Die Datenerhebung des Bundesamts für Verfassungsschutz bei einem Asylbewerber auf Malta war unzulässig. Es gab laut VG keine gesetzliche Grundlage dafür – der Mann wurde in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Sicherheitsbefragung eines nigerianischen Asylbewerbers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) auf Malta für rechtswidrig erklärt (Urt. v. 22.01.2026, Az.13 K 6105/20). 

Der klagende Mann gelangte im Januar 2019 über die sogenannte Mittelmeerroute nach Malta. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Lage für Asylsuchende an den EU-Küsten erheblich zugespitzt. Die Mittelmeerstaaten, allen voran Italien und Malta, sahen sich von den übrigen EU-Staaten mit der Aufnahme Geflüchteter allein gelassen. Um politischen Druck aufzubauen untersagten sie immer wieder Rettungsschiffen mit aus Seenot geretteten Geflüchteten die Hafeneinfahrt. Daher mussten diese Schiffe teils wochenlang auf dem Mittelmeer ausharren. 

Als Reaktion vereinbarte eine Gruppe von EU-Staaten – darunter auch Deutschland –  im September 2019  einen vorläufigen Verteilmechanismus. Ziel war es, gerettete Personen schneller an Land zu bringen und auf aufnahmebereite Staaten zu verteilen. Im Zuge dessen erklärte sich Deutschland bereit, einige Asylbewerber aus der Gruppe, der auch der Kläger angehörte, zu übernehmen. 

Vor der Übernahme führten Mitarbeiter des BfV vor Ort eine Sicherheitsbefragung des Klägers durch. Anschließend lehnte die Bundesrepublik die Übernahme seines Asylverfahrens ab. Der Asylbewerber zog vor das VG und beantragte Auskunft über die erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung und -speicherung.

Keine wirksame Einwilligung

Das VG Köln gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts griff die Datenerhebung in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein, ohne dass hierfür eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe. 

Die Eingriffsbefugnis ergebe sich nicht daraus, dass das BfV im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) tätig geworden sei. Die Voraussetzungen für eine Organleihe lägen zudem nicht vor. 

Auch eine rechtfertigende Einwilligung des Betroffenen verneinten die Richter wegen des strukturellen Machtungleichgewichts im Asylverfahren. Zur Beurteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung seien auch die Umstände ihrer Erteilung maßgeblich. Diese seien hier von einem Ungleichgewicht zwischen der handelnden Behörde und dem Kläger geprägt, welches die Freiwilligkeit ausschließe.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das VG Köln die Berufung zugelassen. Zuständig für ein Berufungsverfahren wäre das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster.

ep/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln sieht keine Ermächtigungsgrundlage:

. In: Legal Tribune Online,
22.01.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/59135 (abgerufen am:
22.01.2026
)

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