Die EU-Sanktionen gegen Russland gehen weit, umfassen aber nicht pauschal alle Zahlungen. Das hat das OLG Frankfurt gegenüber einer Sparkasse klargestellt.

Die EU-Sanktionen gegen Russland erfassen nicht ohne Weiteres den gewöhnlichen Zahlungsverkehr. Eine Sparkasse hat insoweit zu Unrecht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigert, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Hinweisbeschl. v. 22.09.2025, Az. 3 U 111/23).

Das deutsche Unternehmen hatte geklagt. Es begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro seitens der Sparkasse, bei der es ein Konto unterhält. Die Sparkasse lehnte dies wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Russland betreffenden EU-Sanktionen ab und ließ den Betrag gemäß § 372 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Nach Angaben des Unternehmens geht es um Zahlungen aus einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen.

Das Landgericht (LG) Wiesbaden hatte die Sparkasse bereits zur Freigabe des Geldes verurteilt. Das von der Sparkasse angestrengte Berufungsverfahren brachte kein anderes Ergebnis.

Sanktionsverordnungen der EU nicht einschlägig

Auch das OLG ist der Auffassung, dass die Sparkasse nicht berechtigt ist, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor.

In Bezug auf den Schuldner hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel vorgelegen. Konkret unterfalle das in Moskau ansässige Unternehmen nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Weder gehöre das Unternehmen zu den im Anhang der Verordnung genannten Personen noch erfasse der Sinn und Zweck der Verordnung eine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.

Gleichsam liege in der Ausführung der Überweisung auch kein Verstoß gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten, so das OLG. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus.

Auf Grundlage des OLG-Hinweisbeschlusses nahm die Sparkasse ihre Berufung zurück.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt am Main zu Sparkasse:

. In: Legal Tribune Online,
04.12.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58784 (abgerufen am:
04.12.2025
)

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