Mit der S-Bahn zur Grundschule? Viel zu gefährlich, finden die Eltern eines Zweitklässlers. Sie forderten eine gesonderte Schülerbeförderung für ihren Sohn – ohne Erfolg. Eine kurze S-Bahn-Fahrt sei zumutbar und könne geübt werden, so das VG.
Einem siebenjährigen Grundschüler kann zugemutet werden, für seinen Schulweg über eine kurze Strecke die S-Bahn zu benutzen. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zwischen dem Wohnort und der nächstgelegenen Grundschule im Nachbarort besteht daher nicht, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Dresden (Beschl. v. 07.08.2025, Az. 5 L 845/25).
Die Entscheidung erging auf einen Eilantrag der Eltern des Grundschülers hin. Die Familie lebt in dem Kurort Rathen im Landkreis Sächsische Schweiz/Osterzgebirge, ihr Sohn besucht im benachbarten Königstein die Grundschule. Bislang gab es zwischen den beiden Orten einen Schülerspezialverkehr, der die Schüler zur Grundschule beförderte.
Der Landkreis stellte diese Schülerbeförderung allerdings für das neue Schuljahr 2025/2026 ein. Stattdessen sollten die Schüler die S-Bahn-Verbindung mit der S1 nutzen. Diese fährt ohne Zwischenhalt in fünf Minuten von Rathen nach Königstein.
Machen unaufmerksame Autofahrer und Schienenersatzverkehr die S-Bahn-Fahrt unzumutbar?
Die Eltern des Siebenjährigen wollten das aber nicht hinnehmen und beantragten die ausnahmsweise Beförderung ihres Kindes wie bisher über den Schülerspezialverkehr. Der Schulweg sei insgesamt zu gefährlich. Er könne einem Zweitklässler und Verkehrsanfänger nicht zugemutet werden. Der Landkreis sah das anders: Der Schulweg sei mehrfach durch das Fachamt begangen worden. Dabei seien keine über das typische Maß hinausgehende Gefahren festgestellt worden.
Auch das Gericht ließ sich von der Auffassung der Eltern – die unter anderem mit der Sogwirkung von durchfahrenden Güterzügen, unaufmerksamen Autofahrern und wiederkehrenden Gleisarbeiten mit Schienenersatzverkehr argumentierten – nicht überzeugen. Der tägliche Schulweg mit der S-Bahn sei für einen Zweitklässler zumutbar. In dem konkreten Fall seien insbesondere alle Fußwege beleuchtet und die Bahnübergänge beschrankt oder mit Unterführungen ausgestattet.
Letztlich könnten die Eltern das Fahren mit der S-Bahn und den Fußweg ab dem Bahnhof mit ihrem Kind auch einüben, so das Gericht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Eltern können binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.
lmb/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
VG Dresden zur Gefährlichkeit eines Schulwegs:
. In: Legal Tribune Online,
08.08.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/57867 (abgerufen am:
08.08.2025
)
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