Die Eltern weigern sich, ihre Kinder in eine öffentliche Schule zu schicken. Stattdessen sollen sie mit der Unterstützung eines „freien christlichen Heimschulwerks“ Hausunterricht erhalten. Das geht so nicht, entschied das VG Münster.

Die Schulaufsichtsbehörde des Kreises Borken hatte den Eltern aufgegeben, ihre Kinder an einer öffentlichen Schule anzumelden. Hiergegen hat die Familie erfolglos Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Münster erhoben (Urt. v. 05.01.2026, Az. 4 K 594/23, u.a.). 

Die Eltern sahen sich durch die Aufforderung der Behörde in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG), insbesondere in ihrem religiösen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 GG) verletzt. Sie trugen vor, dass das Wohl der Kinder durch den Unterricht zu Hause nicht gefährdet sei. 

Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen hielt dem entgegen, dass der Unterricht durch einen Verein, der sich als „freies christliches Heimschulwerk“ bezeichnet, den Unterricht an einer öffentlichen Schule nicht ersetzen könne. Es handele sich bei dem Verein weder um eine anerkannte Ersatzschule (§§ 100 ff. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)) noch um eine Ergänzungsschule (§§ 116 ff. SchulG NRW).

Unterricht durch die eigenen Eltern ersetzt keine Schule 

Der Argumentation des Landes folgte das VG. Das Elternpaar sei nicht von der in § 41 Abs. 1 SchulG NRW normierten Pflicht zur Schulanmeldung seiner Kinder befreit. Das „freie christliche Heimschulwerk“ sei schon deshalb keine Schule im Sinne des Gesetzes, weil es keinen eigenen Unterricht anbiete. Stattdessen betreuen Mitarbeiter des Vereins lediglich den von den Eltern selbst organisierten Unterricht zu Hause. 

Ob dieser Unterricht die Erziehung der Kinder sichere, sei dabei irrelevant: Das Gesetz erlaube das Homeschooling gerade nicht, sondern schreibe eine grundsätzliche Schulbesuchspflicht für Kinder vor.

Hausunterricht ist in Deutschland – anders als in anderen Ländern, wie etwa den USA – nur in Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel bei längerer Erkrankung (§ 43 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule) oder in Zeiten der Corona-Pandemie. Ein dauerhaft privat organisierter Unterricht zu Hause ist hierzulande gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen.

Trend zum Ausbruch aus dem Schulsystem

In jüngerer Zeit wenden sich immer mehr Eltern gegen die staatliche Schulpflicht. Erst im April vergangenen Jahres entschied das VG Freiburg, dass auch Kinder strenggläubiger Anhänger der palmarianischen Kirche am Schwimmunterricht teilnehmen müssen. Die in Deutschland strenge Schulpflicht ist etabliert: Das Elternrecht muss hinter dem verfassungsrechtlich gleichrangigen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zurückstehen. 

Das gilt auch dann, wenn der Privatunterricht qualitativ hochwertig ist. Denn der Bildungsauftrag der Schulen umfasst laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehr als die reine Wissensvermittlung. Er soll auch der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenwirken und Minderheiten integrieren (Beschluss vom 15.10.2014 – 2 BvR 920/14). 

Auch vor dem EGMR scheiterten hartnäckige Schulverweigerer schon mehrmals (zuletzt mit Urt. v. 10.01.2019, Beschwerde-Nr.: 18925/15). Bereits 2006 stellte das Gericht fest: Es gibt kein Recht auf Heimunterricht (Entscheidung v. 11.09.2006, Az. 35504/03).

Zwangsmaßnahmen sind möglich

Die Behörden dürfen die Schulpflicht laut BVerfG auch mit Sanktionen wie Geldstrafen durchsetzen, wenn das nötig wird. Als sich 2021 ein Elternpaar aufgrund der Coronaschutzmaßnahmen beharrlich  weigerte, sein Kind zur Grundschule zu schicken, erlaubte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sogar den teilweisen Entzug des Sorgerechts

Auch den Eltern aus dem Verfahren vor dem VG Münster könnten Sanktionen drohen. Denn § 41 SchulG NRW erlaubt neben der zwangsweisen Vorführung der Kinder auch den Einsatz von Zwangsmitteln bis hin zur Ersatzzwangshaft gegenüber den Eltern. 

Das Urteil des VG Münster ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Eltern schon Rechtsmittel erhoben haben, ist noch nicht bekannt.

ep/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Münster zur Schulpflicht:

. In: Legal Tribune Online,
08.01.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58995 (abgerufen am:
08.01.2026
)

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