt gewesen zu sein. Von dem Schiff aus sollen Taucher Sprengsätze an drei Röhren der Nord-Stream-Pipelines angebracht haben.
Der Generalbundesanwalt ermittelt wegen verfassungsfeindlicher Sabotage (§ 88 StGB) in Tateinheit mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) und der Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB). Zudem kommen eine Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie ein Kriegsverbrechen nach § 11 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) in Betracht.
Beschuldigter streitet alles ab
Bisher bestritt Serhij K. jegliche Beteiligung an der Tat und reichte Haftbeschwerde (§ 304 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO)) gegen den Untersuchungshaftbefehl ein. Seine Verteidigung argumentiert, dass eine strafrechtliche Verfolgung selbst bei Zugrundelegung des vorgeworfenen Sachverhalts, nicht in Betracht käme. Wer im Auftrag eines Geheimdienstes eines fremden Staates handele, genieße völkerrechtliche Immunität. Zudem erlaube das humanitäre Völkerrecht im bewaffneten Konflikt die Zerstörung gegnerischer Infrastruktur.
BGH bejaht Beteiligung der Ukraine
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verwarf seine Haftbeschwerde mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (Az. StB 60/25). Damit äußert sich erstmals ein deutsches Gericht zu den Hintergründen des Anschlags. Und eine Orientierung für einen wahrscheinlichen Strafprozess gegen K.
Nach Auffassung des Senats besteht nicht nur ein dringender Tatverdacht gegen Serhij K. Es sprächen auch dringende Gründe dafür, dass der ukrainischen Staat den Sabotageakt initiiert und gesteuert habe. Hierzu beruft er sich unter anderem auf die Nutzung von originalen Ausweisdokumenten mit falschen Personalangaben, die Professionalität des Vorgehens und das primär politische Ziel des Anschlags.
Laut Bericht des Spiegel, war Serhij K. im Zeitpunkt der Tat Elitesoldat einer ukrainischen Spezialeinheit.
Taten unterliegen deutscher Strafgewalt
Dass sich die Explosionen im September 2026 nahe der dänischen Insel Bornholm und damit in internationalen Gewässern ereigneten, stört den BGH nicht. Die Taten unterlägen der deutscher Strafgewalt, da die punktuelle Zerstörung der zwei Pipelines, die Funktionalität der gesamten Pipeline beträfe. Auch die auf deutschem Staatsgebiet errichteten Bauwerksteile, wie die Anlandestelle in Lubmin bei Greifswald, seien durch die Taten nutzlos geworden und seither ohne Funktion. Der tatbestandliche Erfolg sei daher auch in Deutschland eingetreten (§§ 3 und 9 StGB).
Zudem bejaht der Senat die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts. Die Tat sei nach den Umständen geeignet gewesen, die innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, und der Fall weise besondere Bedeutung auf gemäß § 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Keine Immunität für Serhij K.
Serhij K. kann sich nach Auffassung des BGH auch nicht auf eine funktionelle Immunität berufen. Zwar ist die sogenannte Funktionsträgerimmunität für hoheitlich handelnde Personen völkergewohnheitsrechtlich grundsätzlich anerkannt. Für geheimdienstliche Gewaltakte, durch welche die Souveränität eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird, gilt nach Ansicht des Senats jedoch eine Ausnahme.
Eine solche Souveränitätsverletzung liege hier gleich in mehrfacher Hinsicht vor. Zum einen seien die Pipelines im staatlichen Interesse mit Unterstützung Deutschlands betrieben und auch verlegt worden, zum anderen sei der Taterfolg auch in Deutschland eingetreten.
Der BGH lässt ausdrücklich offen, ob zudem ein dringender Verdacht wegen einer Völkerstraftat nach § 11 VStGB besteht. Es ist völkerrechtlich anerkannt, dass die Begehung von Völkerstraftaten die funktionelle Immunität in jedem Fall entfallen lässt.
Keine Rechtfertigung durch Kriegsrecht
Der Senat verneint auch eine Rechtfertigung auf Grundlage des sogenannten „Kombattantenprivilegs“. Art. 43 Abs. 2 des ersten Zusatzprotokolls zum Genfer Abkommen (ZP I) erlaubt Kombattanten im bewaffneten Konflikt, an Feindseligkeiten teilzunehmen. Rechtmäßige Kriegshandlungen bleiben daher straflos, sofern sie im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht stehen. Grundsätzlich kann darunter auch die Zerstörung gegnerischer Infrastruktur fallen – selbst in gebietshoheitsfreien Räumen wie auf Hoher See.
Der Senat sieht die Voraussetzungen des Rechtsfertigungsgrunds hier jedoch nicht erfüllt. Das Kombattantenprivileg, erfasse nicht das verdeckte Handeln von Militärangehörigen, die von Zivilisten nicht mehr unterscheidbar auftreten. Außerdem seien die Pipelines keine legitimen Angriffsziele, da es sich um zivile Infrastruktureinrichtungen handele. Gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ZP I sind Angriffe im bewaffneten Konflikt streng auf militärische Ziele zu beschränken.
Schlechte Aussichten für den Elitesoldaten
Die Leitsatzentscheidung bedeutet eine herbe Niederlage für die Verteidigung von Serhij K. Sie hatte ihre Argumentation in großen Teilen auf völkerrechtliche Einwände gestützt. Das für das strafrechtliche Hauptverfahren zuständige Oberlandesgericht (OLG) Hamburg dürfte der vom BGH vorgegebenen Linie folgen.
Der BGH geht von einer erheblichen Straferwartung aus. Allein der Tatbestand des § 308 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren vor.
Zitiervorschlag
Mutmaßlicher Drahtzieher bleibt in U-Haft:
. In: Legal Tribune Online,
16.01.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/59079 (abgerufen am:
16.01.2026
)
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