Ein Beamter war mit dem Ergebnis einer Polizeikontrolle nicht zufrieden und schob einem Beschuldigten Gras unter. Dass das keine Verfolgung Unschuldiger durch Amtsträger war, hat das AG Mannheim in einem interessanten Urteil entschieden.
Das Amtsgericht (AG) Mannheim hat einen Polizisten vom Vorwurf der Verfolgung Unschuldiger durch Amtsträger (§ 344 Strafgesetzbuch (StGB)) freigesprochen. Der Beamte hatte einem Beschuldigten Marihuana untergeschoben und damit Beweise manipulieren wollen (Urt. v. 10.12.2025, Az. 5 Ls 2090 Js 19522/24).
Der angeklagte Polizist leitete im März 2024 einen Einsatz zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität in Mannheim. Dabei beobachteten Beamte, wie zwei Männer auf einem polizeibekannten Drogenumschlagsplatz einen vermeintlichen Drogendeal abwickelten. Dabei übergab einer der Männer dem anderen einen 10-Euro-Schein und der andere händigte diesem im Gegenzug etwas aus, das die Polizisten für Betäubungsmittel hielten.
Als die Einsatzkräfte den vermeintlichen Dealer kurz darauf anhielten und gründlich – laut Urteil „komplett bis auf die Unterhose“ – durchsuchten, fanden sie jedoch keine Betäubungsmittel, sondern lediglich ein Handy, ein Pfefferspray, Schlüssel und 1.130 Euro Bargeld in „dealertypischer Stückelung“. Da der kontrollierte Mann, der einschlägig vorbestraft war, allerdings gegen Bewährungsauflagen verstoßen hatte, lag gegen ihn bereits ein Sicherungshaftbefehl (§ 453c Strafprozessordnung (StPO)) vor. Deshalb nahmen die Beamten den beschuldigten Mann dennoch in Polizeigewahrsam, obwohl sie bei dieser konkreten Polizeikontrolle keine Betäubungsmittel bei ihm gefunden hatten.
Fünf Tüten Cannabis den Asservaten hinzugefügt
Mit dem Ergebnis der Durchsuchung war der Einsatzleiter laut Aussagen seiner Einsatzkollegen gar nicht zufrieden. Weil die Beamten keine Betäubungsmittel bei der Kontrolle gefunden hatten, erschwerte das sowohl die Einziehung des aufgefundenen Bargelds als auch den Nachweis der Gewerbsmäßigkeit (vgl. § 29 Abs. 3 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)) des Drogenhandels, den die Polizisten bei dem in Gewahrsam genommenen Mann vermuteten.
Der Einsatzleiter versuchte daher zunächst, zwei seiner Kollegen von der Idee zu überzeugen, dem Durchsuchten Marihuana „zuzustecken“ und dies im Durchsuchungsvermerk aufzunehmen. Dann legte er eigenmächtig fünf Tüten mit Cannabis im Gesamtgewicht von 4,55 Gramm zu den bei der Durchsuchung asservierten Gegenständen. Erst als die Kollegen das Marihuana auffanden und dem Vorgehen des Einsatzleiters widersprachen, gab dieser seinen Versuch auf, den Durchsuchten auf diese Weise nachträglich zu belasten.
Das später gegen den mutmaßlichen Dealer eingeleitete Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Einsatzleiter wurde dagegen wegen des Vorwurfs der Verfolgung Unschuldiger durch Amtsträger vor dem AG Mannheim angeklagt.
AG: Mutmaßlicher Dealer ist kein „Unschuldiger“
Das Gericht verneinte nun eine Strafbarkeit des Polizeibeamten. Es stellt zwar ausdrücklich fest, dass der Beamte eine vorsätzliche und rechtswidrige Diensthandlung in Form einer Beweismanipulation begangen habe. Doch der Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger durch Amtsträger sei schon objektiv nicht erfüllt, denn bei dem Festgenommenen habe es sich unter Zugrundelegung des „In dubio pro reo“-Grundsatzes nicht um einen „Unschuldigen“ im Sinne der Norm (§344 StGB) gehandelt.
Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Festgenommene des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Bei der konkreten Kontrolle sei zwar kein Betäubungsmittel bei ihm gefunden worden, er sei aber einschlägig vorbestraft. Bei dem Durchsuchten handele es sich damit nicht um einen „Unschuldigen“, entsprechend seien auch grobe Verfahrensverstöße wie die Beweismanipulation nicht mehr tatbestandsmäßig.
Dies gelte auch dann, wenn die Verfolgung des mutmaßlichen Dealers auf nicht vorliegende Tatsachen gestützt wird oder wenn die manipulierten Beweise zu einer strengeren Strafzumessung führen. Auch ohne Gewerbsmäßigkeit komme eine minderschwere Strafbarkeit in Betracht. Selbst dann handele es sich nicht mehr um die Verfolgung eines Unschuldigen, sondern um eine „nach Art und Weise übermäßige Verfolgung eines Schuldigen“. Das Gericht wendet die Unschuldsvermutung insofern in ungewohnter Weise an, da es zugunsten des Polizeibeamten in dubio pro reo von der Strafbarkeit des mutmaßlichen Dealers ausgeht (obgleich das Strafverfahren gegen diesen inzwischen eingestellt wurde).
Da der Einsatzleiter auch nicht von der Unschuld des Verfolgten ausgegangen sei und daher erst recht nicht die für § 344 StGB erforderliche Absicht oder das Wissen bezüglich dessen Unschuld aufgewiesen habe, lehnt das Gericht auch eine Versuchsstrafbarkeit ab.
Andere Straftatbestände auch nicht einschlägig
In einem nächsten Schritt lehnt das Gericht auch eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB ab, da diese Norm ebenfalls voraussetze, dass ein tatsächlich Unschuldiger verdächtigt werde. Dieses Ergebnis folgt der üblichen Linie der Rechtsprechung (sog. Beschuldigungstheorie), ist jedoch keineswegs selbstverständlich. So wird insbesondere in der Literatur vertreten, dass auch die unrichtige Verdächtigung eines Schuldigen tatbestandsmäßig ist, da dieser dadurch in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren verletzt wird (sog. Unterbreitungstheorie).
Zuletzt spricht das AG auch den subsidiären Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) an, lehnt diesen jedoch mit der Begründung ab, dass dieser nur Täuschungen Externer umfasse, nicht jedoch behördeninterne Täuschungshandlungen der Ermittlungspersonen selbst. Außerdem sei in der Handlung des angeklagten Beamten keine Täuschung zu sehen, weil er seine Kollegen ausdrücklich in seinen Plan eingeweiht hatte.
Herkunft der fünf Päckchen Marihuana bleibt ungeklärt
Unklar bleibt, wie der Polizeibeamte überhaupt an das untergeschobene Marihuana gekommen ist. Laut seiner Einlassung vor Gericht hat er es unmittelbar vor dem Einsatz auf dem Gehweg gefunden. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass es dem Durchsuchten gehört habe. Allerdings befand sich der in der Akte vermerkte Fundort am entgegengesetzten Ende des Platzes, an dem der Verdächtige aufgegriffen wurde.
Auch erzählte der angeklagte Polizist weder seiner Streifenpartnerin noch seinen anderen Kollegen von dem „Fund“ und vermerkte diesen erst später am Abend des Einsatztages in der Akte. Das Gericht schließt daher nicht aus, dass der Mann einen zeitnahen Fund fingiert habe, um nicht wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln belangt zu werden. Darauf kam es in dem Verfahren aber nicht mehr an.
Da die Staatsanwaltschaft laut der Zeit angekündigt hat, Rechtsmittel einzulegen, bleibt abzuwarten, ob die höheren Instanzen den Freispruch bestätigen. Da nicht alle Gerichte der Beschuldigungstheorie folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.2007, Az. 2 BvR 1781/0), ist insbesondere mit Blick auf die Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) ein anderes Ergebnis denkbar.
Neben dem Strafverfahren läuft auch ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten, wie der SWR berichtet.
ep/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
AG Mannheim zur Beweismanipulation:
. In: Legal Tribune Online,
06.01.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58989 (abgerufen am:
06.01.2026
)
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