Die EU hat jüngst ihren Entwurf des Space Act veröffentlicht. Der Weltraum als Markt mit Billionenvolumen ist vielversprechend, die politischen Dimensionen sind mannigfaltig. Adrian Zarm und Patrick Schneider schauen sich die neuen Regeln an.
Die Uhr tickt: Der Weltraum wurde als wichtiger Wirtschaftsraum erkannt. Die zu erwartende Entwicklung lässt sich mit Buzz Lightyear’s ikonischem Slogan „bis zur Unendlichkeit und noch viel weiter“ beschreiben, sowohl die Möglichkeiten als auch die Risiken sind vielschichtig und komplex. Der Bereich Raumfahrt entwickelt sich von staatlicher Domäne zu einem privatisierten Markt (‚New Space‘), dessen Volumen binnen der nächsten zehn Jahre auf ca. 1,8 Billionen US-Dollar jährlich prognostiziert wird.
Die weitere Erschließung des Weltraums kann alle Bereiche menschlichen Lebens berühren. Kommunikation, Navigation und Erdbeobachtung sind Beispiele für aktuelle Anwendungen, deren Möglichkeiten massiv steigen werden. Im Vergleich dazu liegen Projekte wie Weltraum-Tourismus und -Besiedelung noch in weiterer Ferne. Das Gleiche gilt für Ressourcengewinn für den irdischen Gebrauch.
Nicht zu unterschätzen ist bei alledem die Fortschritts- und Prestigekomponente sowie in heutigen Zeiten leider auch die militärische Ebene. Die Vielfältigkeit der Regelungsmaterie spiegelt sich auch im Entwurf des Space Acts wider. Die drei grundlegenden Säulen sollen Safety (technische Standards), Resilience (Verteidigung gegen ‚Angriffe‘) und Sustainability (Nachhaltigkeit) sein. Einerseits liegt es in der Natur der Materie, dass man solche abstrakten Begriffe nutzen muss. Andererseits müssen diese Begriffe mit Leben gefüllt werden, damit sie nicht zu leeren Plattitüden verkommen.
Mit dem Space Act versucht die EU den Spagat
Der Space Act mag zwar ein großer Wurf werden, er wird aber nicht der letzte sein, das steht schon jetzt fest. Zwar ist der Entwurf als Rechtsverordnung ausgestaltet, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten wirkt. Allerdings verbleibt noch einiger Regelungs- und Umsetzungsbedarf auf nationaler Ebene. Aktuell ist deshalb vorgesehen, dass die Regelung erst am 1. Januar 2030 in Kraft tritt.
Die für EU-Rechtsakte typischen Eingangsbestimmungen zeigen bereits den Spagat, den die EU mit dem Space Act vollzieht. Zum einen zeigt sich der Wille, die Materie zu vereinheitlichen und auch im Bereich Weltraumindustrie den EU-Binnenmarkt zu wahren. Zum anderen verdeutlicht sich in Art. 4 des Entwurfs, dass der Space Act die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, ihre nationale Sicherheit oder sonstige essenzielle Staatsfunktionen sicherzustellen.
Die sich daran anschließenden Titel II und III befassen sich mit organisatorischen Vorgaben, was die Autorisierung und Registrierung von sogenannten Space Activities und Space Services angeht. Die beiden Begriffe weisen starke Überschneidungen auf; so fallen bspw. „Betrieb und Steuerung eines Weltraumobjekts“ unter die Definition beider Begriffe. Anlaufstelle sollen mitgliedstaatliche Behörden sein, die ihre Informationen mit der European Union Agency for the Space Programme (EUSPA) teilen, die diese unter anderem in das Union Register of Space Objects (URSO) einspeist. Für außerhalb der EU sitzende Anbieter gelten teilweise zusätzliche Anforderungen.
Der Entwurf regelt zudem die Einsetzung von sogenannten Qualified Technical Bodies (QTBs). Die QTBs sollen insbesondere die Einhaltung technischer Vorgaben (die Titel IV konkretisiert) kontrollieren. Sie fungieren also als technische Prüforganisationen (ähnlich dem deutschen TÜV) für die Weltraumindustrie und werden wiederum den nationalen Behörden unterstellt. Die EUSPA erhält eine Vielzahl neuer Aufgaben und Befugnisse, deren Finanzierung durch Registrierungsgebühren erfolgt. Bemerkenswert sind die explizit aufgeführten Befugnisse der EU-Kommission sowie der EUSPA, Ermittlungen durchzuführen, gegebenenfalls auch vor Ort und außerhalb der EU. Insbesondere außerhalb der EU hängen die Möglichkeiten der Kommission jedoch maßgeblich von der Kooperationsbereitschaft des jeweiligen Anbieters und der lokalen Behörden ab.
Der ökologische Fußabdruck im Weltraum
Besonderes Augenmerk widmet der Entwurf des Space Act in Titel IV den technischen Vorgaben. Diese beziehen sich primär auf die von der EU öffentlich kommunizierten Eckpfeiler Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit. Ziele sind insbesondere: Minimierung von Kollisionsrisiken, Reduktion von Weltraummüll, Normierung (Standardisierung) von Prozessen und Materialanforderungen, Interoperabilität der diversen vorgesehenen Datenbanken, Risikoanalysen und Datenaustausch sowie Cybersicherheit.
Das Union Space Resilience Network (EUSRN) soll im Bereich Cybersicherheit die Kooperation zwischen EU-Kommission, EUSPA und den mitgliedstaatlichen Behörden fördern. Im Hinblick auf Nachhaltigkeit sind detaillierte Dokumentationen zu ökologischen Fußabdrücken erforderlich. Diese müssen den gesamten Zyklus eines Projekts abdecken und bereits bei Antragstellung vorliegen. Da der relevante ökologische Fußabdruck auch die Herstellung der Komponenten umfasst, muss gegebenenfalls eine Informationsbereitstellung durch Zulieferer erfolgen.
Die abschließenden Vorschriften beziehen sich auf die internationale Zusammenarbeit, die praktische Implementierung und Unterstützungsmechanismen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Letztere sind lediglich rudimentär im Space Act angelegt und bedürfen der weiteren Konkretisierung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten.
Die zentralen Aspekte
Das Ziel ist es, den Wirtschafts-, Macht- und Reputationsraum des Alls für die EU und ihren Binnenmarkt zu erschließen. Dabei geht es zentral auch um sämtliche Daten, die im Rahmen von Weltraumaktivitäten generiert werden, das Gold der Neuzeit. So werden Weltraum-Daten („space-based data“) ausdrücklich dem Prinzip der Freizügigkeit unterworfen: Die nationalen Staaten sollen diese nur in Ausnahmefällen einschränken dürfen.
Der Aufbau einer Weltraumindustrie ist ein Mammutprojekt, das fast nur grenzüberschreitend vorstellbar ist. Es führt kaum ein Weg an internationaler Zusammenarbeit vorbei, auch um den üblicherweise anzutreffenden Fokus auf nationalstaatliche Interessen möglichst einzudämmen. Insbesondere die – noch mit Leben zu füllenden – Förderungsmechanismen für KMU zeigen, dass die EU darauf abzielt, die Weltraumindustrie, auch durch neue Akteure, möglichst breit aufzustellen. Gerade hierfür ist die Schaffung von Vorhersehbarkeit durch einen verständlichen Rechtsrahmen essenziell.
Viel zu tun
Der EU Space Act wird – in welcher Form er auch immer schlussendlich kommen wird – erhebliche Maßnahmen auf Seiten der nationalen Gesetzgeber und Regierungen erfordern. Zwar ist 2030 noch weit weg. Die Vergangenheit zeigt jedoch, dass sich solche großen Vorhaben nicht von heute auf morgen umsetzen lassen. Gerade Deutschland hat hier schon seit mehreren Jahrzehnten die Hausaufgaben unerledigt gelassen: Die sich aus den diversen völkerrechtlichen Abkommen ergebenden Rechtsfragen (etwa Haftung privater Akteure für potenzielle Schäden in Drittländern) sind hierzulande nach wie vor nicht adressiert.
Es bleibt zu hoffen, dass der aktuelle Space Boom und der EU Space Act für hinreichenden politischen Willen sorgen, um Bewegung in die Angelegenheit zu bringen. Es gilt das Motto „Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit“. Die globalen Krisen der jüngeren Vergangenheit haben die Relevanz und die Vorzüge fortschreitender EU-Integration aufgezeigt. Vielleicht sorgt der Wettlauf ins All für zusätzliche Motivation.
Der Autor Adrian Zarm berät in sämtlichen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes. Zu seinen Mandanten zählen unter anderem große Technologiekonzerne, die er sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertritt.
Der Autor Patrick Schneider berät nationale sowie internationale Mandanten in allen Fragen des geistigen Eigentums. Seine Schwerpunkte liegen sowohl in der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung und Verteidigung von Schutzrechten und in der Beratung zu regulatorischen Vorgaben.
Zitiervorschlag
EU veröffentlicht Entwurf für den Space Act:
. In: Legal Tribune Online,
23.07.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/57732 (abgerufen am:
23.07.2025
)
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