Dreckige Wohnwagen, kaum Wasser, zu wenig Futter und unversorgter Nachwuchs vom Deckrüden Hugo: Das Veterinäramt nahm einem Hof in Marl alle 40 Hunde weg und ließ sie weiterverkaufen. Recht so, entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
„Ponies Paradise“ klingt vielversprechend: grüne Weiden, viel Platz und überall glückliche Tiere, könnte man vermuten. Für sage und schreibe 40 Labradore sah die Realität dort aber weniger paradiesisch aus. Statt artgerechter Haltung stellten die Behörden bei Kontrollen auf der Hofanlage gravierende Mängel fest: zu wenig sauberes Wasser, unzureichende Versorgung, verschmutzte Unterkünfte und eine unkontrollierte Vermehrung innerhalb des Rudels. Das Veterinäramt griff schließlich ein und nahm die Vierbeiner fort.
Dass die Behörde damit richtig gehandelt hat und die Tiere auch zum Weiterverkauf freigeben durfte, hat nun das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen bestätigt. In zwei Eilverfahren entschied das Gericht: Sowohl die Fortnahme der Hunde als auch der spätere Weiterverkauf seien „offensichtlich“ rechtmäßig (Beschl. v. 28.01.2026, Az. 16 L 1367/25, 16 L 1380/25).
Ein „Paradise“ war das nicht
Die Labradore lebten zuletzt auf der Hofanlage „Ponies Paradise“ in Marl, kontrolliert vom Veterinäramt des Kreises Recklinghausen. Bereits seit Anfang 2025 häuften sich bei Kontrollen Hinweise auf erhebliche Probleme bei der Tierhaltung.
Untergebracht waren die Fellnasen vor allem in zwei unbeheizten Wohnwagen sowie auf dem Außengelände in Boxen und auf Matratzen. Bei einer Kontrolle lagen in den Wohnwagen zahlreiche Kothaufen auf dem Boden. Sauberes Trinkwasser stand nur in geringen Restmengen bereit, teilweise schwammen sogar Gegenstände in den Wasserbehältern. Futter war ebenfalls nicht ausreichend vorhanden.
Hinzu kam auch ein organisatorisches Problem: Die Halterin konnte bei einer Kontrolle nicht einmal mehr sagen, wie viele Hunde sich aktuell auf ihrem Gelände befanden. Wie sollte sie sich da überhaupt um alle Tiere kümmern?
Und dann war da noch Deckrüde Hugo. Der unkastrierte Labrador lebte mitten in der gemischtgeschlechtlichen Gruppe – mit vorhersehbaren Folgen: Mindestens sechsmal zeugte er Nachwuchs. Für trächtige oder säugende Hündinnen fehlten wiederum geeignete Rückzugsorte. Die Zahl der Tiere wuchs also immer weiter, während die Versorgung zunehmend schlechter wurde.
Nachdem sich trotz mehrfacher Beanstandungen nichts nachhaltig verbessert hatte, nahm das Veterinäramt schließlich sämtliche Hunde in Obhut. Rund einen Monat später ordnete die Behörde zudem an, die Tiere dauerhaft zu veräußern, also in neue Haushalte zu vermitteln, statt sie an die Halterin zurückzugeben.
Gesetz erlaubt Eingreifen – und notfalls endgültige Trennung
Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen ist § 16a Tierschutzgesetz (TierSchG). Die Vorschrift erlaubt es den Behörden, einzugreifen, wenn Tiere nicht tierschutzgerecht gehalten oder behandelt werden. Können Halter die Missstände nicht beheben, dürfen Tiere fortgenommen und auch an Dritte veräußert werden.
Sowohl gegen die Fortnahme als auch gegen die spätere Veräußerung versuchte die Halterin, sich im gerichtlichen Eilverfahren zu wehren. Doch das Gericht stellte klar, dass die dokumentierten Feststellungen der Amtstierärztin erhebliches Gewicht haben. Die Verstöße seien nicht nur einzelne Ausrutscher gewesen, sondern hätten sich über längere Zeit verfestigt.
Das Einschreiten hielt das Gericht daher nicht nur für rechtmäßig, sondern gerade für notwendig: Angesichts der festgestellten Zustände habe die Behörde eingreifen müssen, um weiteres Leid der Tiere zu verhindern. Insbesondere die Fortnahme sei deshalb „offensichtlich“ rechtmäßig gewesen.
Schlechte Zustände verfestigten sich noch
Nachdem das Veterinäramt die Hunde aus dem vermeintlichen „Paradise“ geholt hatte, änderte sich immer noch nichts. Bei einer späteren Kontrolle im August 2025 fand das Veterinäramt erneut Hunde in schlechter Haltung und nahm auch diese wieder mit, insgesamt sechs Tiere an der Zahl.
Die Behörde untersagte der Halterin daraufhin dauerhaft, Hunde zu halten oder zu betreuen. Diese Entscheidung ist inzwischen bestandskräftig. Für das Gericht war damit sonnenklar: Eine echte Besserung der Situation auf dem „Ponies Paradise“ in Marl war nicht mehr zu erwarten – ein weiteres Argument, die Anträge der Halterin abzulehnen.
Gegen beide Beschlüsse des VG Gelsenkirchen – sowohl zur Fortnahme der Hunde als auch zu ihrer späteren Veräußerung – kann die Halterin noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen einlegen.
xp/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
VG Gelsenkirchen zum Tierschutzrecht:
. In: Legal Tribune Online,
29.01.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/59186 (abgerufen am:
29.01.2026
)
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