Egal ob Handy oder E-Zigarette: am Steuer sollte man keine Touchdisplays bedienen. Ansonsten drohen dreistellige Bußgelder, wie das OLG Köln jetzt klargestellt hat.
Die Bedienung einer E-Zigarette beim Autofahren fällt unter das „Handy-Verbot“ des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO). Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (Beschl. v. 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25).
Ein Mann aus Köln war auf der Autobahn von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines Audi A6 offenbar Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Die Polizei vermutete die Nutzung eines Mobiltelefons. Es wurde eine Geldbuße über 150 Euro verhängt.
Dagegen zog der Mann vor Gericht, doch beim zuständigen Amtsgericht (AG) Siegburg hatte er keinen Erfolg. Es stellte sich in der Beweisaufnahme gleichwohl heraus, dass er kein Mobiltelefon genutzt hatte, sondern eine E-Zigarette. Konkret hatte er den Stärkegrad der E-Zigarette über ein Touchdisplay geändert.
Das fällt aus Sicht des AG Siegburg und nunmehr auch aus Sicht des OLG Köln ebenfalls unter das „Handy-Verbot“ des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO). Denn eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist aus Sicht des OLG ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a S. 2 StVO. Soweit die E-Zigarette außerdem auch Informationen bereithalte, indem die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird, ist aus Sicht des OLG auch § 23 Abs. 1a S. 1 StVO einschlägig.
OLG sieht „erhebliches Ablenkungspotential“
§ 23 Abs. 1a StVO sieht in S. 1 vor, dass zur Kommunikation, Information oder Organisation bestimmte elektronische Geräte nur unter strengen Voraussetzungen genutzt werden dürfen – bestes Beispiel hierfür ist das (erlaubte) Telefonieren über eine Freisprechanlage. In S. 2 sind sodann bestimmte Geräte aufgelistet, so auch „Berührungsbildschirme“.
Zwar sei der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie die Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Jedoch stelle die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay eine Hilfsfunktion dar, welche ihre Hauptfunktion unterstützt, so das OLG. „Ihre Bedienung begründet auch ein erhebliches Ablenkungspotential für den Fahrzeugführer, welches sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheidet. Daher liegt in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.“
Der Mann muss also das Bußgeld in Höhe von 150 Euro bezahlen. Außerdem droht ihm ein Punkt in Flensburg.
jb/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
OLG Köln legt Straßenverkehrsordnung aus:
. In: Legal Tribune Online,
02.10.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58286 (abgerufen am:
02.10.2025
)
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