Eine Band war überzeugt: Zwei Auftritte beim Schützenverein seien per WhatsApp vereinbart. Als der Verein absagte, verlangten die Musiker also ein Ausfallhonorar. Das AG München sah jedoch einen Einigungsmangel.

Zwar hatte sich eine Musikgruppe mit dem Schützenverein über Termine geeinigt, aber nicht die Preisfrage geklärt. Darin liege ein Einigungsmangel und der Vertrag sei nicht zustande gekommen. So hat es das Amtsgericht (AG) München entschieden und die Klage der Musikgruppe abgewiesen (Urt. v. 08.07.2025, Az. 222 C 1531/25). 

Im Januar 2024 hat ein Mitglied eines Schützenvereins aus dem Landkreis München eine dreiköpfige Musikgruppe per WhatsApp für zunächst drei Auftritte angefragt. Mit den Worten „Wir kommen gerne“ reagierten die Musiker auf die Anfrage. Einige Tage später entschied der Vorstand des Sportschützenvereins jedoch, dass nur noch zwei Termine vorgesehen seien. Der Verein teilte mit, dass zwei konkrete Termine fix seien und schrieb zudem: „Schickst du mir noch Preisliches?“ an den späteren Kläger. Im weiteren Verlauf der Kommunikation teilte dieser noch mit, „Preislich telefonieren“ zu wollen. Im März 2024 sagten die Sportschützen auch die beiden verbleibenden Auftritte ab.

Die Musiker sind der Auffassung, in Hinsicht auf die zwei vereinbarten Termine sei ein Vertrag zustande gekommen. Als Berufsmusiker verlangten sie 1.785 Euro Ausfallhonorar (vgl. § 611 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

AG sieht offenen Einigungsmangel

Das AG wies die Klage ab. Zwar hätten sich die Beteiligten über Datum und Besetzung der Gruppe geeinigt, denn die Formulierung „fix“ zu zwei konkreten Terminen und die Bestätigung durch die Musiker „Perfekt danke dir“ seien als Willensbekundungen hinsichtlich der Daten auszulegen.

Es fehle aber an einer Vereinbarung zur Vergütung. Dies sei zwar nicht grundsätzlich erforderlich bei Dienstverträgen, jedoch liege hier ein offener Einigungsmangel vor, so das AG. Indem durch einen der Musiker ausdrücklich erklärt worden sei, „Preislich telefonieren wir“, sei zum Ausdruck gekommen, dass die Partei noch eine Vereinbarung hinsichtlich des Preises für erforderlich gehalten habe, so das AG im Urteil. 

Dies sei für die Gegenseite auf Grund des klar ersichtlichen Chatverlaufes auch erkennbar gewesen. Eine spätere Klärung des noch offenen Punktes per Telefon oder anderweitig sei jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Musikgruppe habe vielmehr – aus zwei Nachrichten erkennbar – noch eine Absprache über den Preis treffen wollen und habe auch keinerlei Indizien geliefert, auch ohne Preisabsprache an einer vertraglichen Bindung interessiert zu sein.

Da also kein Vertrag zustande gekommen ist, gab es für die Musiker nach der AG-Entscheidung auch kein Ausfallhonorar. Der Kläger hat jedoch Berufung eingelegt – das Urteil ist also nicht rechtskräftig.

sj/tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu Klage einer Musikgruppe auf Ausfallhonorar:

. In: Legal Tribune Online,
07.10.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58322 (abgerufen am:
07.10.2025
)

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